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Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

27. April 2021

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 15. Mai 2018, Anl. L 139 vom 5.Juni 2018 S.1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das nun ergangene BMF-Schreiben vom 29.03.2021 mit 71 Seiten soll der Auslegung und der Anwendung des Gesetzes dienen.

Was sind überhaupt „Steuergestaltungen“?

Bei einer Steuergestaltung soll es sich um einen bewussten, das (reale und/oder rechtliche) Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess durch Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder ähnliche Ereignisse handeln. Durch den Nutzer oder für den Nutzer wird dabei eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert. Diese Struktur, dieser Prozess oder diese Situation bekommt dadurch eine steuerrechtliche Bedeutung, die ansonsten nicht eintreten würde.

Eine Steuergestaltung soll hingegen nicht vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich den Ablauf einer gesetzlichen Frist oder eines gesetzlichen Zeitraums abwartet, nach welchem er eine Transaktion steuerfrei oder nicht steuerbar realisieren kann. Unerheblich ist, ob die Gestaltung modellhaft angelegt ist.

In dem BMF-Schreiben explizit genannte Beispiele für Gestaltungen mit steuerlicher Bedeutung, die nur unter Berücksichtigung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 138d AO eine Mitteilungspflicht auslösen, sind:

  • die Schaffung, die Zuordnung, der Erwerb oder die Übertragung von Einkünften oder
  • deren Quellen auf einen anderen Rechtsträger;
  • die Gründung oder der Erwerb einer die Einkünfte erzielenden juristischen Person;
  • Anpassung vertraglicher Konditionen nicht ausschließlich unter Fremdvergleichsgrundsätzen

Das Gesetz und auch das BMF-Schreiben lassen viele Fragen offen. Gut gemeint ist auch hier nicht immer gut gemacht. In jedem Fall sind die Mitteilungspflichten zukünftig in planerische Überlegungen einzubeziehen.

Weiterführende Informationen zur steuerlichen Selbstanzeige und zum Steuerstrafrecht erhalten Sie unter der Rubrik Selbstanzeige. Zu dem Thema strafbefreiende Selbstanzeige sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.