Kryptowährungen als Arbeitslohn: Steuerliche Konsequenzen bei der Lohnabrechnung
Das Thema Kryptowährungen hat in den letzten Jahren nicht nur die Finanzwelt, sondern auch den Steuerbereich maßgeblich beeinflusst. Besonders die lohnsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum wirft wichtige Fragen auf. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 15. März 2022 entscheidende Klarstellungen getroffen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen.
Im Mittelpunkt der aktuellen Regelung steht die Einordnung von Kryptowährungen, die durch den Arbeitgeber gewährt werden, als Geldleistung. Nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG sind Sachbezüge lohnsteuerlich durch die sogenannte 50-Euro-Freigrenze begünstigt. Fraglich ist, ob die Kryptowährungen als Sachbezüge oder Geldleistung einzuordnen sind. Diese Einstufung hat zur Folge, ob die steuerlichen Vergünstigungen, die für Sachbezüge gelten, anwendbar sind.
Somit entfällt für Arbeitgeber und -nehmer bei Kryptowährungen – wie Bitcoin und Ethereum, die als Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG einzuordnen sind – die Möglichkeit, durch die Gewährung von Kryptowährungen von der Sachbezugsfreigrenze oder der Pauschalierung nach § 37b EStG zu profitieren. Im Klartext bedeutet dies, dass jegliche Zuwendungen in Form von Kryptowährungen vollumfänglich lohnsteuerpflichtig sind und dem regulären Einkommensteuerabzug unterliegen. Kryptowährungen, die als Sachbezug einzuordnen sind, fließen dem Arbeitnehmer regelmäßig im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet zu. Der Zufluss der Token erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Token gehandelt werden können, da der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hat, wirtschaftlich über die Token zu verfügen. Ein Zufluss liegt somit noch nicht vor, wenn der Arbeitgeber lediglich die Überlassung von Token schuldrechtlich zugesagt hat.
Diese Regelung verfolgt mehrere Ziele. Einerseits soll die steuerliche Gleichbehandlung von Bargeld und Kryptowährungen sichergestellt werden, da beide letztlich eine ähnliche Liquiditätsfunktion erfüllen. Andererseits verhindert die Einstufung als Geldleistung mögliche Steuerausfälle, die durch eine missbräuchliche Nutzung der Sachbezugsfreigrenze entstehen könnten.
Aus praktischer Sicht bedeutet dies für Unternehmen, dass sie bei der Gestaltung von Mitarbeiterbenefits genau darauf achten müssen, wie sie Kryptowährungen einsetzen. Die steuerlichen Implikationen sind nicht zu unterschätzen, da sie unmittelbar Einfluss auf die Attraktivität der angebotenen Vergütungsmodelle haben. Arbeitnehmer sollten sich hingegen bewusst sein, dass der Erhalt von Kryptowährungen als Gehaltsbestandteil ihre Steuerlast erhöhen kann.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich diese Regelungen in Zukunft weiterentwickeln, insbesondere angesichts der zunehmenden Akzeptanz und Verbreitung von Kryptowährungen im Alltag.Wer Kryptowährungen als Teil seines Vergütungsmodells nutzen möchte, sollte sich frühzeitig über die lohnsteuerlichen Konsequenzen informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Zu dem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.
Disclaimer
Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen