Finanzgericht Münster bestätigt Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Ein Überblick über die jüngsten Entwicklungen
Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 17. April 2024, Aktenzeichen 14 K 1425/23 E, entschieden, dass die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählt. Dies wurde in der Pressemitteilung des Gerichts vom 2. Mai 2024 bekannt gegeben. Die Entscheidung lässt erkennen, dass die Energiepreispauschale, die einmalig in Höhe von 300 € ausgezahlt wurde, gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 EStG steuerlich den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist, unabhängig von einem direkten Veranlassungszusammenhang mit der Arbeitsleistung des Empfängers.
In der juristischen Begründung des Urteils wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber hierbei keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und der individuellen Arbeitsleistung fordert. Ferner wurde die Verfassungsmäßigkeit von § 119 Abs. 1 S. 1 EStG bestätigt, da die Kompetenz zur Regelung der Besteuerung dieser Pauschale beim Bundesgesetzgeber liegt, gemäß Artikel 105 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat ebenfalls bestätigt, dass die Energiepreispauschale eine einmalige Unterstützungsleistung des Staates für das Jahr 2022 war. Für die meisten Steuerpflichtigen, deren steuerliche Veranlagungen für dieses Jahr bereits abgeschlossen sind, hat dies keine weiterführende steuerliche Relevanz. Dies verdeutlicht, wie spezifische staatliche Leistungen im Rahmen der Einkommensteuer behandelt werden, und betont die Notwendigkeit einer fortlaufenden Überprüfung steuerrechtlicher Bewertungen solcher Zahlungen.
Das Verfahren in Münster gilt als Musterverfahren, da ähnliche Einspruchsverfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale in vielen deutschen Finanzämtern noch anhängig sind. Obwohl das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, was die grundsätzliche Bedeutung des Falles unterstreicht, ist derzeit nicht bekannt, ob vonseiten des Klägers Revision eingelegt wurde.
Zum Thema der Besteuerung der Energiepreispauschale sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.