Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen – Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Termingeschäfte bieten Anlegern die Chance, ihr Portfolio gegen Kursschwankungen abzusichern oder Zusatzerträge zu erzielen, jedoch geht damit auch immer ein Risiko und ggf. Verluste einher. Die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen bei einkommensteuerpflichtigen Personen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Für den Veranlagungszeitraum 2021 musste gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG erstmals die Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 EUR p. a. bei Termingeschäften angewendet werden. Die Vorschrift hat erhebliche praktische und rechtliche Folgen für betroffene Steuerpflichtige. Im Konkreten bedeutet dies, dass die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften mit Gewinnen aus Termingeschäften auf 20.000 EUR beschränkt wurde. Der Gesetzgeber reagiert nun mit dem JStG 2024.
Neben erheblicher Kritik aus der Praxis, äußerte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) im summarischen Verfahren (Beschluss v. 7.6.2024 – VIII B 113/23) verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG gegenüber der Verlustverrechnungsbeschränkung von Termingeschäften. Aufmerksamkeit hat insbesondere die Aussetzungsentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 5.12.2023 – 1 V 1674/23) erlangt, mit der der erkennende 1. Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Literatur an der Neuregelung geteilt hat.
Es gibt Klarheit für private Kapitalanleger
Ausgehend von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung vom 9. September 2024 und der darauf aufbauenden Erweiterung durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 EUR p. a. nun wieder mit der Einführung des JStG 2024 gekippt. Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Demnach sind bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wird der Zweck der Vereinfachung der Abgeltungsteuer nun umgesetzt. Gleichzeitig werden den zuvor erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen.
Die nachfolgende Grafik bildet (vereinfacht) den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ab:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt noch ausstehend.
Praktische Tipps/Hinweise (nach der Gesetzesänderung) für den jeweiligen Verfahrensstand
- rechtshängige Klage: Das Gericht hat den angegriffenen Bescheid anhand der aktuellen Rechtslage zu entscheiden. Mit Eintritt der Gesetzesänderung und dem Erlass eines Abhilfebescheides durch das Finanzamt tritt Erledigung in der Hauptsache ein. Gem. § 91a ZPO entscheidet das Gericht dann nur noch über die Kosten, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.
- laufendes Einspruchsverfahren (gebührenfrei): Das Finanzamt hat die neue Rechtslage zu berücksichtigen und erlässt nach positiver Prüfung einen Abhilfebescheid.
- vorläufige Steuerbescheide: Das Finanzamt hat hierbei ebenfalls die neue Rechtslage zu berücksichtigen. Gegen Steuerbescheide mit entsprechender Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung (JStG 2020), die noch vor der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt ergehen, sollte ein wirksamer Einspruch eingelegt werden. Für bereits bestandskräftige Steuerbescheide besteht keine verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit.
Fazit
Das JStG 2024 sorgt damit für positive Nachrichten für private Kapitalanleger. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
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