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Automatischer Informationsaustausch: nächste „Selbstanzeigewelle“?

31. Juli 2020

Bereits seit dem 30. September 2017 nimmt Deutschland am sogenannten „Automatischen Informationsaustausch“ teil. Im Rahmen dessen leitet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Maßgabe des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) im jährlichen Turnus steuerlich relevante Informationen (wie z.B. meldepflichtige Konten von Personen mit Wohnsitz im Ausland) an die zuständigen Behörden im Ausland zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter. Die relevanten Informationen bezieht das BZSt dabei von den entsprechenden inländischen Banken. Im Gegenzug erhält das BZSt von den ausländischen Behörden Informationen über Auslandskonten von in Deutschland Steueransässigen. Zurzeit nehmen ca. 100 Länder am Automatischen Informationsaustausch teil – seit dem Anlauf dieses Verfahrens im Jahre 2017 hat sich die Zahl der teilnehmenden Staaten verdoppelt; teilweise „herbeigeführt“ durch politischen Druck auf die beizutretenden Länder. Mithilfe dieser Vorgehensweise versprechen sich die teilnehmenden Staaten, Steuerhinterziehungen durch das „Horten“ von (insbesondere Kapital)Vermögen im Ausland und den daraus resultierenden Einkünften aufzudecken, vor allem aber diesen vorzubeugen.

Dass das Thema des Automatischen Informationsaustauschs nicht an Aktualität verliert, zeigt sich vor allem am neuesten Zugang in dem Netzwerk: Nach mehrfachem Aufschub ist nun auch die Türkei dem Abkommen beigetreten, welches den Automatischen Informationsaustausch zwischen diesen Ländern ermöglicht. Das bedeutet, dass dem BZSt künftig auch Informationen über türkische Auslandskosten vorliegen werden, und umgekehrt. Für Deutschland ist dieser Beitritt von besonderer Bedeutung. Eine Vielzahl deutscher Staatsbürger ist türkischer Abstammung. Es liegt dementsprechend nahe, dass es einige Auslandskonten in der Türkei geben dürfte. Ob diese Konten und Depots bzw. die daraus resultierenden Einkünfte allesamt nach steuerrechtlichen Vorgaben erklärt worden sind, kann aufgrund des Automatischen Informationsaustauschs nun überprüft werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeit der türkischen Behörden Verstöße gegen die steuerlichen Deklarationspflichten aufdecken wird.

Aus diesem Grund könnte uns eine „Selbstanzeigewelle“ oder zumindest ein erneuter Anstieg der Fallzahlen bevorstehen. Es ist wahrscheinlich, dass betroffene Bürger von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch machen werden, um einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Strafbarkeit gem. § 370 AO zu entgehen. Dies ist sinnvoll und vor allem noch nicht zu spät: Die Daten aus der Türkei werden erst Ende Dezember übermittelt. Eine vorherige Selbstanzeige kann also noch strafbefreiende Wirkung entfalten. Es ist allerdings zu empfehlen, schnell zu handeln, um die nötigen Vorkehrungen zu treffen und eine entsprechende Selbstanzeige rechtzeitig vorzunehmen. Eine professionelle Beratung bei einem Spezialisten für Steuerstrafrecht ist dafür unabdinglich.

Diesbezüglich, auch im Zusammenhang mit dem Automatischen Informationsaustausch, beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.