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Die Besteuerung von Security Tokens im deutschen Steuerrecht

24. Januar 2024

Im Bereich der Kryptowährungen und Blockchain-Technologie kommt den sogenannten Security Tokens eine stetig wachsende Bedeutung zu. Unter Security Tokens sind tokenisierte Vermögensanlagen zu verstehen, die den Regularien für traditionelle Wertpapiere entsprechen und daher eine besondere Beachtung in der juristischen und steuerrechtlichen Diskussion erfordern. Sie sind digitale Vermögenswerte, welche auf einer Blockchain emittiert und gehandelt werden.

Im Gegensatz zu Utility Tokens, die als digitale Gutscheine für Dienstleistungen innerhalb einer Plattform dienen, und Currency Tokens, die als Zahlungsmittel fungieren, stellen Security Tokens (regulierte) Kapitalanlagen dar. Diese können Aktien, Anleihen oder Zertifikate umfassen und werden in der digitalen Form innerhalb der Blockchain-Infrastruktur emittiert. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass für Security Tokens keine Spekulationsfrist gilt, nach der ein Veräußerungsgewinn oder -verlust nach einer Haltedauer von einem mindestens einem Jahr steuerfrei wäre. Dies unterscheidet sie nach aktueller steuerrechtlicher Auffassung von Currency oder Utility Tokens.

Im deutschen Steuerrecht werden Security Tokens nicht als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG eingestuft, sondern als Wertpapiere bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG behandelt. Dabei ist die spezifische Ausgestaltung des Tokens entscheidend:
Handelt es sich um eigenkapitalähnliche Wertpapiere, fallen diese unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, welcher Dividendenerträge und ähnliche Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wie Aktien umfasst. Hierbei wird nicht zwischen „traditionellen“ Aktien und eigenkapitalähnlichen Wertpapieren unterschieden.

Falls Security Tokens hingegen als Schuldverschreibungen konzipiert sind, fallen sie unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden als fremdkapitalähnliche Wertpapiere eingestuft.

Für emittierende Unternehmen stellen Security Tokens entweder Eigenkapital oder Fremdkapital dar und werden entsprechend auf der Passivseite der Bilanz verbucht. Dies macht sie als Kapitalbeschaffungsinstrument besonders attraktiv.
Bei Security Token in Form von Schuldverschreibungen mit Sachleistungsansprüchen erfolgt die steuerliche Behandlung nach §§ 22, 23 EStG. Laufende Einkünfte werden dabei als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG behandelt, während Veräußerungen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen.

Fazit
Die Besteuerung von Security Tokens im deutschen Steuerrecht ist komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Token-Ausgestaltung. Sie werden steuerlich ähnlich wie „traditionelle“ Wertpapiere behandelt, was sie sowohl für Anleger als auch für emittierende Unternehmen interessant macht. Für eine genaue steuerliche Einordnung ist jedoch stets die individuelle Struktur des Tokens zu berücksichtigen.

Zu dem Thema „Security Token“ sowie zu allen anderen steuerlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.