Kryptowerte auf dem Weg zur Abgeltungsteuer? Was der geplante Übergang von § 23 zu § 20 EStG für Anleger bedeutet
| Das Wichtigste in Kürze
✓ Der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 zum Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 stellt in Aussicht, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zuzuordnen — eine materielle Änderung des Einkommensteuergesetzes steht bislang jedoch noch aus. ✓ Der historisch nächstgelegene Vergleichsfall ist der Wechsel der Wertpapierbesteuerung von § 23 EStG a. F. zu § 20 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2007 I S. 1912): Für vor dem 1.1.2009 erworbene Aktien blieb die alte Rechtslage — und damit die einjährige Haltefrist — weiterhin maßgeblich. ✓ Für die Übergangsregelung kommen drei Grundmuster in Betracht: ein an den Erwerbszeitpunkt geknüpfter Bestandsschutz, ein voller Systemwechsel ohne Schonung von Altbeständen oder eine Step-up-Lösung mit fingierter Neubewertung zum Stichtag. ✓ Aus Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz) folgt: Wertsteigerungen, die im Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes bereits entstanden waren und nach damaliger Rechtslage wegen abgelaufener Jahresfrist steuerfrei realisierbar wären, dürfen nicht nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 — 2 BvL 14/02 u. a. und 2 BvR 748/05 u. a.). ✓ Wird der Regime-Wechsel ohne einen eigenen Verrechnungskreis für Krypto-Verluste umgesetzt, könnten realisierte Verluste künftig mit Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen verrechnet werden — mit erheblichem Aufkommensrisiko für den Fiskus in Bärenmärkten. ✓ Vor jeder gesetzlichen Umsetzung ist der Aufbau einer belastbaren Anschaffungs- und Wallet-Dokumentation sowie die gesonderte Feststellung von Krypto-Altverlusten nach § 23 Abs. 3 Satz 8 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG geboten. Steuerlich motivierte Käufe oder Verkäufe allein auf Grundlage politischer Ankündigungen sind demgegenüber verfrüht. |
Die politische Debatte um die Zukunft der Krypto-Besteuerung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 eine neue Qualität erreicht. Sollten Kryptowerte künftig nicht mehr als andere Wirtschaftsgüter im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), sondern als Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG behandelt werden, entfiele die einjährige Haltefrist, deren Anwendbarkeit der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571) höchstrichterlich bestätigt hatte. Ein Referentenentwurf liegt jedoch noch nicht vor; ein parlamentarischer Vorstoß der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5752) hat im Finanzausschuss keine Mehrheit gefunden (BT-Drs. 21/6112). Für die Beratungspraxis stellt sich damit heute weniger die Frage, ob eine Reform kommt, als vielmehr, in welcher Ausgestaltung sie erfolgen könnte und welche Vorbereitungsschritte bereits jetzt sinnvoll sind.
Wie der Gesetzgeber den Aktien-Übergang 2008/2009 gelöst hat
Der einzige echte Präzedenzfall auf Ebene des Einkommensteuerrechts ist der Wechsel der Wertpapierbesteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl 2007 I S. 1912). Bemerkenswert ist bereits die zeitliche Dimension: Zwischen Verkündung des Gesetzes im August 2007 und dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2009 lagen knapp 17 Monate. Dieser Zeitraum diente nicht nur der administrativen Vorbereitung, sondern eröffnete auch den Steuerpflichtigen einen erheblichen Anpassungshorizont — und reduzierte damit die Angriffsflächen für verfassungsrechtliche Rückwirkungseinwände.
Auf materieller Ebene entschied sich der Gesetzgeber für einen an den Erwerbszeitpunkt geknüpften Bestandsschutz: Die neue Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kam nur auf nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile zur Anwendung; für Altbestände blieb die alte Rechtslage nach § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG a. F. (heute § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG) — und mit ihr die einjährige Haltefrist — weiterhin bestimmend. Wichtig für die aktuelle Debatte ist eine Erfahrung, die in den späteren Jahren gemacht wurde: Selbst dieser dem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzte Bestandsschutz erwies sich nicht als endgültig. Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl 2016 I S. 1730) fingierte in § 56 Abs. 2 InvStG sämtliche vor 2009 erworbenen Investmentfondsanteile zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft; für die eigentlich bestandsgeschützten Alt-Anteile blieb nur noch ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 Euro. Der Gesetzgeber kann einen einmal gewährten Bestandsschutz also mit Wirkung für die Zukunft wieder aufheben — eine Perspektive, die für Krypto-Investoren wichtig ist.
