Zum Hauptinhalt springen

Krypto-Lending mit Bitcoin: FG Köln ordnet die Erträge dem persönlichen Steuersatz zu – keine Abgeltungsteuer (BFH-Revision anhängig)

12. Oktober 2026

Für Anleger, die ihre Kryptowerte gegen Entgelt zur Nutzung überlassen, ist die einkommensteuerliche Einordnung der Erträge von erheblicher Bedeutung: Sie entscheidet über den anwendbaren Steuersatz und die Verlustverrechnung. Das Finanzgericht Köln hat als erstes Finanzgericht zu dieser Frage für das Bitcoin-Lending Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag arbeitet die Entscheidung anhand des Urteilstextes auf und ordnet die praktischen Folgen ein.

Das Wichtigste in Kürze

✓    Das FG Köln (Urteil v. 10.9.2025, 3 K 194/23) ordnet Erträge aus dem Bitcoin-Lending den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu – persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer.

✓    § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift nicht: Eine Kapitalforderung setzt eine auf Geldleistung gerichtete Forderung voraus; Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel.

✓    Bitcoin verkörpert überhaupt keine Forderung – es gibt keinen Schuldner, der zu einer Leistung verpflichtet wäre.

✓    Das FG stützt sich auf die BFH-Rechtsprechung (IX R 3/22): Currency-Token sind Wirtschaftsgüter, aber weder Geld noch E-Geld.

✓    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 anhängig.

✓    Praxis: Bescheide mit ungünstiger Einordnung sollten durch Einspruch offengehalten und ggf. das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Der Streitfall

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoin. Dabei stellte er seine Bitcoin-Bestände über die Plattformen „Crypto.com“, „Hodlnaut“ und „LEDN“ anderen Nutzern gegen eine vorab vereinbarte, monatlich schwankende Vergütung zur Nutzung zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütungen – der Höhe nach unstreitig – als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz. Der Kläger begehrte demgegenüber die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes von 25 % und damit die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Die Entscheidung: Warum § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht greift

Das FG Köln wies die Klage ab. Zwar liege in der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung der Kryptowerte unstreitig eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der Anwendungsbereich dieses subsidiären Tatbestands sei jedoch nur dann verschlossen, wenn die Erträge vorrangig unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fielen – und das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Eine Kapitalforderung ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur eine solche, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, das heißt auf ein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne inländischer oder ausländischer Währungen. Bitcoin erfüllt diese Voraussetzung nicht: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22) sind Currency-Token wie Bitcoin zwar Wirtschaftsgüter und wirtschaftlich als Zahlungsmittel nutzbar, fallen aber weder unter den zivilrechtlichen Geldbegriff noch unter den Begriff des E-Geldes.

Aus der wirtschaftlichen Funktion als Zahlungsmittel oder der strukturellen Ähnlichkeit mit Fremdwährungen dürfe – so das Gericht – der Begriff der Kapitalforderung nicht im Wege einer „uferlosen“ Rechtsfortbildung über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden. Bei der Überlassung von Bitcoin handele es sich zudem nicht um eine Geldüberlassung im Sinne des § 488 BGB, sondern eher um ein Sachdarlehen (§ 607 BGB). Schließlich verkörpere ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung, weil es keine Person oder Institution gebe, die zur Erfüllung verpflichtet wäre.

Kein ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel im Streitjahr

Den Einwand des Klägers, Bitcoin sei in El Salvador (seit 2021) und in der Zentralafrikanischen Republik (seit 2022) gesetzliches Zahlungsmittel, ließ das Gericht für das Streitjahr 2020 nicht durchgreifen: Zu diesem Zeitpunkt habe es sich noch nicht um ein zugelassenes ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel gehandelt. Auch die Akzeptanz durch einzelne Schweizer Kantone genüge nicht, da es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel eines souveränen Staates handele. Die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) betreffe allein die Umsatzsteuer und sei auf die ertragsteuerliche Einordnung nicht übertragbar.

