Das MoPeG und die Auswirkungen auf das Insolvenzrecht
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bringt zahlreiche Neuerungen und rechtliche Klarstellungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts mit sich.
Ziel dieser umfassenden Reform ist es, das Personengesellschaftsrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen und u.a auch eine geregelte Abwicklung bei Insolvenzen sicherzustellen. Neben Änderungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie neuen Regelungen für die offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), umfasst das MoPeG auch spezifische Änderungen zur Insolvenzabwicklung. Die wichtigsten Aspekte werden im Folgenden erläutert.
Der Status der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und das Gesellschaftsregister
Die Gesetzesreform stärkt die GbR als eigenständiges Rechtssubjekt und führt ein Gesellschaftsregister ein. Auch wenn die Eintragung freiwillig ist, schafft sie mehr Transparenz und bietet Vorteile in der Abwicklung von Rechtsgeschäften. Durch die Eintragung wird die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ geführt und kann damit im Gesellschaftsregister auftreten. Dies ist insbesondere für die Vollstreckung und für die Teilnahme am Rechtsverkehr von Vorteil, da die Zustellung eines Titels nur an die eGbR und nicht an alle Gesellschafter erfolgen muss. Zusätzlich wurde mit der Neuregelung der Statuswechsel vereinfacht, beispielsweise für Umwandlungen in eine OHG oder KG.
Neuerungen im Insolvenzrecht für Personengesellschaften
Die Reform regelt den häufigsten Fall der Simultaninsolvenz einer GmbH & Co. KG und ihrer GmbH-Komplementärin. Bislang führte die Insolvenz des einzigen haftenden Gesellschafters – der Komplementär-GmbH – meist zur liquidationslosen Auflösung der KG. Nun bleibt die Komplementär-GmbH auch im Insolvenzfall Teil der KG, solange über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren läuft. Diese Änderung erleichtert die Abwicklung und bietet Sanierungsmöglichkeiten, da eine GmbH & Co. KG als Liquidationsgesellschaft erhalten bleibt und eine Insolvenz nun besser verwaltet oder veräußert werden kann. Auch die Möglichkeit der Eigenverwaltung besteht in solchen Fällen.
Gesellschaftsfortführung trotz Gesellschafterinsolvenz
Im MoPeG wurde festgelegt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters nicht mehr zwingend zur Auflösung der GbR, OHG oder KG führt, sondern dieser aus der Gesellschaft ausscheidet und die restlichen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen können. Diese Regelung gibt den Beteiligten mehr Flexibilität, da sich Insolvenz und Fortführung nun besser kombinieren lassen. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung und haftet weiterhin begrenzt für Altverbindlichkeiten. Dieses Recht auf Fortführung besteht jedoch nur mit mindestens zwei nicht insolventen Gesellschaftern.
Anwachsung und Fortführung bei Zwei-Personen-Gesellschaften
Neu geregelt ist auch der „Anwachsungsfall“: Tritt die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Zwei-Personen-Gesellschaft (z. B. GbR oder KG) ein, wird das Gesellschaftsvermögen der insolventen Gesellschaft automatisch dem verbleibenden Gesellschafter übertragen. Diese liquidationslose Vollbeendigung sichert, dass das Vermögen ohne Zerschlagung erhalten bleibt. Bei einer KG ohne Komplementär gilt: Die Gesellschaft wird aufgelöst und fällt in Liquidation. Eine Fortführung ist möglich, wenn ein neuer Komplementär aufgenommen wird.
Fazit
Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber eine umfassende Reform vorgelegt, die nicht nur die Insolvenzabwicklung, sondern auch die Fortführungsmöglichkeiten bei insolventen Personengesellschaften erheblich erleichtert und transparenter gestaltet. Damit bietet das MoPeG Personengesellschaften klare Leitlinien zur Strukturierung und Flexibilität für mögliche Umwandlungen und Insolvenzen. Für Gesellschafter lohnt es sich, bestehende Gesellschaftsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Regelungen anzupassen, um von den Vorteilen der neuen Rechtslage profitieren zu können.
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