Welche Ausgestaltungsvarianten dem Gesetzgeber jetzt zur Verfügung stehen
Wer die Erfahrung aus dem Aktien-Übergang auf die anstehende Krypto-Reform überträgt, sieht drei Grundstrukturen. Die politische Entscheidung darüber wird ganz wesentlich Rechtfertigungsdruck erzeugen — jede Variante hat spezifische Stärken und Schwächen:
| Variante | Wirkweise | Chancen und Risiken |
| A — Erwerbszeitpunkt-basierter Bestandsschutz | Die neue Besteuerung nach § 20 EStG erfasst nur Kryptowerte, die nach einem gesetzlich bestimmten Stichtag angeschafft werden. Altbestände bleiben dauerhaft im Regime des § 23 EStG. | Verfassungsrechtlich am wenigsten angreifbar; folgt der Systematik von 2009. Nachteil: hoher administrativer Aufwand durch zwei parallel laufende Systeme; die fiskalische Wirkung entfaltet sich erst mit der Zeit. |
| B — Sofortiger und vollständiger Regime-Wechsel | Sämtliche Veräußerungen nach Inkrafttreten fallen unter § 20 EStG, ohne dass der Anschaffungszeitpunkt Bedeutung erlangt. |
Fiskalisch schnellster Effekt, aber ohne begleitende Verschonungsklausel wären erhebliche Wertzuwächse aus der Vergangenheit einbezogen — mit spürbaren verfassungsrechtlichen Angriffsflächen. |
| C — Step-up-Lösung zum Stichtag |
Alle Altbestände wechseln in das neue Regime, jedoch werden die vor dem Stichtag entstandenen Wertsteigerungen ausgenommen — technisch durch Neubewertung der Anschaffungskosten auf den gemeinen Wert zum Stichtag oder rechnerische Aufteilung des Veräußerungsgewinns. |
Kombiniert fiskalische Wirksamkeit mit Vertrauensschutz. Bei liquiden Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether gut handhabbar; bei illiquiden Token, Wrapped Assets oder fehlenden Euro-Handelspaaren entstehen Bewertungsprobleme. |
Wo das Grundgesetz dem Gesetzgeber Grenzen zieht
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 — 2 BvL 1/11) unterscheidet zwei Konstellationen. Eine echte Rückwirkung — die nachträgliche Änderung bereits abgeschlossener Sachverhalte — ist im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig. Die im Krypto-Kontext praktisch relevantere Fallgruppe ist die unechte Rückwirkung: Ein neues Gesetz wirkt für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, knüpft dabei aber an in der Vergangenheit verwirklichte Umstände an. Sie ist zulässig, unterliegt jedoch einer Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Änderungsinteresse.
Der für die aktuelle Reformdebatte maßgebliche Leitfall stammt vom 7. Juli 2010: In seinen zeitgleich ergangenen Beschlüssen zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken (2 BvL 14/02 u. a.) und zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG (2 BvR 748/05 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht eine asset-übergreifend gültige Linie entwickelt: Fristverlängerungen oder Systemwechsel sind für die Zukunft grundsätzlich zulässig — verfassungswidrig wird die Neuregelung jedoch dort, wo Wertzuwächse erfasst werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits entstanden waren und nach altem Recht wegen abgelaufener Frist steuerfrei realisierbar gewesen wären. Für diesen Umfang erkennt das Gericht eine verfestigte Vermögensposition an, deren nachträgliche Entwertung durch ein bloßes fiskalisches Interesse nicht gerechtfertigt werden kann.
