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Zugriff der Erben auf Facebook-Konto zulässig

27. September 2018

Bisher war umstritten, inwieweit die Erben eines Verstorbenen Zugriff auf dessen Facebook-Konto erhalten. Dies ist nun höchstrichterlich entschieden worden (BGH, 12.07.2018 III ZR 183/17). Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen war. Sie erhoffte sich dadurch Aufklärung, ob ein tragischer Unfall oder möglicherweise ein Suizid vorlag. Facebook verweigerte den Eltern den Zugriff auf das Konto, obwohl den Eltern die Zugangsdaten und das Kennwort bekannt waren. Stattdessen wurde das Konto in einen so genannten „Gedenkzustand“ versetzt, so dass ein Zugang auch mit den Benutzerdaten nicht mehr möglich war. Facebook berief sich dabei auf seine Datenschutzverpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern, also den Chat-Partnern, der Erblasserin. Die Richter des BGH haben nun entschieden, dass die Rechte und Pflichten des Benutzerkontos uneingeschränkt vererbbar sind. Die Berechtigung zum Zugang des Benutzerkontos ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag, welcher im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei. Insgesamt bedeutet dieses wegweisende Urteil nun eine erhebliche Erhöhung der Rechtssicherheit im Hinblick auf den digitalen Nachlass von Verstorbenen. Eine Unterscheidung nach digitalem und analogem Nachlass wird explizit verneint. Den Erben wird nun ein leichterer Zugang zum digitalen Nachlass ermöglicht, was neben Facebook-Konten auch für E-Mails-Konten oder andere soziale Netzwerke gilt. Weiterführende Informationen zum Erbrecht finden Sie hier.