Ende des Jahres 2019 wurden mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 umfassende steuerrechtliche Änderungen vorgenommen, die ab 2020 gelten. Die Änderungen betreffen u. a. die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die Einführung einer neuen Pauschale für Berufskraftfahrer sowie die Förderung von Weiterbildungen. Die einzelnen Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar. Eine Auswahl aller wichtigen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2019 haben wir in diesem Beitrag bereits für Sie zusammengefasst.
Der Jahreswechsel steht stets für Aufbruch und Neuanfang. Auch der Gesetzgeber hat für das Jahr 2020 Neuregelungen im Steuerrecht auf den Weg gebracht.
Der Stress an den Weihnachtsfeiertagen gehört für uns alle zumeist zum normalen Jahresrhythmus dazu. Freude bereitet dies wohl niemandem – das weiß auch das Finanzamt. Daher zeigen sich die Behörden auch in diesem Jahr wieder nachsichtig und verzichten während der Feiertage auf „nachteilige“ Verwaltungsakte.
Bis zum heutigen Tage gaben folgende Bundesländer bekannt, dass Sie den Weihnachtsfrieden wahren wollen:
I. Einleitung
Ein drittes Maßnahmenpaket zur Entlastung von Unternehmen, Bürgern und der Verwaltung wurde am 18.09.2019 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht, das auch Auswirkungen auf das Steuerrecht hat. Insgesamt sollen die Unternehmen hierdurch um Bürokratiekosten von mehr als EUR 1 Mrd. entlastet werden.
II. Änderungen
Die angestrebten Änderungen des Pakets betreffen im steuerrechtlichen Sinne vor allem Änderungen der Abgabenordnung sowie des Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetzes. Besonders die Anpassungen im Umsatzsteuerrecht fallen positiv für Existenzgründer aus. Hierzu einige ausgewählte und für den unternehmerischen Alltag besonders relevante Gesetzesänderungen:
Gerade bei Schenkungen von Immobilien zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern wird im Vertrag oftmals vereinbart, dass sich der Beschenkte im Gegenzug verpflichtet, Pflegetätigkeiten für den Schenker zu verrichten; es liegt dann eine sog. gemischte Schenkung vor, da nur ein Teil als Schenkung zu qualifizieren ist. Mit dem Finanzamt gibt es regelmäßig Streit darüber, in welcher Höhe die Pflegeleistung zur Berechnung der Schenkungsteuer vom Wert der Immobilie abzuziehen ist.
Generell gilt: Pflege- und Betreuungsleistungen, die vor dem Übergabevertrag hinsichtlich der Immobilie erbracht wurden, sind nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigungsfähig, wenn „sie mit der späteren Zuwendung im Rahmen eines vertraglich begründeten Gegenseitigkeitsverhältnisses (synallagmatisch) oder aber durch Setzung einer Bedingung (konditional) oder einen entsprechenden Rechtszweck (kausal) verknüpft sind“ (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2007, Az. 4 K 2892/04).