Verspätete Nebenkostenabrechnung nachträglich in der Steuererklärung geltend machen
Die Abgabefrist der privaten Einkommensteuererklärung endet 2019 erstmals am 31. Juli des Folgejahres. Zumeist haben die Vermieter bzw. die Hausverwaltungen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erstellt. Häufig verwenden die Steuerpflichtigen die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres. Jedoch gibt es Konstellationen (z. B. Umzug, Erhöhung der Nebenkosten) in denen dies nicht möglich ist. Daher ist man aufgrund der Abgabefrist gezwungen die Steuererklärung ohne haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG abzugeben und das Finanzamt erlässt dementsprechend den Bescheid, welcher in der Regel nach einer Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig wird.
Einige Monate später erhält man die Nebenkostenabrechnung. Ist dann eine Änderung des Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen möglich?
Das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1319/16, Urteil vom 24. August 2016) hat entschieden, dass Mieter, die bei Abgabe ihrer Steuererklärung noch keine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten haben, diese nachträglich einreichen können. Das Finanzamt muss in diesem Fall sogar bereits bestandskräftige Steuerbescheide korrigieren.
Hintergrund
In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Steuerberater seine eigene Steuererklärung ohne Nebenkostenabrechnung abgegeben, weil sie ihm zu dem Zeitpunkt der Abgabe noch nicht vorlag. Erst mehr als fünf Monate nachdem der Bescheid vom Finanzamt bestandskräftig wurde, wurde ihm die Nebenkostenabrechnung zugestellt. Die Kosten für Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister- und verschiedene Wartungsleistungen hätten zu einer Verringerung der Steuerlast um insgesamt 524,29 € geführt. Der Steuerberater leitete die Nebenkostenabrechnung mit der Bitte um nachträgliche Erstattung an das Finanzamt weiter. Dieses lehnte jedoch ab und zog zur Begründung heran, dass die Einspruchsfrist abgelaufen und der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Außerdem habe der Steuerberater, insbesondere durch seine berufliche Qualifikation, wissen müssen, dass die Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung fehle.
Entscheidung
Das FG Köln hat dem Steuerberater Recht gegeben und sich somit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.
Es stützt sich dabei auf §173 Abs. 1 Nr. 2 AO, in dem es heißt, Steuerbescheide seien zu ändern, wenn Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen, nachträglich bekannt würden. Weiterhin sei die Verspätung nicht dem Steuerberater zuzurechnen, da er, trotz seines Berufs, nicht wissen konnte, ob es im betroffenen Jahr eine Nebenkostenabrechnung geben würde, bzw. welche Kosten in welcher Höhe entstanden sein würden, insbesondere, da er als Mieter die Dienstleister auch nicht selbst beauftragt habe.
Außerdem zog das FG Köln den §35a EStG zur Begründung heran. Diese Vorschrift regelt explizit die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. In Abs. 5 Satz 3 heißt es wörtlich „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung […] ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat […].“ Diese Rechnung ist in der Regel die Nebenkostenabrechnung. Diese sei aber Voraussetzung für die Erklärung der entstandenen Kosten, sodass eine Berücksichtigung der Nebenkosten zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sei.
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