Witwenpension aus US-Militärdienst (Defense Finance and Accounting Service): FG Rheinland-Pfalz bejaht deutsche Besteuerung — Revision beim BFH (VI R 5/26) anhängig
| Das Wichtigste in Kürze
• FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2025 — 1 K 1482/23 (BeckRS 2025, 44449): DFAS-Witwenpension einer deutschen Staatsangehörigen ist in Deutschland zu versteuern. • Tragender Leitsatz: Bei der Durchbrechung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA ist auf die Staatsangehörigkeit der hinterbliebenen Person (nicht des Verstorbenen) abzustellen. • Folge: Doppelbesteuerung droht, soweit die USA bereits Quellensteuer einbehalten haben (Formular 1042-S). Eine Anrechnung nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA scheidet nach Ansicht des Senats aus. • Lösungsweg in den USA: Rückforderung der Quellensteuer durch Abgabe einer US-Steuererklärung für nichtansässige Ausländer (Form 1040-NR). • Revision beim BFH unter VI R 5/26 anhängig, eingelegt durch die Steuerpflichtige — Entscheidung nach Geschäftslage des VI. Senats nicht vor 2028 zu erwarten. • Praktische Empfehlung: Bescheide durch Einspruch offenhalten und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen; parallel Rückforderungsverfahren in den USA prüfen. |
Wen betrifft die Entscheidung?
Die Konstellation ist in der grenzüberschreitenden Beratung deutsch-amerikanischer Familien häufig: Eine deutsche Staatsangehörige hat einen US-amerikanischen Ehepartner — typischerweise einen ehemaligen Angehörigen der US Streitkräfte (Army, Navy, Air Force, Marine Corps, Coast Guard), eines US-Bundesministeriums oder einer US-Behörde — kennengelernt, geheiratet und das Familienleben überwiegend in Deutschland geführt. Nach dem Tod des Ehemannes erhält die Witwe vom Defense Finance and Accounting Service (DFAS) in Cleveland, Ohio, eine monatliche Witwen-Pension (Survivor Benefit Plan – SBP). Daneben fließen typischerweise eine Witwenrente aus der US-Sozialversicherung (Social Security Survivor Benefits) sowie häufig deutsche Renten oder Versorgungsbezüge.
Wirtschaftlich entscheidend ist, in welchem der beiden Staaten die DFAS-Witwenpension der Einkommensbesteuerung unterliegt. Die USA behalten typischerweise Quellensteuer ein und besteuern die Pension als „pensions and annuities“ (Form 1040-SR Ziff. 4d oder Form 1040-NR). Wenn Deutschland zusätzlich besteuert, droht eine Doppelbelastung — und genau über deren Rechtmäßigkeit hatte das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Was hat das FG Rheinland-Pfalz am 17. Dezember 2025 entschieden?
Der Sachverhalt. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Ihr im Jahr 2018 verstorbener Ehemann war US-Bürger und hatte als Mitglied der US Streitkräfte gedient. In den Streitjahren 2020 und 2021 erhielt die Witwe vom Defense Finance and Accounting Service eine Witwen-Militärpension (U.S. Military Retired Pay – Survivor Benefit Plan). Außerdem bezog sie eine Witwenrente aus der US-Sozialversicherung sowie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Finanzamt unterwarf die US-Sozialversicherungsrente als sonstige Einkünfte und die Militär-Witwenpension — mangels eingereichter Unterlagen geschätzt — als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der deutschen Besteuerung.
Die Klägerin wandte ein, die in den USA bereits voll versteuerte Militärrente dürfe nicht erneut in Deutschland besteuert werden; eine zweite Besteuerung verstoße gegen das DBA-USA. Das Finanzamt hielt dagegen: Da die Klägerin selbst deutsche Staatsangehörige sei, greife die Ausnahmeregelung in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA und das Besteuerungsrecht falle auf Deutschland zurück.
Das FG Rheinland-Pfalz folgte im Grundsatz dem Finanzamt. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die geschätzte Pensionshöhe anhand der nachgereichten US-Steuererklärungen (Form 1040-SR) auf die tatsächlich zugeflossenen Beträge zu korrigieren war. Die Hauptfrage — Besteuerungsrecht Deutschland — entschied das Gericht zulasten der Klägerin. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil es zur Auslegung des Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA bei Hinterbliebenenrenten bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Wie funktioniert die Schutzmechanik des Art. 19 DBA-USA?
