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Kryptowährungen und Steuern

Unsere langjährige Expertise in der steuerlichen Beratung, Nacherklärung und Deklaration von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungsgeschäften wie z. B. Trading, (Liquidity) Mining, Staking, Lending, Futures und Margintrading legt den Grundstein für einen zukunftsorientierten Ansatz bei der Beratung unserer Mandanten. Wir beraten Sie steuergestaltend in Bezug auf alle Kryptowährungstransaktionen, unterstützen Sie bei der Steuerdeklaration und dem Führen von Einsprüchen und finanzgerichtlichen Verfahren, übernehmen aber auch Rückfragen des Finanzamts zur Besteuerung von Kryptowährungsgeschäften und begleiten Betriebsprüfungen. Auch das Fertigen von Nacherklärungen und (strafbefreienden) Selbstanzeigen gehört zu unserem Leistungsportfolio – bislang ausnahmslos erfolgreich. Bei der steuerlichen Aufarbeitung der Transaktionen sowie bei der Erstellung von Steuerreports helfen wir gerne aus steuerrechtlicher Perspektive. Beim Import der Transaktionen und der Validierung der Daten hilft der CoinTracking Full-Service oder andere Kontakte aus unserem Netzwerk, an die wir Sie bei Bedarf zielgerichtet vermitteln können.

Steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungsgeschäften

Kryptowährungstransaktionen – einschließlich des Handels sowie Tätigkeiten wie (Liquidity) Mining, Staking, Lending, Margin Trading, Derivate (z. B. Optionen und Futures), Forks und Airdrops – nehmen in der steuerlichen Praxis zunehmend an Bedeutung zu. Zugleich bleiben viele rechtliche und steuerliche Fragen weiterhin ungeklärt oder umstritten.

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzustufen sind und somit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte darstellen. Auch verneinte der BFH das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Kryptowerten – was die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung stärkt. Dennoch bleiben zentrale Fragestellungen bislang offen.

In der steuerlichen Praxis und Literatur haben sich gewisse Auffassungen etabliert, etwa zur Behandlung von Staking-Erträgen oder zur Einordnung von Hard Forks und Airdrops. Gleichwohl fehlt es vielfach an höchstrichterlicher Klärung – etwa zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel, zur Anwendbarkeit des Abgeltungsteuersatzes bei Einkünften aus Kryptowährungen oder zur Bewertung von „Rewards“ als entgeltlich oder unentgeltlich erworben. Auch die Einordnung von Stablecoins oder tokenisierten Fremdwährungen wirft neue Fragen auf. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. Mai 2022 erstmals umfassende Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token formuliert. Dieses BMF-Schreiben wurde durch ein neues BMF-Schreiben vom 06.03.2025 ersetzt, was insbesondere im Bereich der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten neue Vorgaben aufstellt. Weiterhin fehlen beispielsweise Ausführungen zur steuerlichen Würdigung des Liquidity Minings, Liquid Stakings, von NFTs und Mitarbeiter-Token. Diese Schreiben stellen jedoch keine gesetzlich bindende Regelung dar.

Das BFH-Urteil vom Februar 2023 hat unmittelbare Relevanz für die steuerliche Beratungspraxis, insbesondere für das Trading mit Kryptowerten. Abweichungen von der Auffassung des BMF sollten aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf mögliche steuerstrafrechtliche Implikationen stets transparent in der Steuererklärung offengelegt werden.

Unsere Kanzlei verfügt über fundierte Expertise im Bereich der Besteuerung von Kryptowerten. Wir sind auf CoinTracking als zertifizierte Kanzlei gelistet und begleiten Mandanten regelmäßig bei komplexen Sachverhalten rund um Kryptotransaktionen – einschließlich der Anfertigung strafbefreiender Selbstanzeigen, mit durchweg erfolgreichen Ergebnissen. Im Jahr 2023 wurde Johannes Ebner vom Institut für Angewandtes Wirtschaftsrecht als „Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE)“ ausgezeichnet.

Johannes Ebner M.I.Tax Partner | Dipl.-Finanzwirt | Steuerberater | Fachberater für Int. Steuerrecht | Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE)

Johannes Ebner M.I.Tax

Partner | Dipl.-Finanzwirt | Steuerberater | Fachberater für Int. Steuerrecht | Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE)