Vor rund drei Monaten erarbeitete das Bundesministerium für Finanzen einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020, mit welchem es unter anderem plante, nunmehr auch Kapitalforderungen gem. § 20 I Nr. 7 S. 1 lit. b) EStG der Steuerpflicht zu unterwerfen, sofern anstelle der Rückzahlung oder des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist.