Skip to main content

Achtung! Finanzamt ändert Auffassung: Neue Steuerfalle bei Fremdwährungskonten

9. Oktober 2024

Der Handel mit Fremdwährungen und die verzinsliche Anlage in Fremdwährungen hat sich als beliebte Anlageform etabliert. Privat- und institutionelle Anleger nutzen Fremdwährungskonten, um sich gegen die Schwankungen des Euro zu schützen, potenzielle Gewinne durch Währungskursveränderungen zu erzielen und erhöhte Zinsen auf Einlagen zu erhalten. Häufig werden hierfür u. a. Konten in US-Dollar, Schweizer Franken oder Japanischen Yen geführt, da diese Währungen stabilere Alternativen und teilweise höhere Zinsen versprechen. Der Handel und die Anlage in Fremdwährungen dient der Diversifikation des Vermögens und bringt auch steuerliche Herausforderungen mit sich. Zuletzt veröffentliche das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19. Mai 2022 neue steuerliche Regelungen für Fremdwährungen, die zunehmend in den Fokus der Finanzämter rücken.

Fremdwährungskonten und ihre steuerliche Behandlung

Ein Fremdwährungskonto ist jedes Konto, das in einer anderen Währung als dem Euro geführt wird. Bis zur geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durch das zitierte BMF-Schreiben wurden Gewinne und Verluste, die durch den Umtausch von Fremdwährungen in Euro erzielt wurden, gemäß § 23 EStG (Spekulationsgeschäfte) erfasst. Diese Regelung sah vor, dass Fremdwährungsgewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig sind, während Gewinne nach Ablauf dieser Frist steuerfrei realisiert werden konnten. Diese Einordnung hatte zur Folge, dass die steuerliche Relevanz von Fremdwährungsgeschäften im Privatvermögen lange Zeit eher begrenzt war.
Das BMF-Schreiben von 2022 bringt nun eine bedeutende Änderung: Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben zählen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Dies bedeutet eine deutliche Erweiterung der Steuerpflicht, da es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine steuerfreien Veräußerungsfristen gibt. Unverzinsliche Fremdwährungsguthaben fallen nach dem BMF auch weiterhin unter private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG mit Anwendung der steuerfreien Veräußerungsfrist von einem Jahr. Verzinsliche Zahlungsverkehrskonten sind bis auf die Zinserträge weder nach § 20 noch nach § 23 EStG steuerpflichtig.

Neue steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen

Nach der bisherigen Praxis waren Fremdwährungsgewinne bei verzinslichen Guthaben nur dann steuerpflichtig, wenn ein tatsächlicher Währungstausch, also ein Umtausch von Fremdwährungen in Euro, stattfand. Mit dem neuen BMF-Schreiben gilt nun: Ein Umtausch ist nicht mehr erforderlich. Gewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben unterliegen nun der Abgeltungsteuer – unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Umtausch in Euro stattfindet oder nicht, sodass das Volumen steuerrelevanter Transaktionen steigt.
Das bedeutet, dass Fremdwährungsgewinne aus verzinslichen Kapitalforderungen – wie z. B. verzinsliche Fremdwährungskonten – künftig immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Die Finanzverwaltung nimmt also erstmals klar Stellung zu dieser bislang umstrittenen Frage und wendet eine deutlich strengere steuerliche Behandlung an als bisher.

Auswirkungen für die Steuerpflichtigen

Die Änderung hat weitreichende Konsequenzen: Künftig sind sämtliche inländische Steuerpflichtige, die verzinsliche Fremdwährungskonten halten, von der erweiterten Steuerpflicht betroffen – unabhängig davon, ob das Konto bei einer Bank im Inland oder im Ausland geführt wird. Die Banken müssen spätestens ab 2025 außerdem Währungsgewinne und -verluste direkt an die Finanzbehörden melden und die darauf anfallenden Steuern einbehalten. Dies erhöht nicht nur den administrativen Aufwand für die Banken, sondern auch das Risiko für Anleger, die sich bislang nicht mit der steuerlichen Einordnung ihrer Fremdwährungsgeschäfte auseinandergesetzt haben, da diese Gewinne bislang nicht in den Steuerbescheinigungen und -reporten der Banken enthalten waren und sind.

Praktische Tipps für Anleger

Für Anleger, die Fremdwährungskonten zur Diversifikation oder als Renditequelle nutzen, ergibt sich aus der neuen Rechtsauffassung des BMF akuter Handlungsbedarf:

  1. Steuerliche Dokumentation: Anleger sollten nun besonders sorgfältig alle Transaktionen auf ihren Fremdwährungskonten dokumentieren. Da die Berechnung der Währungsgewinne bis Ende 2024 noch in der Verantwortung des Steuerpflichtigen liegt, ist es ratsam, alle Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge detailliert zu erfassen.
  2. Beratung durch Fachleute: Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt werden.
  3. Rückwirkende Anwendung: Da das BMF-Schreiben rückwirkend gilt, sollten auch bereits getätigte Fremdwährungsinvestitionen überprüft und gegebenenfalls nachträglich erklärt werden. Dies betrifft insbesondere verzinsliche Guthaben, die bislang als steuerlich nicht relevant angesehen wurden.
  4. Überprüfung ausländischer Konten: Anleger, die Fremdwährungskonten bei ausländischen Banken führen, müssen ebenfalls sicherstellen, dass ihre Erträge korrekt erfasst und versteuert werden. Ab 2025 werden auch diese Konten durch die neuen Meldepflichten der Banken verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden rücken.

Fazit

Die neue Rechtsauffassung des BMF führt zu einer erheblichen Erweiterung der steuerpflichtigen Fremdwährungsgeschäfte im Privatvermögen. Besonders verzinsliche Fremdwährungsforderungen sind betroffen. Für Privatanleger bedeutet dies, dass die steuerliche Komplexität ihrer Anlagen weiter zunimmt. Gleichzeitig wird es unerlässlich, sich frühzeitig auf die Änderungen vorzubereiten und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um unliebsame Überraschungen in Form von Steuerstrafverfahren und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu vermeiden.

Zu dem Thema „Selbstanzeige“ sowie zu allen anderen steuerlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

DISCLAIMER:

Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.