Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von bebauten Grundstücken ist eine Kaufpreisaufteilung des Gesamtkaufpreises vorzunehmen. Der Hintergrund ist, dass lediglich der Gebäudeanteil abschreibungsfähig ist. Der Anteil für den Grund und Boden unterliegt nach dem Gesetz keiner Abnutzung.
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder durch Kinder des Verstorbenen ist von der Erbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind im § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG definiert. In der jüngeren Vergangenheit gab es neue Rechtsprechung zu einigen dieser Voraussetzungen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und den damit verbundenen Arbeitsausfällen sind viele Unternehmen gezwungen Kurzarbeit anzuzeigen und zu beantragen. Bei Vorliegen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen 60 Prozent des während der Kurzarbeit entgangenen pauschalierten Nettoentgelts der betroffenen Arbeitnehmer, bei Eltern mit einem Kind im steuerlichen Sinne sind es sogar 67 Prozent.
Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgericht klärt die Frage, ob es sich bei den Kosten für eine (schulische oder universitäre) Erstausbildung um Werbungskosten oder um Sonderausgaben handelt. „Klassische“ duale Ausbildungen oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind im Folgenden nicht betroffen.
Aufgrund der aktuellen geopolitischen Umstände möchten wir Sie kurzfristig auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hinweisen.
Mit Datum vom 28.02.2020 hat die Bundesagentur für Arbeit die pandemischen Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) als Voraussetzung für Kurzarbeit anerkannt. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus (Covid-19) Kurzarbeit anordnen (müssen) und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber für die Zukunft beantragt werden. Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind (u. a.), dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Hier finden Sie das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld.
Gern helfen wir Ihnen bei der Beantragung, Einrichtung und Abrechnung rund um da Thema Kurzarbeitergeld. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie gerne einen unserer Spezialisten. Sie erreichen uns jederzeit telefonisch unter 040/528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.