Krypto-Besteuerung ab 2027: Was der Referentenentwurf zur Abgeltungsteuer konkret vorsieht
Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums – zuerst von der „Welt berichtet – sieht vor, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern: mit der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (im Ergebnis 26,375 %), gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer. Die Neuregelung soll nur Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden; für vorher erworbene Altbestände bleibt es beim bisherigen System der einjährigen Haltefrist. Der automatische Steuerabzug durch die Krypto-Dienstleister soll erst ab 2028 greifen. Beschlossen ist die Reform nicht: Der Entwurf befindet sich in der regierungsinternen Frühkoordinierung – für das Jahr 2026 gilt die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG) unverändert.
| Das Wichtigste in Kürze |
| ▪ Der Referentenentwurf des BMF konkretisiert die seit Frühjahr 2026 angekündigte Reform der Krypto-Besteuerung.
▪ Vorgesehen ist die Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (26,375 %) statt des persönlichen Steuersatzes; Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). ▪ Stichtag ist der 31. Dezember 2026: Nur danach angeschaffte Kryptowerte fallen unter die neue Regelung. ▪ Altbestände genießen Bestandsschutz – für sie bleibt die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG) maßgeblich. ▪ Der Quellensteuerabzug durch die Krypto-Dienstleister soll erst ab Januar 2028 greifen (Übergangszeit für die technische Umsetzung). ▪ Fehlen dem Dienstleister die Anschaffungsdaten, soll eine pauschale Bemessungsgrundlage von 50 % der Veräußerungseinnahmen angesetzt werden. ▪ Lending- und Staking-Erträge sollen künftig als Kapitalerträge erfasst werden; NFT und Security-Token bleiben ausgenommen. ▪ Der Entwurf ist nicht beschlossen und koalitionsintern noch in Abstimmung – für 2026 ändert sich nichts. |
Was der Referentenentwurf vorsieht
Nach übereinstimmenden Berichten liegt im SPD-geführten Bundesfinanzministerium ein Referentenentwurf vor, der die Besteuerung von Kryptowerten grundlegend neu ordnet. Gewinne aus der Veräußerung sogenannter „Tauschkryptowerte“ – Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins – sollen künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein und als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) behandelt werden. Anzuwenden wäre dann die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d EStG).
Die Bundesregierung begründet die Änderung damit, dass Kryptowerte zunehmend als private Kapitalanlage erworben, genutzt und veräußert würden und ihren steuerlichen Sonderstatus gegenüber anderen Kapitaleinkünften – etwa aus Aktiengeschäften – verlören. Das Finanzministerium rechnet für 2028 mit einem Steueraufkommen von 160 Mio. Euro, das bis 2030 auf 350 Mio. Euro steigen soll.
Der Stichtag 31. Dezember 2026 – Bestandsschutz für Altbestände
Praktisch bedeutsamer als der Steuersatz ist die Stichtagslogik des Entwurfs. Die neuen Vorschriften sollen ausschließlich Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Wer seine Coins bis zum Jahresende 2026 erwirbt, verbleibt im bisherigen System: Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist realisierte Gewinne bleiben steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2027 erworbene Kryptowerte wären dagegen stets steuerpflichtig.
Für Altbestände soll es damit einen echten Bestandsschutz geben; auf eine rückwirkende Einbeziehung bestehender Bestände würde verzichtet. Das ist folgerichtig: Eine echte Rückwirkung – also die nachträgliche Besteuerung bereits abgeschlossener, nach geltendem Recht steuerfreier Vorgänge – wäre verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Die geltende Rechtslage zur einjährigen Haltefrist (§ 23 EStG) ist überdies höchstrichterlich gefestigt (BFH, Urteil v. 14.02.2023 – IX R 3/22).
