Skip to main content

Hohe Erbschaftsteuer? Adoption als Lösung?

1. Oktober 2018

Kinderlose haben oft eine geliebte Person, die sie im Testament bedenken möchten. Nicht immer wird dabei an den Fiskus gedacht. Personen außerhalb der Familie sind im Verhältnis zum Erblasser in der schlechtesten Steuerklasse (Steuerklasse III) und zahlen daher sehr hohe Steuersätze (30% oder 50%). Der Freibetrag liegt bei lediglich EUR 20.000,00. Kinder und Stiefkinder haben dagegen einen Freibetrag von EUR 400.000,00 und der Steuersatz beginnt bei 7% (Steuerklasse I).

Beispiel: Der verwitwete Rentner Reich hat ein Vermögen von EUR 450.000,-. Bei einer Schenkung des gesamten Vermögens oder einer Erbschaft zahlt das leibliche Kind im Erbfall eine Erbschaftsteuer von EUR 3.500,00. Das nicht verwandte Patenkind zahlt dagegen EUR 129.000,00 an Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Eine Adoption kann hier eine Lösung bieten, da Adoptivkinder steuerlich wie leibliche Kinder behandelt werden. Nicht nur Minderjährige, auch Erwachsene können adoptiert werden. Ist das Adoptivkind bereits verheiratet, muss die adoptierte Person nicht den Familiennamen ändern. Wichtig ist, dass die Gründe für eine Adoption nicht ausschließlich steuerlich bzw. wirtschaftlich motiviert sind. Zudem muss zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 3. Juli 2014 – Az. 11 UF 316/13). Hier müssen stets die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles geprüft werden. Wir beraten zu den Voraussetzungen einer Adoption und begleiten das gesamte Verfahren. Weitere Informationen zum Thema Erbrecht und Erbschaftsteuer finden sich hier.