Änderung von Einkommensteuerbescheiden von Amts wegen aufgrund geänderter Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 19.01.2017 (VI R 75/14) die Berechnung der sog. zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen neu interpretiert, so dass nun rückwirkend „nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.“ Es kommt demnach zu einer stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung. Der Ansatz von Krankheits- und Pflegeaufwendungen kann sich somit stärker bei der Berechnung der Einkommensteuer auswirken.
Aufwendungen für die Pflege oder für ärztliche Behandlungen wirken sich nur dann steuerlich aus, sofern diese die sog. zumutbare Belastung, die sich an der Höhe des Einkommens sowie der familiären Situation orientiert, übersteigen. Da das Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung dem Grunde nach zu klären hat, wurde seit August 2013 grundsätzlich ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden aufgenommen. Die Finanzverwaltung hat bereits verkündet, dass auch die o. g. Entscheidung zur stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung unter den Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden fällt, so dass auf Antrag Änderungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen durchgeführt werden können.
Nun haben diverse Finanzverwaltungen der Länder (u. a. Bayern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt) bekannt gegeben, dass die Finanzämter angewiesen wurden die Änderungen der Steuerbescheide von Amts wegen durchzuführen. Ein Änderungsantrag ist somit entbehrlich. Viele Steuerbürger, die in der Vergangenheit hohe Kosten als außergewöhnliche Belastungen in den Steuererklärungen geltend gemacht haben, erhalten daher in den nächsten Wochen geänderte Steuerbescheide und dürfen sich über eine Steuererstattung freuen.