Übertragen auf Kryptowerte: Es steht dem Gesetzgeber offen, die einjährige Haltefrist des § 23 EStG für die Zukunft aufzugeben; ein Vertrauen auf ihren dauerhaften Fortbestand kann sich niemand berufen. Der verfassungsrechtlich sensible Bereich liegt jedoch bei denjenigen Anlegern, deren Coins zum Zeitpunkt der Verkündung bereits länger als ein Jahr gehalten wurden. Diese Wertzuwächse müssten nach der Rechtsprechung des BVerfG von der Neuregelung ausgespart bleiben — sei es über einen Bestandsschutz nach Variante A, sei es über eine Step-up-Lösung nach Variante C. Eine Reform ohne Schonungsregelung wäre in diesem Umfang deutlichen verfassungsrechtlichen Risiken ausgesetzt.
Hinzu tritt eine gleichheitsrechtliche Frage nach Art. 3 Abs. 1 GG: Kryptowerte fallen aktuell zusammen mit Gold, Fremdwährungen und Kunst unter § 23 EStG. Ihre Herauslösung aus diesem Regime bedarf eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Angesichts der wirtschaftlichen Vielgestaltigkeit der Kryptowerte — Stablecoins ähneln Fremdwährungen, Bitcoin wird häufig mit Gold verglichen, Security Token bilden klassische Vermögenswerte digital ab — dürfte die Frage, warum gerade Currency und Utility Token wie Aktien behandelt werden sollen, ein Kernstreitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens werden.
Was der Regime-Wechsel für Krypto-Verluste bedeutet
Wer nur die Gewinnbesteuerung im Blick hat, übersieht eine steuersystematisch mindestens ebenso bedeutsame Konsequenz. § 20 Abs. 6 EStG enthält ein geschlossenes Verlustverrechnungssystem: Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten, sondern ausschließlich mit weiteren Kapitalerträgen verrechnet werden. Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber zusätzlich einen gesonderten Verrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste errichtet (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG), dessen Verfassungsmäßigkeit auf Vorlage des BFH (Beschluss vom 17.11.2020 — VIII R 11/18) derzeit unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Eine Entscheidung wird noch für 2026 erwartet.
Für die Krypto-Reform ergibt sich daraus eine dilemmatische Ausgangslage. Ohne einen eigenen Sonderverrechnungskreis für Krypto-Verluste wären diese künftig mit dem gesamten Spektrum der Kapitaleinkünfte verrechenbar — mit Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen. Insbesondere in ausgeprägten Bärenmärkten könnte dies die erwarteten Mehreinnahmen aus der Reform aufzehren oder sogar überkompensieren. Mit einem eigenen Krypto-Verlusttopf hingegen stünde die Regelung unter dem Vorbehalt der ausstehenden BVerfG-Entscheidung: Verwirft das Gericht die Aktienverlustverrechnungsbeschränkung, wäre dem Krypto-Pendant das dogmatische Fundament entzogen.
Für bereits realisierte Krypto-Altverluste bietet der Aktien-Übergang von 2009 einen Erfahrungswert: Damals konnten Altverluste aus § 23 EStG a. F. lediglich übergangsweise bis zum Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden; danach verblieben sie im faktisch leergefegten § 23 EStG und liefen bei vielen Steuerpflichtigen ins Leere. Daraus folgt eine unmittelbare Handlungsempfehlung: Verluste aus Krypto-Veräußerungen innerhalb der einjährigen Haltefrist sollten konsequent erklärt und nach § 23 Abs. 3 Satz 8 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden. Nur ein bestandskräftig festgestellter Verlust kann von einer künftigen Übergangsregelung überhaupt erfasst werden.
Wie Anleger sich jetzt sinnvoll vorbereiten können
Ohne einen konkreten Gesetzentwurf verbietet sich jede Vorwegnahme. Käufe im Vorgriff auf einen vermuteten Stichtag ebenso wie Panikverkäufe aus Sorge vor der Reform sind spekulativ und wirtschaftlich häufig nachteilig. Sinnvoll sind demgegenüber vier Vorbereitungsschritte, die unabhängig vom endgültigen Reforminhalt einen Mehrwert bieten:
- Lückenlose Dokumentation aufbauen: Für jede Anschaffung sollten Datum, Anschaffungskosten und Anschaffungsweg belastbar nachweisbar sein — ebenso alle Wallet-Transfers und die vollständigen Transaktionsketten. Nur auf dieser Grundlage lässt sich später gegenüber dem Finanzamt darlegen, welche Bestände bestandsgeschützt sind, welche Werte zum Stichtag anzusetzen wären und welche Zuwächse gegebenenfalls geschont bleiben. Die durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ab Mitte 2027 einsetzende automatische Meldung durch die Krypto-Dienstleister ersetzt die eigene Dokumentation nicht — sie erhöht vielmehr die Konsistenzanforderungen an das, was der Steuerpflichtige selbst erklärt.
