Veräußerungen von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Polkadot werden nach aktuell herrschender Meinung in der Steuerliteratur und der gegenwärtig zu beobachtenden Behandlung durch die Finanzverwaltung als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V .m. § 23 Abs. 1 EStG qualifiziert, auch wenn dies noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und zumindest teilweise angezweifelt wird (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 8. April 2020, Az. 3 V 1239/19). Über die steuerrechtliche Beurteilung von Bitcoin & Co. berichteten wir bereits kurz im letzten Jahr in unserem Blog.
Dass das Thema der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen seitdem keineswegs an Bedeutung verloren hat, zeigt das allein aufgrund von Geschäften mit Kryptowährungen geschätzte Steueraufkommen i. H. v. EUR 1,2 Milliarden für das Jahr 2020 (vgl. Steuerstudie des Frankfurt School Blockchain Centers). Dies ist nicht nur ein erheblicher Anstieg im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren, sondern entspricht auch in etwa 2 Prozent der gesamten geschätzten Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) des Jahres 2019.