Art. 19 DBA-USA enthält eine zweistufige Regelung für Pensionen aus dem öffentlichen Dienst:
Stufe 1 — Kassenstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA): Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat (USA) aus öffentlichen Kassen für früher geleistete Dienste zahlt, dürfen grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden. Hintergrund ist die staatliche Souveränität: Wer für den öffentlichen Dienst eines Staates gearbeitet hat, soll diesem Staat auch das Besteuerungsrecht an seinem Ruhegehalt belassen — eine Anbindung von Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht und Steuerhoheit „in einer Hand“. US-Militärpensionen, die der DFAS auszahlt, sind Paradebeispiel: Kassenstaat ist die USA.
Stufe 2 — Durchbrechung bei eigener Staatsangehörigkeit (Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA): Die Regel des Kassenstaatsprinzips weicht zurück, wenn die Pensionsempfängerin (a) im anderen Vertragsstaat (Deutschland) ansässig ist und gleichzeitig (b) die Staatsangehörigkeit dieses anderen Staates besitzt — typischerweise sogenannte „Ortskräfte“. In diesem Fall wandert das Besteuerungsrecht zurück in den Ansässigkeitsstaat. Die Norm dient dem Schutz von Personen, die zwar (auch oder nur vorübergehend) für den anderen Staat tätig waren, aber durch Staatsangehörigkeit und Wohnsitz fest in ihrem Heimatstaat verwurzelt sind.
Streitfrage in der vorliegenden Konstellation: Auf wessen Staatsangehörigkeit kommt es bei einer Witwenpension an — auf die des Verstorbenen (US-Bürger, hätte Kassenstaatsprinzip gehalten) oder auf die der Hinterbliebenen (deutsche Staatsangehörige, führt zur Durchbrechung)?
Warum stellt der Senat auf die Hinterbliebene ab — und welche Gegenposition gibt es?
Das FG Rheinland-Pfalz argumentiert mit drei Begründungssträngen für das Abstellen auf die Hinterbliebene:
Erstens — der Wortlaut. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA verlangt, dass „die natürliche Person“ sowohl im anderen Vertragsstaat ansässig als auch Staatsangehörige dieses Staates ist. Beide Voraussetzungen müssten in derselben Person vorliegen. Da nur die Hinterbliebene die deutsche Staatsangehörigkeit und den deutschen Wohnsitz vereint, könne nur sie gemeint sein. Der ursprüngliche Wortlaut des DBA-USA 1989 sprach noch von „natürlichen Personen, ausgenommen deutsche Staatsangehörige“ — auch hier sei die Anknüpfung an den Zahlungsempfänger eindeutig.
Zweitens — Sinn und Zweck. Der Grund für die Durchbrechung des Kassenstaatsprinzips ist die besondere persönliche Bindung der natürlichen Person an den anderen Vertragsstaat. Diese persönliche Bindung könne sich aber nur aus einem zeitgleichen Vorliegen von Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit im selben Staat ergeben — also bei der Hinterbliebenen.
Drittens — staatliche Souveränität. Das Kassenstaatsprinzip schützt die Souveränität des Auszahlerstaates bei der Besteuerung der aktiven Vergütung. Bei Hinterbliebenenrenten geht es jedoch nicht mehr um eine eigene Dienstleistung des Empfängers, sondern um eine abgeleitete Versorgungsleistung. Die staatliche Souveränität sei dadurch nicht unmittelbar berührt; die Durchbrechung könne folglich nach der Bindung des Zahlungsempfängers entschieden werden.
Die Gegenposition in Literatur und Praxis ist gewichtig: Insbesondere Dürrschmidt (in Vogel/Lehner, DBA, 7. Auflage 2021, Art. 19 Rz. 67e) sowie die deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung vom 10.8.2012 (BMF, IV B 2 – S 1301-AUT/07/10019, BStBl I 2012, 865) hatten vertreten, die Witwenpension sei als „Annex“ der Vollrechtspension zu behandeln; auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen sei abzustellen. Die deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung ist allerdings durch BMF-Schreiben vom 26.11.2021 inzwischen aufgehoben — ein wichtiger Punkt, den der Senat ausdrücklich würdigt. Das letzte Wort hat nun der BFH.
Welche Folgen hat die Entscheidung für die Praxis?