- Alt- und Neubestände sauber trennen: Sollte sich der Gesetzgeber für eine erwerbszeitpunkt-basierte Lösung entscheiden, wird die Zuordnung der einzelnen Coins zu Alt- oder Neubestand steuerlich entscheidend. Das BMF geht in seinem Schreiben vom 06.03.2025 (Rz. 62) grundsätzlich von einer walletbezogenen Betrachtung Die Verwahrung von Alt- und Neubeständen in gesonderten Wallets kann Nachweisrisiken verringern, sollte aber nicht als Voraussetzung eines später beschlossenen Bestandsschutzes verstanden werden. Übertragungen zwischen eigenen Wallets sind steuerlich keine Veräußerungen, müssen aber transparent dokumentiert sein.
- Krypto-Altverluste jetzt gesondert feststellen lassen: Realisierte Verluste aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist sollten in der Steuererklärung angegeben und förmlich festgestellt werden. Anders lassen sich diese Verluste bei einem späteren Übergang schwer oder gar nicht mehr in ein neues Regime überführen. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, latente Verluste noch unter geltendem Recht gezielt zu heben, wenn in derselben Veranlagungsperiode steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften angefallen sind.
- Wegzug nur nach umfassender Einzelfallprüfung: Ein Wegzug ins Ausland ist keine allgemein empfehlenswerte Reaktion auf den Reformdruck. Zwar erfasst § 6 AStG die im Privatvermögen gehaltenen Currency und Utility Token nach überwiegender Auffassung nicht, sodass die deutsche Wegzugsbesteuerung stiller Reserven regelmäßig nicht ausgelöst wird. Damit ist der spätere deutsche Besteuerungszugriff jedoch nicht ausgeschlossen — zu prüfen sind insbesondere die tatsächliche Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, eine mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und die künftige Einordnung der Kryptowerte im Zuzugsstaat. Nicht zuletzt kann die Reform selbst eine neue Entstrickungs- oder Wegzugsregelung mit sich bringen.
Zusammenfassung
Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 hat die Bundesregierung den Systemwechsel bei der Besteuerung von Kryptowerten von einer politischen Idee zu einem regierungsseitigen Vorhaben aufgewertet. Beschlossen ist damit jedoch noch keine materielle Steuerrechtsänderung. Die Erfahrungen aus dem Aktien-Übergang 2008/2009 liefern einen wichtigen methodischen Anhaltspunkt, sind aber nicht eins zu eins übertragbar — die spezifische Heterogenität der Kryptowerte und die weiterhin ungelöste Frage der Verlustverrechnung dürften die zentralen Streitpunkte des Gesetzgebungsverfahrens werden. Aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 ergeben sich klare Leitlinien, wo die Grenzen einer rückwirkenden Erfassung verlaufen: Wertzuwächse, die bei Verkündung bereits nach abgelaufener Jahresfrist steuerfrei realisierbar wären, genießen einen erhöhten Vertrauensschutz.
Bis zum Vorliegen eines Referentenentwurfs gilt: belastbare Anschaffungs- und Wallet-Dokumentation aufbauen, Bestandsanalyse durchführen, Krypto-Altverluste gesondert feststellen lassen — und auf steuerlich motivierte Käufe, Verkäufe oder gar Wegzüge allein auf Grundlage politischer Ankündigungen verzichten. Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der Aufarbeitung Ihrer Transaktionshistorie, der Bewertung von Übergangsszenarien für Ihre konkrete Portfoliostruktur sowie bei der laufenden Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens. Je früher die Vorbereitungsphase strukturiert wird, desto größer der Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzentwurf schließlich vorliegt.
Zu diesem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.