Skip to main content

Heiratsverbot im Testament – Ungültig wegen Sittenwidrigkeit?

17. April 2025

Wer ein Testament aufsetzt, hat grundsätzlich die Freiheit, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu bestimmen. Diese sogenannte Testierfreiheit wird jedoch durch gesetzliche und verfassungsrechtliche Grenzen eingeschränkt, insbesondere dann, wenn eine letztwillige Verfügung gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Klausel im Testament, die eine Enterbung an die Eheschließung mit einer bestimmten Person knüpft, sittenwidrig ist, hatte das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Fall zu entscheiden (OLG München, Beschluss vom 23. September 2024 – 33 Wx 325/23).

Ein Gastronom setzte in seinem Testament fest, dass sein Sohn enterbt werde, falls er seine Lebensgefährtin heiratet. Trotz dieser Verfügung entschied sich der Sohn für die Eheschließung. Nach dem Tod des Vaters stellte sein Halbbruder einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe, wogegen sich der enterbte Sohn wehrte. Das Nachlassgericht sah die Klausel als sittenwidrig an und gab dem Sohn Recht. In zweiter Instanz entschied jedoch das OLG München zugunsten der Testierfreiheit des Erblassers und hielt die Enterbung für wirksam.

Testierfreiheit und ihre Grenzen

Das Gericht stellte zunächst in Frage, ob die Klausel überhaupt als Bedingung zu qualifizieren sei, da zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits feststand, dass der Sohn geheiratet hatte. Unabhängig davon wurde eine Sittenwidrigkeit jedoch verneint. Entscheidend war die Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers und der Eheschließungsfreiheit des Sohnes. Das Gericht stellte fest, dass der Einfluss auf die Eheschließung nur mittelbar und von geringem Gewicht sei, da der Sohn keine rechtliche Garantie auf das Erbe habe und lediglich von der Möglichkeit eines Erbverzichts wusste. Zudem sei es dem Erblasser erlaubt, seine Nachlassplanung an subjektive Vorstellungen zu knüpfen, solange dies nicht unverhältnismäßigen Druck ausübe.

Wie weit darf ein Erblasser gehen?

Dieser Fall verdeutlicht, dass Testierfreiheit ein hohes Gut ist und nur in Ausnahmefällen als sittenwidrig angesehen wird. Eine testamentarische Enterbung aus persönlichen Motiven wird in der Regel akzeptiert, solange keine unverhältnismäßige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Erben vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass eine Erbeinsetzung unter der Bedingung einer Scheidung oder einer bestimmten Eheschließung grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, sofern kein erheblicher Zwang ausgeübt wird.

Fazit

Das Urteil des OLG München zeigt, dass Testierende große Freiheiten bei der Gestaltung ihres Nachlasses haben, solange sie keine rechtlich unzumutbaren Bedingungen an eine Erbeinsetzung knüpfen. Wer eine derartige Klausel in sein Testament aufnehmen möchte, sollte jedoch die Grenzen der Testierfreiheit beachten, um langwierige Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Im Zweifel empfiehlt sich eine professionelle erbrechtliche Beratung, um eine rechtssichere Nachlassplanung zu gewährleisten.

Zu dem Thema sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.