| Praxishinweis
Der Stichtag zwingt ab 2027 zu einer getrennten Bestandsführung: Altbestand mit Haltefrist einerseits, Neubestand mit Abgeltungsteuer andererseits. Wer über Jahre auf mehreren Handelsplätzen und in eigenen Wallets gekauft, getauscht und übertragen hat, sollte Anschaffungszeitpunkte und -kosten je Position bereits jetzt belastbar dokumentieren. |
Automatischer Steuerabzug erst ab 2028 – und die 50-Prozent-Regel
Der tatsächliche Steuerabzug an der Quelle soll erst ab Januar 2028 beginnen. In der Übergangszeit sollen die Krypto-Dienstleister die technischen Verfahren aufbauen, um die Abgeltungsteuer – vergleichbar dem Kapitalertragsteuerabzug bei Banken (§ 43 EStG) – einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.
Ein praktisches Kernproblem adressiert der Entwurf ausdrücklich: Häufig fehlen den Anbietern Angaben zum Anschaffungsdatum und zu den Anschaffungskosten, etwa weil Coins von anderen Plattformen oder aus eigenen Wallets übertragen wurden. Die Dienstleister sollen daher teilweise auf Angaben der Steuerpflichtigen zurückgreifen dürfen. Lassen sich diese Informationen nicht feststellen, soll – vergleichbar der Ersatzbemessungsgrundlage bei Kapitaleinkünften (§ 43a EStG) – eine pauschale Bemessungsgrundlage greifen: ein Steuerabzug nach 50 % der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte.
Für Anleger folgt daraus ein klarer Anreiz: Nur eine lückenlose Dokumentation der Anschaffungsdaten verhindert, dass mangels Nachweis pauschal die Hälfte der Veräußerungseinnahmen der Besteuerung als Gewinne unterworfen wird. Zu viel einbehaltene Steuer ließe sich zwar über die Veranlagung korrigieren – das setzt aber ebenfalls belastbare Nachweise voraus.
Lending, Staking und die Ausnahmen
Nach dem Entwurf sollen künftig auch Erträge aus klassischem Lending und passivem Staking als Kapitalerträge besteuert werden; auch hier ist eine Übergangsregel vorgesehen, die Kryptowerte erfasst, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Nach dem BMF werden Staking- und Lending-Erträge im Privatvermögen demgegenüber regelmäßig als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz erfasst (Freigrenze 256 Euro pro Jahr). Hierzu ist ein BFH-Verfahren anhängig (BFH – VIII R 22/25).
Nicht alle digitalen Vermögenswerte sollen unter die neuen Vorschriften fallen. Ausgenommen sind dem Entwurf zufolge unter anderem Non-Fungible Token (NFT), Security-Token sowie sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln sollen. Für diese Kategorien bliebe es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.
Geltende Rechtslage 2026 – und die geplante Neuordnung im Überblick
Für das Jahr 2026 und für sämtliche Altbestände bleibt die bisherige Systematik maßgeblich: Kryptowerte im Privatvermögen sind „andere Wirtschaftsgüter“; ihre Veräußerung ist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Nach mehr als einjähriger Haltedauer sind Gewinne steuerfrei, innerhalb der Jahresfrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig; es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Den weiteren Hintergrund – insbesondere den automatischen Datenaustausch nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – haben wir im Beitrag „Krypto-Besteuerung im Umbruch“ dargestellt.
| Merkmal | Geltendes Recht / Altbestand | Referentenentwurf (ab 1.1.2027 erworben) |
| Einkunftsart | Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) |
| Haltefrist | 1 Jahr, danach steuerfrei | keine – stets steuerpflichtig |
| Steuersatz | persönlicher Satz (aktuell bis 45 %) | Abgeltungsteuer 25 % + SolZ (26,375 %) |
| Freistellung | Freigrenze 1.000 €/Jahr | Sparer-Pauschbetrag 1.000 € |
| Steuerabzug | keiner (Veranlagung) | Quellensteuer durch Anbieter ab 2028 |
| Verlustverrechnung | nur innerhalb § 23 EStG | mit Kapitaleinkünften |
Angekündigt, aber nicht beschlossen
Bei aller Detailtiefe ist der Entwurf rechtlich noch nichts Verbindliches. Der Referentenentwurf lag bereits Mitte August vor, befindet sich aber weiterhin in der regierungsinternen Frühkoordinierung zwischen Bundeskanzleramt und den beteiligten Ministerien. Aus der SPD wurden laufende Gespräche über die Abschaffung der Haltefrist bestätigt, zugleich aber auf einen noch ausstehenden, final abgestimmten Gesetzentwurf verwiesen; aus der Union wurden Vorbehalte geäußert, und dem Bundestag liegt bislang kein entsprechender Entwurf vor.