Merkmal § 22 Nr. 3 EStG (FG Köln) § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vom Kläger begehrt)
 

Steuersatz

 

Persönlicher Einkommensteuersatz (bis 45 %)

 

Abgeltungsteuer 25 % (zzgl. SolZ)

 

Freigrenze / Pauschbetrag

 

Freigrenze 256 EUR pro Jahr

 

Sparer-Pauschbetrag 1.000 EUR

 

Verlustverrechnung

 

Nur mit Einkünften derselben Art (§ 22 Nr. 3 Sätze 3, 4)

 

Eigener Verlustverrechnungskreis (§ 20 Abs. 6)

 

Einordnung Bitcoin-Lending

 

Sonstige Leistung; Bitcoin ist keine Kapitalforderung

 

Setzt auf Geld gerichtete Kapitalforderung voraus – nicht erfüllt

 

Praktische Folgen: Revision und Verfahrensruhen

Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung von Krypto-Lending-Erträgen bislang fehlt. Der Kläger hat Revision eingelegt; das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 geführt. Bis zur Entscheidung des BFH bleibt die Rechtsfrage offen.

Für die Praxis ergibt sich daraus ein klares Handlungsmuster: Wer Erträge aus Krypto-Lending erzielt hat und eine günstigere Einordnung als Kapitalertrag anstrebt, sollte gegen belastende Bescheide fristgerecht Einspruch einlegen und mit Blick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO anregen. Umgekehrt kann die Einordnung als § 22 Nr. 3 EStG bei geringen Beträgen über die Freigrenze von 256 EUR auch vorteilhaft sein. Die Bewertung ist stets einzelfallabhängig.

Zum systematischen Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung der Krypto-Besteuerung und dem Verhältnis von § 23 EStG und § 20 EStG verweisen wir auf unseren Beitrag „Kryptowerte auf dem Weg zur Abgeltungsteuer? Was der geplante Übergang von § 23 zu § 20 EStG für Anleger bedeutet“.

Häufige Fragen

Muss ich meine Krypto-Lending-Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuern?

Nach der Auffassung des FG Köln ja – die Erträge sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Rechtsfrage ist jedoch nicht abschließend geklärt; die Revision ist beim BFH anhängig. Ob im Einzelfall eine günstigere Einordnung in Betracht kommt, ist zu prüfen.

Warum ist Bitcoin-Lending keine Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG?

Weil § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine auf Geld – also ein gesetzliches Zahlungsmittel – gerichtete Kapitalforderung voraussetzt. Bitcoin ist nach der Rechtsprechung kein gesetzliches Zahlungsmittel und verkörpert auch keine Forderung. Damit fehlt es an der zentralen Tatbestandsvoraussetzung.

Was sollte ich jetzt tun, wenn mein Bescheid Krypto-Lending erfasst?

Belastende Bescheide sollten durch fristgerechten Einspruch offengehalten werden; mit Blick auf das anhängige BFH-Verfahren kann das Ruhen des Verfahrens angeregt werden. So bleibt eine spätere günstige BFH-Entscheidung nutzbar, ohne dass Bestandskraft eintritt.

Fazit

Das FG Köln hat die einkommensteuerliche Einordnung von Krypto-Lending-Erträgen erstmals finanzgerichtlich geklärt: Bitcoin-Lending führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht zu Kapitalerträgen. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt die endgültige Klärung abzuwarten. Betroffene sollten ihre Bescheide verfahrensrechtlich sichern und die Einordnung im Einzelfall prüfen lassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Einordnung Ihrer Krypto-Transaktionen, bei Einsprüchen und finanzgerichtlichen Verfahren.

Als auf die Besteuerung von Kryptowerten spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht begleiten wir die steuerliche Aufarbeitung und Konsolidierung von Transaktionshistorien, die Plausibilisierung von Steuerreports, Nacherklärungen und Selbstanzeigen sowie die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Kontakt: 040 / 528 403-0 oder info@rugefehsenfeld.de – weitere Informationen unter rugefehsenfeld.de/krypto-steuer.