Das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen IX R 3/22, befasst sich mit der Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung verschiedener Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) und Monero (XMR). Die Entscheidung bestätigt, dass Gewinne aus dem Handel mit diesen sogenannten Currency Token als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig sind.
Der Kläger hatte im Jahr 2017 Gewinne durch den Kauf und Verkauf sowie durch Tauschtransaktionen dieser Kryptowährungen erzielt. Das Finanzgericht Köln hatte bereits entschieden, dass diese Gewinne steuerbar sind. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte klar, dass Kryptowährungen im steuerrechtlichen Sinne als „andere Wirtschaftsgüter“ zu behandeln sind. Sie werden im Privatvermögen steuerlich erfasst, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert werden, unabhängig davon, ob dies durch Verkauf oder Tausch geschieht.
Das Urteil bekräftigt, dass der Handel mit Kryptowährungen unter die bestehenden steuerlichen Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte fällt und diese Währungen als handelbare Wirtschaftsgüter betrachtet werden, die einem Haltefrist von einem Jahr unterliegen. Der BFH wies auch darauf hin, dass keine normativen Vollzugsdefizite vorliegen, die einer Besteuerung entgegenstehen würden, und verwies auf die steuerliche Erfassung und Durchsetzbarkeit gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen.