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Neuigkeiten zur Doppelbelastung von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer (§35b EStG)

24. August 2018

Das Einkommensteuergesetz sieht bei der Berechnung der Einkommensteuer eine Steuerermäßigung für die Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen aufgrund einer Erbschaft bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben (§ 35b EStG). Dies soll eine Doppelbesteuerung vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, IX R 23/17 klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur auf die Erwerbe von Todes wegen gewährt werden kann und somit nicht für Schenkungen gilt.

Nicht selten kommt es vor, dass aufgrund der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen bereits im Wege der Schenkung übertragen wird. Da die Erbschaftsteuer auf Grundlage von Vermögensübertragungen innerhalb von zehn Jahren ermittelt wird, kann es sein, dass der Erbschaftsteuer – durch einen sich der Schenkung innerhalb von zehn Jahren anschließenden Todesfall – auch die Vorschenkungen unterliegen.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hat ein Vater seinem Sohn 49 % der Anteile an einer GmbH durch Schenkung übertragen. Ein Jahr später starb der Vater, so dass der Sohn durch Erbschaft auch die restlichen 51 % der Anteile erworben hat. Weitere zwei Jahre später veräußerte der Sohn sämtliche Geschäftsanteile und erzielte somit steuerpflichtige Einkünfte. Die unentgeltlich erworbenen Anteile unterlagen der Erbschaftsteuer. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, wurde die Steuerermäßigung nach § 35b EStG für den gesamten Veräußerungsgewinn beantragt.

Nach Ansicht des BFH kann die Steuerermäßigung jedoch nur auf die von Todes wegen erworbenen Anteile gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn es erst durch Zusammenrechnung der Vorschenkung mit dem Erwerb von Todes wegen zu einer Erbschaftsteuerbelastung kommt. Die Steuerermäßigung kann in diesen Fällen somit nur anteilig gewährt werden. Sofern also Vermögensgegenstände veräußert werden, die aufgrund einer Erbfolge sowie durch Schenkung erworben wurden, muss der der Einkommensteuer unterliegende Veräußerungsgewinn entsprechend aufgeteilt werden, um die Steuerermäßigung zu ermitteln.

Weiterhin ist der bei der Erbschaftsteuer zu gewährende persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG bei der Berechnung der Steuerermäßigung zu berücksichtigen, da der Veräußerungsgewinn nur in der Höhe begünstigt ist, als dieser tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet worden ist. Auch hier muss eine Aufteilung des Freibetrags durchgeführt werden, so dass dieser nicht vorrangig in Höhe des Vorerwerbs zu berücksichtigen ist.