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Lenkende Erbausschlagung zugunsten des minderjährigen Kindes: BGH verneint das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung

19. Oktober 2026

Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist ein häufig genutztes Gestaltungsmittel – sei es zur Abwehr eines überschuldeten Nachlasses, sei es zur gezielten Steuerung der Erbfolge. In der Praxis stellte sich dabei wiederkehrend die Frage, ob die Ausschlagung durch das Familiengericht genehmigt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für die praktisch bedeutsame Konstellation der lenkenden Ausschlagung nun geklärt.

Das Wichtigste in Kürze

✓    Grundsatz: Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind bedarf nach § 1643 Abs. 3 BGB grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung.

✓    Ausnahme: Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn das Kind erst dadurch Erbe wird, dass ein vertretungsberechtigter Elternteil selbst ausschlägt (§ 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.).

✓    Der BGH (IV ZB 37/23) erstreckt diese Ausnahme auf die lenkende Ausschlagung – auch wenn der Elternteil dadurch selbst gesetzlicher Erbe wird.

✓    Schutz des Kindes: Die Gesamtvertretung durch beide Eltern nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleistet die Wahrung der Kindesinteressen; ein weiteres Schutzbedürfnis besteht nicht.

✓    Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung mit minderjährigen Beteiligten.

✓    Die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) und die Formanforderungen sind unabhängig davon strikt einzuhalten.

Der Ausgangsfall

Der Entscheidung lag eine Gestaltung zugrunde, in der ein Elternteil als gewillkürter Erbe eingesetzt war und das – zwischenzeitlich geborene – minderjährige Kind als Ersatzerbe. Der Elternteil schlug die gewillkürte Erbschaft im eigenen Namen und zugleich für das Kind aus, um die gesetzliche Erbfolge zu eröffnen und das Erbe als gesetzlicher Erbe selbst anzunehmen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass für die Ausschlagung des Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen sei; das Familiengericht verweigerte die Genehmigung, weil der Nachlass für das Kind einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt und stellte klar, dass für eine solche lenkende Ausschlagung keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Es gebe keinen Grund, den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands des § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB in der seit 2023 geltenden Fassung (früher § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB) für diese Konstellation einzuschränken. Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Entscheidung, ob ein Kind etwas aus einer Erbschaft erhält, ohne Kontrolle durch das Familiengericht den Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts (Art. 6 Abs. 2 GG) zu überlassen ist.

Der zum Erben berufene Minderjährige werde auch ohne Genehmigungserfordernis hinreichend geschützt. Denn aufgrund der in § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Gesamtvertretung des Kindes durch beide Eltern, die der Wahrung der Kindesinteressen dient, bestehe kein weiteres Schutzbedürfnis. Damit ist die – in Rechtsprechung und Literatur zuvor umstrittene – Frage für die lenkende Ausschlagung höchstrichterlich geklärt.

Einordnung für die Gestaltungspraxis

Für die vorausschauende Nachfolgeplanung schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Die lenkende Ausschlagung ist ein anerkanntes Instrument, etwa um innerhalb einer Familie die Erbfolge zu steuern oder steuerliche Freibeträge geordnet zu nutzen. Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses beseitigt eine wesentliche praktische Hürde – insbesondere die Unsicherheit über die Haltung des Familiengerichts und den damit verbundenen Zeitverlust.

Gleichwohl bleibt die Gestaltung anspruchsvoll: Die knappe Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 BGB ist strikt einzuhalten, die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form zu erklären, und die Vertretungsverhältnisse (Gesamtvertretung, etwaige Interessenkollisionen) sind sorgfältig zu prüfen. Fehler in der Reihenfolge oder in der Vertretung können die beabsichtigte Steuerung der Erbfolge vereiteln.

Häufige Fragen

Wann ist für die Ausschlagung eines Kindes keine familiengerichtliche Genehmigung nötig?

Nach § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB ist keine Genehmigung erforderlich, wenn das Kind erst dadurch zum Erben berufen ist, dass ein vertretungsberechtigter Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen hat. Der BGH hat entschieden, dass dies auch für die lenkende Ausschlagung gilt, bei der der Elternteil anschließend selbst gesetzlicher Erbe wird.

Ist die Ausschlagung wirksam, wenn der Elternteil dadurch selbst profitiert?

Ja. Der BGH hat klargestellt, dass das Genehmigungserfordernis auch dann nicht besteht, wenn die Ausschlagung im Ergebnis zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Elternteils führt. Der Schutz des Kindes wird über die Gesamtvertretung nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleistet.

Welche Frist ist bei der Ausschlagung zu beachten?

Die Ausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate. Die Fristwahrung ist für das Gelingen der Gestaltung entscheidend.

 

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 4. September 2024 (IV ZB 37/23) eine praktisch bedeutsame Frage der Nachfolgeplanung mit minderjährigen Beteiligten geklärt: Die lenkende Ausschlagung zugunsten des gesetzlichen Erben bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das mehr Planungssicherheit – bei unverändert hohen Anforderungen an Frist, Form und Vertretung.

Bei der Gestaltung und Umsetzung einer lenkenden Ausschlagung sowie der übrigen Nachfolgeplanung beraten wir Sie als Fachanwälte für Erbrecht gerne. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.