Skip to main content

Grundsätze des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) und das BMF-Schreiben zur Anwendung

21. November 2024

Ziel des StAbwG ist es, gezielt die Umgehung der Steuerpflicht mithilfe sogenannter „Steueroasen“ zu verhindern. Es baut auf den EU-Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerflucht auf und nimmt Bezug auf die regelmäßig aktualisierte EU-Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete. Diese Gebiete sind in Deutschland in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt.

Inhalt und Ziel des BMF-Schreibens

Im BMF-Schreiben vom 14. Juni 2024 werden die Umsetzungsmaßnahmen der EU zur Unternehmensbesteuerung erläutert. Alle Gebiete auf der EU-Liste unterliegen automatisch den Bestimmungen des StAbwG, ohne dass eine zusätzliche Prüfung durch die Finanzbehörden erforderlich ist. Das Schreiben zeigt auf, welche Geschäftsvorgänge betroffen sind und welche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen sind. Es legt außerdem spezifische Anforderungen für Unternehmen fest, die Verbindungen zu diesen Gebieten haben.

Im Vergleich zum Entwurf vom 30. November 2023 wurden im endgültigen Anwendungsschreiben praxisrelevante Anpassungen vorgenommen, um Steuerpflichtigen mehr Klarheit und Erleichterungen zu bieten:

  1. Regelmäßige Aktualisierungspflicht der StAbwV

Die Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) muss nun regelmäßig überprüft und angepasst werden, sodass alle neu zur „EU-Blacklist“ hinzugefügten Staaten als nicht kooperativ gelten. Die bisher optionale Aktualisierungspflicht wurde in eine verpflichtende Regelmäßigkeit umgewandelt.

  1. Erweiterung der Definition betroffener Geschäftsvorgänge

Das BMF-Schreiben ergänzt spezifische Beispiele für Geschäftsvorgänge mit Bezug zu nicht kooperativen Gebieten, darunter die Geschäftstätigkeiten von Personengesellschaften oder Betriebsstätten. Diese Anpassung soll die Anwendung des Gesetzes für Unternehmen transparenter machen.

  1. Ausnahmen beim Abzugsverbot

Eine wichtige Änderung ist die Einführung einer Ausnahme beim Abzugsverbot nach § 8 StAbwG. Aufwendungen, die vor der Aufnahme eines Gebiets in die StAbwV für Anschaffungen oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern angefallen sind, können dennoch abgezogen werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Dauerschuldverhältnisse, bei denen der Zeitpunkt der steuerlichen Anerkennung entscheidend ist.

  1. Öffentlich-rechtliche Leistungspflichten

Steuern, Gebühren und eng damit verbundene Nutzungspflichten fallen nicht unter die Anwendung des StAbwG. Diese Klarstellung sorgt bei bestimmten Transaktionen für zusätzliche Transparenz.

  1. Nichtbeanstandungsregelung bei unterjähriger Umqualifizierung

Wenn die EU ein Gebiet im Laufe des Jahres als kooperativ neu einstuft, wird bis zur Anpassung der StAbwV auf die Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 10 StAbwG verzichtet.

  1. Erleichterungen bei Mitwirkungspflichten

Für Kreditinstitute gibt es Nichtbeanstandungsregelungen, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der umfangreichen Dokumentationspflicht nach § 12 StAbwG entlasten.

Erweiterte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige

Zusätzlich führt das StAbwG erweiterte Mitwirkungspflichten für die Steuerpflichtigen selbst ein. Steuerpflichtige müssen neben den üblichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten detaillierte Dokumentationen zu ihren Geschäften in oder mit nicht kooperativen Gebieten vorlegen. Dazu gehören Informationen zu Verträgen, ausgeübten Funktionen und Marktverhältnissen. Kreditinstitute erhalten dabei durch die Anforderungen des Know-Your-Customer-(KYC)-Prozesses gewisse Erleichterungen. Das BMF hat diese Erleichterungen als Nichtbeanstandungsregelungen definiert.

Fazit

Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Steuervermeidung und unlauteren Steuerwettbewerb. Das aktuelle BMF-Schreiben bietet Steuerpflichtigen und Unternehmen klare Hinweise zu den Maßnahmen und Pflichten bei Geschäften mit nicht kooperativen Steuergebieten. Unternehmen und Privatpersonen sollten ihre internationalen Beziehungen sorgfältig prüfen, um steuerliche Risiken zu minimieren und eine rechtskonforme Steuerstrategie zu gewährleisten.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Prüfen Sie bestehende Geschäftsbeziehungen: Unternehmen sollten alle internationalen Geschäftspartner auf die aktuelle „EU-Blacklist“ hin überprüfen.
  • Berücksichtigen Sie die neuen Mitwirkungspflichten: Besondere Dokumentationspflichten für Geschäftsvorgänge mit nicht kooperativen Gebieten sollten implementiert werden, um steuerliche Probleme zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich steuerlich beraten: Eine fachkundige Beratung hilft dabei, die komplexen Anforderungen des StAbwG effizient umzusetzen und Risiken frühzeitig zu erkennen.

Zu dem Thema „StAbwG“ sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.