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Airbnb-Vermietung und Steuerpflicht – eine Fortsetzung

14. September 2020

Bereits im August 2018 berichtete die Kanzlei RUGE FEHSENFELD in ihrem Blog über die Gruppenanfrage nach Irland: Da sich das Vermieten von Privatwohnungen als sogenannte „Airbnb’s“ an mehr und mehr Beliebtheit erfreute, regte die Hamburger Finanzverwaltung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Auskunftsersuchen bei der europäischen Tochtergesellschaft der Airbnb, Inc., mit Sitz in Dublin, an. Grund dafür war der Verdacht, die Mieteinnahmen aus dem Konzept „Airbnb“ würden von einigen steuerpflichtigen Vermietern nicht ordnungsgemäß besteuert werden. Es folgte ein langwieriger Rechtsstreit, den die deutschen Behörden nun gewannen: Die Gesellschaft „Airbnb“ ist zur Offenlegung der Vermieterdaten zum Zwecke der steuerrechtlichen Kontrolle verpflichtet worden – die Steuerfahnder arbeiten bereits auf Hochtouren.

Wer vor zwei Jahren untätig geblieben ist, für den wird es jetzt ernst: Airbnb-Mieteinkünfte (Überschuss aus Einnahmen und Ausgaben) sind z. B. bei Arbeitnehmern schon ab EUR 410,00 zu versteuern, sofern das gesamte zu versteuernde Einkommen insgesamt über dem Grundfreibetrag liegt. Sollte ein (Unter)Vermieter seiner Deklarationspflicht bis heute nicht nachgekommen sein, droht unmittelbar die Tatentdeckung. Im schlimmsten Fall ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO zu befürchten.
Wer einer Verurteilung entgehen will, muss jetzt handeln. Noch sollte eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO möglich sein. Doch auch diesen Weg wird bald nicht mehr jeder gehen können. Wem z. B. die Einleitung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens bekanntgegeben worden ist (selbst ein interner Vermerk kann u. U. genügen), wird die Möglichkeit zur Selbstanzeige versperrt. Auch andere Sperrgründe, welche die strafbefreiende Selbstanzeige verhindern, kommen früher oder später in Betracht. Sollte jemand ein Airbnb unterhalten und seiner Steuerpflicht diesbezüglich nicht nachgekommen sein, empfiehlt sich der Gang zu einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem in der Thematik der Selbstanzeige versierten Steuerberater, um erheblichen straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Zu dem Thema strafbefreiende Selbstanzeige sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.