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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

3. Juli 2025

Das Finanzgericht Hamburg befasste sich in seinem Urteil vom 31.03.2025 (3 K 161/23) mit der Frage, inwieweit der Erlass von Säumniszuschlägen in einem Insolvenzverfahren möglich ist. Besonderes Augenmerk legte es hierbei auf den Anwendungsfall eines zahlungsunfähigen Steuerpflichtigen, bei dem das Finanzamt bereits teilweisen Erlass vorgenommen hatte. Kern des Urteils war hierbei die Darstellung der Grenzen, in denen ein sog. Billigkeitserlass im Rahmen rechtlicher Limitierung in Betracht kommt.

Unter Säumniszuschlägen versteht man nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern auch einen Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht.

In dem obenstehenden Urteil handelte es sich konkret um die Klage eines Insolvenzverwalters, welcher, ungeachtet der bereits durch das Finanzamt gebilligten Halbierung der Säumniszuschläge, den vollständigen Erlass derselben forderte. Diese Forderung basierte auf die langjährige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Geltendmachung, dass die verbleibenden Forderungen angesichts der geringen Masse wirtschaftlich sinnlos seien.

Zentrales Argument des Gerichts gegen diese Forderung war, dass das Finanzamt bezüglich der Reduktion der Säumniszuschläge bereits im Rahmen seines Ermessens gehandelt und diese um die Hälfte erlassen hatte. Einzig denkbare Entgegnung hierfür wäre das Vorliegen besonderer Gründe, wie existenzbedrohende Härte. Derartiges war hier jedoch nicht ersichtlich.

Hinzu kam die Frage, nach dem wirtschaftlichen Nutzen eines weitergehenden Erlasses. Ein Erlass Aufgrund drohender Unbilligkeit iSd § 227 AO, also das in Betracht ziehen besonderer persönlicher Umstände, durch die das Verlangen bestimmter Steuerforderungen unzumutbar erscheinen, wäre nur angemessen, wenn dies dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich einen Vorteil verschaffen würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine vollständige Entlastung im Angesicht bestehender Überschuldung wirtschaftlich irrelevant wäre. Im vorliegenden Fall hätte eine derartige Minderung lediglich zur Entlastung der Insolvenzgläubiger geführt. Die „Unbilligkeit“ des § 227 AO bezieht sich jedoch allein auf den Schuldner. Ein Erlass, der lediglich zu einem Vorteil für Dritte führen würde, wäre nicht ausreichend begründbar.

In concreto verdeutlicht das Finanzgericht mit seinem Urteil, dass die Höhe des Erlasses auf die individuelle Belastung des Steuerpflichtigen ankommt. Maßgeblich ist somit, ob dem Steuerpflichtigen im Einzelfall ein unzumutbarer Nachteil droht, der durch die Einziehung der Steuerforderung entsteht.

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