Wenn der BFH die Auffassung des FG bestätigt, ergeben sich für alle deutsch-amerikanischen Familien mit US-Militär- oder US-Bundespensionen klare Folgen — vor allem eine erhebliche Doppelbesteuerungsgefahr in der Übergangsphase:
| Konstellation | Besteuerungsrecht nach FG Rheinland-Pfalz | Praktische Folge für die Hinterbliebene |
| Verstorbener = US-Bürger / Hinterbliebene = deutsche Staatsangehörige, in DE ansässig | Deutschland (Art. 19 Abs. 2 Buchst. b) | Volle deutsche Besteuerung; US-Quellensteuer durch Form 1040-NR zurückfordern |
| Verstorbener = US-Bürger / Hinterbliebene = US-Bürgerin, in DE ansässig | USA (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a — Kassenstaatsprinzip greift) | Besteuerung nur in den USA; in Deutschland steuerfrei (ggf. Progressionsvorbehalt) |
| Verstorbener = deutscher Staatsangehöriger (z.B. ehem. dt. Bundesbeamter) / Hinterbliebene = US-Bürgerin, in USA ansässig | USA (spiegelbildlich Art. 19 Abs. 2 Buchst. b) | Besteuerung in den USA; aus deutscher Sicht freizustellen |
| Doppelstaaterin (DE + US) als Hinterbliebene, in DE ansässig | Deutschland (deutsche Staatsangehörigkeit ausreichend) | Volle deutsche Besteuerung; Quellensteuer in den USA per 1040-NR |
Besonders bitter: In den Vorjahren hatten viele Finanzämter die DFAS-Witwenpension als steuerfrei behandelt und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen — wie das Finanzamt im Streitfall ausdrücklich einräumt („wurden im Vorjahr fälschlicherweise als steuerfrei und als dem Progressionsvorbehalt unterliegend behandelt“). Die Verwaltung hat ihre Auffassung also erst ab 2020/2021 verschärft. Das schafft beim Mandanten eine erhebliche Erwartungssicherheit, die sich nun rechtlich nicht erfüllt — und eine umso dringendere Notwendigkeit aktiver Verfahrensführung.
Wie kann die Doppelbesteuerung vermieden werden?
Solange das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen ist (und das wird es bis zur BFH-Entscheidung in der überwiegenden Zahl der Veranlagungen bleiben), ist die in den USA bereits einbehaltene Quellensteuer dort zurückzuholen — nicht in Deutschland anzurechnen. Das FG Rheinland-Pfalz weist die Anrechnung nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA ausdrücklich zurück, weil aus deutscher DBA-Sicht das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland zusteht; eine US-Steuer ist dann aus DBA-Sicht zu Unrecht erhoben und gehört in den USA reklamiert.
Der Weg in den USA: Die Hinterbliebene reicht eine Form 1040-NR (U.S. Nonresident Alien Income Tax Return) für die betreffenden Jahre ein, deklariert die DFAS-Pension als Einkommen einer nichtansässigen Person und beansprucht die volle Erstattung der einbehaltenen Federal Income Tax auf der Grundlage des DBA-USA. Wichtig: Soweit die Hinterbliebene fälschlicherweise eine Form 1040 oder 1040-SR (als US-Resident) eingereicht hat — was im Streitfall vorgekommen war — muss diese Erklärung gegebenenfalls amendiert werden (Form 1040-X). Die US-Verjährungsfristen (Refund Statute Expiration Date – drei Jahre ab Originalabgabe oder zwei Jahre ab Steuerzahlung, der spätere Termin) sind hierbei zu beachten und können die Erstattungschancen empfindlich verkürzen.
Parallel ist auf deutscher Seite gegen den deutschen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu beantragen — gestützt auf das beim BFH unter VI R 5/26 anhängige Verfahren. Sollte der BFH die Auffassung des FG kassieren und die Bindung an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen annehmen, wäre die Besteuerungsbefugnis wieder ausschließlich bei den USA, und der deutsche Bescheid müsste entsprechend angepasst werden.
Welche Verfahrensschritte sind jetzt zeitkritisch?
Erstens — Einspruch innerhalb eines Monats (§ 355 AO). Gegen jeden Einkommensteuerbescheid, der eine DFAS- oder Bundespensions-Witwenrente in den steuerpflichtigen Einkünften ansetzt, ist Einspruch einzulegen. Im Einspruch sind die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale konkret darzulegen: Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen, Wohnsitz in Deutschland, Verstorbener war US-Bundesbediensteter / US-Soldat, Pensionsherkunft (DFAS bzw. Office of Personnel Management — OPM).
Zweitens — Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Da die einschlägige Rechtsfrage beim BFH unter VI R 5/26 anhängig ist, kommt ein Ruhen kraft Gesetzes in Betracht. Die Finanzverwaltung ordnet das Ruhen typischerweise auf Antrag des Steuerpflichtigen an. Damit ruht der Einspruch bis zur BFH-Entscheidung, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen erforderlich sind.
