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(Keine) Änderung der Steuerfestsetzung bei falscher Übernahme von eDaten

7. September 2018

Die Finanzverwaltung erhält im Zuge der Digitalisierung und Automatisierung immer weitreichendere steuerliche Informationen über die Steuerpflichtigen von Dritten (Arbeitgebern, Rentenversicherungen, Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Banken, Elterngeldstellen, etc.).

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 16. Januar 2018, Az. VI R 41/16) darf es diese Informationen (im Urteilsfall elektronisch übermittelte Lohndaten) jedoch nicht „blind“ in der Einkommensteuerfestsetzung übernehmen, sondern hat zudem die Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Im Urteilstenor heißt es hierzu: „Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO.“

Eine Änderung des Bescheides zum Nachteil des Steuerpflichtigen war damit nicht mehr möglich.

Hierauf hat der Gesetzgeber mit einer Ergänzung der Abgabenordnung reagiert. Aufgrund der fortschreitenden „automatisierten Bearbeitung“ der Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine neue Änderungsnorm „Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte“ in § 175b AO verankert.

Durch die neue Regelung sind nunmehr auch nachträgliche Änderungen der Steuerfestsetzung zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.