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Die Türkei tritt dem AIA bei

24. Juni 2021

Im vergangenen Jahr berichteten wir in unserem Blog bereits über den kommenden Beitritt der Türkei in das internationale Abkommen zum „Automatischen Informationsaustausch“. Dies hat voraussichtlich auch Konsequenzen für die Zivilbevölkerung in Deutschland, denn künftig wird nun auch die Türkei steuerrechtlich relevante Informationen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten.

Der „Automatische Informationsaustausch“ im Schnelldurchlauf

Der Automatische Informationsaustausch ermöglicht es den teilnehmenden Ländern, jährlich Informationen über steuerrechtlich relevante Informationen aus jedem teilnehmenden Land zu erhalten, wenn es im Gegenzug ebenfalls Informationen austauscht. Derzeit sind über 100 Länder Teilnehmer dieses Projektes, mithilfe dessen bereits zahlreiche Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sind.

Die Konsequenzen für die deutschen Bürger

Wer steuerrechtlich relevant, beispielsweise gewerblich, in der Türkei tätig ist, dies aber nicht in der deutschen Steuererklärung angibt, muss zukünftig damit rechnen, dass dieser Sachverhalt den deutschen Behörden gegenüber offengelegt wird. Dies kann drastische Folgen mit sich bringen: Der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum. In den allermeisten Fällen leiten die Finanzbehörden solche Verfahren konsequent ein. Wo vorher die mangelnde Kontrollfähigkeit der deutschen Behörden in türkische Angelegenheiten eine Nachprüfung unmöglich machte, ist nun also Raum für das Steuerstrafrecht.

Abwendungsmöglichkeiten eines Steuerstrafverfahrens

Doch noch ist Zeit, eine Verurteilung abzuwenden. Das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige hilft Ihnen dabei. Hier ist es Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, steuerrechtlich relevante Vorgänge nachträglich zu deklarieren und somit eine Verhinderung des Strafvollzugs zu bewirken. Dieser Vorgang ist jedoch hochkomplex – in jedem Fall sollten Sie sich dabei von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater unterstützen lassen.

Zu dem Thema strafbefreiende Selbstanzeige sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.