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BMF-Schreiben als Entwurf zur Krypto-Besteuerung veröffentlicht

18. Juni 2021

Das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte Entwurfsschreiben zur „ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ sorgt für viel Aufsehen in der Kryptoszene. Das am 17. Juni 2021 veröffentlichte Schreiben auf der Homepage des BMF beschäftigt sich auf 24 Seiten ausführlich mit der steuerrechtlichen Würdigung von Trading, Mining, Staking, Lending & Co. und präsentiert einige überraschende, einige zu begrüßende und einige erwartete Ergebnisse. Im Folgenden soll nicht jede einzelne Aussage detailliert wiedergegeben werden, die Krypto-Experten von RUGE FEHSENFELD haben aber die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengestellt.

Das kam unerwartet und wird zu Diskussionen führen:

Das Schreiben der Finanzbehörde ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass so viele Vorgänge wie möglich dem steuerlich relevanten Tatbestand zugeordnet werden sollen. So sollen Kryptowährungen immer (entgeltlich) angeschafft i. S. d. Einkommensteuerrechts sein, gleichwohl ob sie vorher angekauft oder durch Vorgänge wie Mining, Staking, Lending, Forking oder sogar Airdrops erworben worden sind. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Krypto-Branche dies klaglos über sich ergehen lässt. Besonders die Argumentation, Mining und Airdrops seien „tauschähnliche Vorgänge“, darf kritisch beäugt werden.

Außerdem soll die Verlängerung der Haltedauer auf 10 Jahre gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG greifen, sofern mit der Verwendung von Token Einkünfte erzielt werden. Warum diese Auffassung kritisiert werden darf, haben wir bereits in unserem Beitrag auf BTC Echo dargestellt.

Das ist zu begrüßen:

In der Abgrenzungsproblematik zur Gewerblichkeit beim Krypto-Geschäft können Betroffene zunächst wohl aufatmen: Zwar soll Gewerbsmäßigkeit i. S. d. § 15 EStG bei Vorgängen wie Mining grundsätzlich anzunehmen sein (widerlegbare Vermutung), Ausnahmen sind allerdings zulässig und dürften in der Praxis regelmäßig herbeizuführen sein. Es dürfte sofern bei der üblichen Versteuerung des Privatvermögens bleiben, sofern es sich nicht um „Mining-Farmen“ oder Fälle mit hohen Hardware- und Energiekosten handelt.

Das war zu erwarten:

Im Großen und Ganzen stellen Gewinne und Veräußerungen von Kryptowährungen private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 EStG bzw. § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar – Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. d. Vorschrift. Hier ist aber das eingetreten, was im Allgemeinen den rechtswissenschaftlichen Konsens widerspiegelt.

Viele Standpunkte des BMF sind durchaus angreifbar. Dennoch werden diese die zukünftige Verwaltungspraxis bilden. Es ist mit vielen Gerichtsverfahren zu rechnen, die sicherlich noch einiges in der steuerlichen Einordnung verändern werden. Nichtsdestotrotz müssen sich die Steuerpflichtigen und ihre Berater mit diesen Auffassungen auseinandersetzen. Auch gegenteilige Rechtsauffassungen müssen der Finanzverwaltung offengelegt werden, damit zum einen Rechtsfrieden für deklarierte Vorgänge eintreten kann und zum anderen auch um Compliance-Anforderungen zu erfüllen, da anderenfalls steuerstrafrechtliche Implikationen drohen. Daher ist das BMF-Schreiben u. E. von zwei Seiten zu betrachten: einerseits haben wir nun in vielen Bereichen (NFTs werden beispielsweise leider gar nicht besprochen) Klarheit über die Auffassung der Finanzverwaltung, andererseits finden sich in dem Schreiben „verschärfende“ Ansichten, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen und in der Form nicht hinnehmbar sind.

Zu dem Thema Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.