Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Tateinheit bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert (BGH, Beschl. v. 22.1.2018 – 1 StR 535/17).
1. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagten über mehrere Jahre Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag), Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer hinterzogen. Um die Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen nutzte der Angeklagte zwei durch Familienangehörige gehaltene Gesellschaften, die er allerdings selbst als faktischer Geschäftsführer leitete. Die Verwendung der generierten Einkünfte wurde vom Gericht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die teilweise taggleiche Abgabe der Steuererklärungen veranlasste die Vorinstanz, trotz verschiedener Steuerarten und Veranlagungszeiträume dazu, Tateinheit anzunehmen und führte unter anderem zur Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterziehung.