Leichtfertige Steuerverkürzung
In dem am 02.11.2023 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (kurz: BFH) stand die Frage zur Entscheidung an, welcher Maßstab bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer Anwendung findet (BFH, Urteil vom 16.05.2023 – II R 35/20).
Leichtfertigkeit
Eine Steuerverkürzung, bei der dem Täter ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann, kann als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden. Dabei ist die leichtfertige Steuerverkürzung keine Straftat – wie es bei Steuerhinterziehung der Fall ist – sondern eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Grundsätzlich ist die Leichtfertigkeit als Fahrlässigkeit mit einem besonderen Grad der Nachlässigkeit zu definieren. So handelt ein Steuerpflichtiger leichtfertig im Sinne des § 378 AO, wenn er die allgemeinen Sorgfaltsregeln bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gröblich missachtet hat.
Hintergrund
Die leichtfertige Steuerverkürzung bringt außerdem noch andere Folgen mit sich:
Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Grunderwerbsteuer beträgt die Frist zum Beispiel vier Jahre. Sie verlängert sich allerdings auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist, § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO.
Persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Im Wesentlichen stellte sich bei dem vorliegenden Urteil die Frage, ob den Kaufmann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 169 Abs. 2 S. 2, 378 AO eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, auch wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören.
In der ersten Instanz wurde bei der Prüfung auf einen objektiven Leichtfertigkeitsbegriff abgestellt.
Der BFH entschied jedoch: Zur Prüfung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO vorliegt, ist auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im Bereich der betreffenden Steuern abzustellen. Dabei soll es insbesondere auf die persönlichen Kenntnisse des Steuerpflichtigen ankommen.
Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt somit immer vom Einzelfall ab. Nicht selten empfiehlt es sich daher, einen Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen, um das bestmögliche Vorgehen zu erarbeiten.
Zum Thema der leichtfertigen Steuerverkürzung sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.