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Schenkungssteuerbefreiung bei der Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

10. Dezember 2025

Das Thema der Schenkungsteuer und die steuerliche Behandlung von Zuwendungen innerhalb der Familie sind für viele ein komplexes und teils undurchsichtiges Feld. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) bringt nun endlich Klarheit in einem besonders interessanten und praxisrelevanten Fall: Es geht um die steuerliche Behandlung der Übertragung eines Familienheims auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten gleichermaßen beteiligt sind.

Übertragung eines Familienheims in eine GbR

Die Eheleute, Kläger und Ehefrau, waren je zu 50 % Gesellschafter einer 2020 gegründeten GbR. Die Ehefrau übertrug unentgeltlich das Familienheim, ein bewohntes Grundstück, das sie zuvor allein besaß, in das Vermögen der GbR. Der Kläger, als Gesellschafter der GbR, erhielt dadurch einen Anteil an diesem Grundstück. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung Schenkungsteuer fest, jedoch ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.

Das Finanzgericht München entschied zugunsten des Klägers, dass auch die Übertragung des Familienheims auf die GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst wird. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein, die der BFH nun prüfte.

Umfasst die Steuerbefreiung auch die Einlage in eine GbR?

Die zentrale rechtliche Frage, die der BFH zu klären hatte, war, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch für Zuwendungen an eine GbR gilt, in der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Der Wortlaut der Vorschrift spricht von „Eigentum“ oder „Miteigentum“ an einem Familienheim, jedoch nicht ausdrücklich von „Gesamthandseigentum“, wie es bei einer GbR vorliegt.

Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung auch auf die Einlage eines Familienheims in eine GbR anwendbar ist, wenn beide Ehegatten als Gesellschafter beteiligt sind. Das Gericht stützte sich auf die schenkungsteuerrechtliche Betrachtung, nach der der Gesellschafter einer GbR, der von der Zuwendung profitiert, auch als bereichert gilt – unabhängig davon, dass das Eigentum an der Gesellschaft selbst und nicht unmittelbar am Grundstück liegt.

Die Begründung des BFH

Der BFH führte aus, dass der Kläger durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR in Höhe seiner hälftigen Beteiligung an der Gesellschaft schenkungsteuerrechtlich bereichert wurde. Auch wenn die GbR als juristische Person das Grundstück erwarb, wurden die Anteile am Grundstück letztlich den Gesellschaftern zugerechnet. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG reicht es, dass dem Ehegatten unentgeltlich Miteigentum an einem Familienheim verschafft wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Eigentum direkt oder über die Beteiligung an einer Gesellschaft erfolgt.

Zudem wurde klargestellt, dass der Begriff des „Gesamthandseigentums“, wie es in einer GbR vorliegt, nicht ausschließt, dass die Zuwendung als steuerbefreit gilt, da die Steuerbefreiung auch auf den Gesellschafter der GbR angewendet werden kann, der durch seine Beteiligung bereichert wird.

Die praktische Bedeutung der Entscheidung

Für Ehegatten, die ein gemeinsames Familienheim besitzen und dieses im Rahmen einer GbR gemeinsam verwalten oder an einer solchen Gesellschaft beteiligt sind, hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen. Die Zuwendung eines Familienheims in eine GbR kann nun auch dann von der Schenkungsteuer befreit werden, wenn das Eigentum nicht unmittelbar, sondern über das Gesellschaftsvermögen übertragen wird. Dies erleichtert insbesondere die steuerliche Planung bei der Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie und bietet eine Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu vermeiden, ohne das Familienheim direkt an den Ehepartner zu übertragen.

Für Erblasser und Erben bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung, wie Zuwendungen an Familienangehörige im Rahmen von Gesellschaften behandelt werden. Insbesondere bei komplexeren Vermögensstrukturen kann diese Entscheidung für die Steuerplanung von Bedeutung sein, da sie zeigt, dass auch indirekte Übertragungen von Eigentum innerhalb von Gesellschaften von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst werden.

Fazit

Die Entscheidung des BFH vom 4. Juni 2025 bringt Klarheit für Ehegatten, die ein Familienheim in eine GbR einbringen oder bereits eingebracht haben. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nicht nur für direkte Übertragungen von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim, sondern auch für die Übertragung von Vermögen in eine GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind. Damit wird eine wichtige Lücke in der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen innerhalb von Familiengesellschaften geschlossen und für die Praxis eine wertvolle Orientierungshilfe geboten.

Zu dem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

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