Bemerkenswert ist überdies, dass der jüngste Kabinettsbeschluss zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 die Krypto-Regelung noch nicht enthielt – die einjährige Haltefrist blieb dort unangetastet. Bis zum fertigen Gesetz können sich daher wesentliche Punkte noch ändern, sowohl beim Steuersatz und beim Stichtag als auch beim Umfang des Bestandsschutzes.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Aus der laufenden Entwicklung ergeben sich – rein steuerlich und ohne Anlageempfehlung – folgende Überlegungen:
- Anschaffungsdaten dokumentieren: Kaufzeitpunkt, Anschaffungskosten sowie Wallet- und Exchange-Belege je Position sichern. Das ist die Grundlage sowohl für den Bestandsschutz als auch zur Vermeidung des pauschalen 50-%-Abzugs ab 2028.
- Alt- und Neubestände trennen: Ab 2027 gälten zwei Regime nebeneinander. Eine getrennte, saubere Erfassung sollte zum Jahreswechsel vorbereitet sein.
- Nicht überstürzt disponieren: Die Reform ist nicht beschlossen. Ein schematisches Vorziehen von Verkäufen ist steuerlich nicht geboten; jede Disposition sollte im Einzelfall geprüft werden.
- Vergangenheit aufarbeiten: Wer Krypto-Gewinne der Vorjahre nicht oder unvollständig erklärt hat, sollte eine Nacherklärung bzw. strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) rechtzeitig prüfen – auch mit Blick auf die ab 2027 anlaufenden DAC8-Meldungen der Dienstleister.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann soll die neue Krypto-Steuer gelten?
Nach dem Referentenentwurf frühestens für Kryptowerte, die ab dem 1. Januar 2027 erworben werden. Beschlossen ist das nicht; für 2026 gilt die einjährige Haltefrist unverändert.
Sind meine bereits vorhandenen Bitcoin betroffen?
Nein. Für vor dem Stichtag (31. Dezember 2026) erworbene Altbestände ist ein Bestandsschutz vorgesehen; für sie bleibt es bei der bisherigen Haltefristregelung des § 23 EStG.
Wie hoch wäre der geplante Steuersatz?
Vorgesehen ist die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – im Ergebnis 26,375 % – sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.
Was bedeutet die 50-Prozent-Regel?
Lassen sich Anschaffungszeitpunkt und -kosten nicht feststellen, soll der Steuerabzug nach einer pauschalen Bemessungsgrundlage von 50 % der Veräußerungseinnahmen erfolgen. Eine lückenlose Dokumentation vermeidet diesen Pauschalansatz.
Sind Staking und Lending erfasst?
Der Entwurf will Lending- und Staking-Erträge künftig als Kapitalerträge besteuern. Nach geltendem Recht werden sie regelmäßig als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) erfasst.
Fallen NFT unter die neue Regelung?
Nein. NFT, Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln sollen, sind dem Entwurf zufolge ausgenommen.
Beratung bei RUGE FEHSENFELD
Als auf die Besteuerung von Kryptowerten spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht begleiten wir die steuerliche Aufarbeitung und Konsolidierung von Transaktionshistorien, die Plausibilisierung von Steuerreports, Nacherklärungen und Selbstanzeigen sowie die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Kontakt: 040 / 528 403-0 oder info@rugefehsenfeld.de – weitere Informationen unter rugefehsenfeld.de/krypto-steuer.