Vorfälligkeitsentschädigung bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig
Soweit im Rahmen einer Nachlasspflegschaft Darlehen des Erblassers vor der Fälligkeit getilgt werden, um hierdurch den Nachlass besser auf die Erben verteilen zu können, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Nicht selten wird im Rahmen der Ermittlung der Erben vom Amtsgericht ein Nachlasspfleger bestellt, um den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben oder bis zur abschließenden Ermittlung der Erben zu sichern. Das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3662/16 Erb) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Nachlasspflegerin vier zum Nachlass gehörende Grundstücke veräußert hat, um mit dem Verkaufserlös die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen vor der endgültigen Fälligkeit abzulösen. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass der Nachlass auf die 29 Erben aufgeteilt werden konnte. Aufgrund der vorzeitigen Tilgung fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.
In der Erbschaftsteuererklärung begehrten die Erben schließlich den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit. Nachdem das Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten hat, dass es sich bei der Entschädigung um Verwaltungskosten der Erben handele, die steuerlich nicht abzugsfähig seien, hat das Finanzgericht entschieden, dass die Aufwendungen zur Sicherung des Nachlasses angefallen seien. Nach Ansicht des Gerichts wäre die Verteilung der sich im Nachlass befindlichen vier mit Darlehen belasteten Grundstücke auf die Vielzahl der Erben nur schwer durchführbar gewesen. Somit seien die Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung Erbschaftsteuer der Erben abzugsfähig.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass nun der Bundesfinanzhof abschließend über die Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten zu entscheiden hat (Az. II R 17/18). Ähnliche Fälle sind daher offen zu halten, indem gegen die Erbschaftsteuerbescheide Einsprüche eingelegt werden. Bei Fragen zur Erbschaftsteuererklärung sprechen Sie uns gern an. Weitere Informationen erhalten Sie hier.