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Teilzeitstudierende können Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehen – Ein steuerrechtlicher Meilenstein

11. April 2025

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 2024 (VI R 7/22) stellt eine bedeutsame Weichenstellung für Teilzeitstudierende dar. Erstmals wird höchstrichterlich klargestellt, dass Studierende in Teilzeit ihre Fahrtkosten zur Universität nicht nur mit der Entfernungspauschale, sondern nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen steuerlich geltend machen können. Dies kann für viele Betroffene erhebliche steuerliche Vorteile bedeuten.

Der Hintergrund des Urteils

Der Kläger, ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen, machte in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seinem Wohnsitz und der Universität als Werbungskosten geltend. Er berechnete diese nach den Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an und ging davon aus, dass ein Studium außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses stets als Vollzeitstudium zu werten sei, sodass die Universität als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Dies hätte zur Folge, dass die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale abziehbar wären. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage – mit Erfolg.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Klägers und stellte klar, dass ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nur dann vorliegt, wenn das Studium nach der Studienordnung eine zeitliche Inanspruchnahme von etwa 40 Wochenstunden erfordert und damit mit einer vollzeitigen Berufstätigkeit vergleichbar ist. Ein Teilzeitstudium liegt hingegen vor, wenn das Studium so ausgestaltet ist, dass Studierende nur einen Teil ihrer Zeit für die Erbringung der Studienleistungen aufwenden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Studierenden neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht.

Da der Kläger lediglich als Teilzeitstudent mit einem zeitlichen Studienumfang von etwa 20 Stunden pro Woche eingeschrieben war, stellte die Fernuniversität keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne dar. Folglich konnten die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgezogen werden.

Auswirkungen und Bedeutung für Studierende

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Studierende, die in Teilzeit studieren. Während Vollzeitstudierende weiterhin nur die Entfernungspauschale geltend machen können, profitieren Teilzeitstudierende von der steuerlich vorteilhafteren Behandlung nach den Reisekostengrundsätzen. Insbesondere für Pendler mit längeren Anfahrtswegen kann dies zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Zudem stellt der BFH klar, dass die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Vollzeit- oder Teilzeitstudium nicht von einer etwaigen Nebentätigkeit des Studierenden abhängt, sondern allein von den zeitlichen Vorgaben der Studienordnung. Diese Abkehr von der bisherigen Praxis des Finanzamts, Vollzeitstudien anhand der Erwerbstätigkeit der Studierenden zu definieren, bringt Rechtssicherheit und eine konsequente steuerrechtliche Systematik.

Fazit

Mit diesem Urteil setzt der BFH ein wichtiges Signal für die steuerliche Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden. Die klare Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitstudium orientiert sich nun an objektiven Kriterien und bietet Studierenden eine faire und nachvollziehbare steuerliche Behandlung. Wer in Teilzeit studiert und Fahrten zur Universität zurücklegt, sollte prüfen, ob die Fahrtkosten in der Steuererklärung nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können – dies kann sich finanziell lohnen.

Zu dem Thema sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.