Drittens — gegebenenfalls Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO. Das FG Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt — daraus folgt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus Sicht der hiesigen Finanzgerichtsbarkeit nicht angenommen werden. Mit Blick auf das anhängige BFH-Verfahren und die ausdrückliche Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung durch das FG kann ein erneuter AdV-Antrag dennoch erfolgversprechend sein; das Risiko der Aussetzungszinsen nach § 237 AO (1,8 % p.a.) ist abzuwägen.
Viertens — Parallelverfahren in den USA. Innerhalb der US-Verjährungsfristen ist eine Form 1040-NR (gegebenenfalls Form 1040-X zur Amendierung früherer 1040-Erklärungen) vorzubereiten, um die US-Quellensteuer zurückzufordern. Dies ist von der deutschen Verfahrensseite organisatorisch zu trennen, aber inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Welche Dokumentation muss vorliegen?
Für den späteren Erfolg im Verfahren — sei es durch BFH-Korrektur, sei es durch Verständigung mit der Finanzverwaltung — ist eine vollständige Dokumentation entscheidend. Die folgenden Unterlagen sollten archiviert sein:
Die Bescheinigungen des Defense Finance and Accounting Service über die Höhe der monatlichen Survivor-Benefit-Plan-Zahlungen (Annual Statement of Survivor Annuity oder vergleichbare DFAS-Mitteilungen) für jedes Veranlagungsjahr.
Die IRS Form 1099-R (Distributions From Pensions, Annuities, Retirement or Profit-Sharing Plans) oder Form 1042-S (Foreign Person’s U.S. Source Income Subject to Withholding) mit Ausweis der Bruttozuflüsse und einbehaltenen US-Federal Income Tax.
Die US-Einkommensteuererklärungen (Form 1040, 1040-SR oder 1040-NR) der Hinterbliebenen für die betreffenden Jahre, einschließlich aller Anlagen und Worksheets, die für die Bemessung der deutschen Steuer benötigt werden.
Belege für die Umrechnung in Euro zum jeweils maßgeblichen Stichtag (Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank bzw. Deutsche Bundesbank Wechselkursstatistik) — das FG Rheinland-Pfalz hat im Streitfall ausdrücklich die durchschnittlichen Jahreskurse herangezogen (USD : 1,1422 für 2020 und USD : 1,1827 für 2021).
Häufig gestellte Fragen
Gilt das FG-Urteil auch für andere US-Bundespensionen außerhalb des Militärs?
Strukturell ja. Art. 19 Abs. 2 DBA-USA erfasst alle Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen der USA. Das betrifft neben DFAS-Militärpensionen auch Pensionen des US Office of Personnel Management (OPM) für ehemalige Bundesbedienstete (z.B. Civil Service Retirement System – CSRS, Federal Employees Retirement System – FERS) sowie staatliche Pensionen einzelner Bundesstaaten (state government plans). Die Logik des Urteils — Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen — würde auf alle diese Konstellationen durchschlagen.
Was passiert mit der US-Sozialversicherungs-Witwenrente (Social Security Survivor Benefits)?
Die US-Sozialversicherungsrente fällt nicht unter Art. 19, sondern unter Art. 18 Abs. 5 DBA-USA. Hier gilt das Wohnsitzprinzip: Sozialversicherungsrenten dürfen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Für die in Deutschland ansässige Witwe wird die US Social Security Survivor Benefit folglich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in Deutschland besteuert; die USA dürfen keine Quellensteuer einbehalten. Wo bei Form SSA-1099 versehentlich US-Federal Tax einbehalten worden ist, kann sie über Form 1040-NR zurückgefordert werden.
Was ist mit Hinterbliebenen, die sowohl US- als auch deutsche Staatsangehörigkeit besitzen?
Die Auslegung des FG Rheinland-Pfalz stellt allein auf das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Doppelstaaterinnen würden daher ebenfalls in den Anwendungsbereich der Durchbrechung des Kassenstaatsprinzips fallen, mit der Folge der deutschen Besteuerung. Die USA dürften gegenüber der eigenen Staatsbürgerin daneben unabhängig das Saving Clause des Art. 1 Abs. 4 DBA-USA aktivieren — was die Konstellation für Doppelstaaterinnen besonders konfliktträchtig macht und eine sorgfältige Coordination Procedure erfordert.
Können Veranlagungsjahre vor 2020 — die das Finanzamt damals noch als steuerfrei behandelt hat — rückwirkend nachgefordert werden?
Bestandskräftige Bescheide sind grundsätzlich bindend. Eine nachträgliche Änderung kommt nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO in Betracht. Steht der frühere Bescheid noch unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder läuft die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) noch — bei vorsätzlich verkürzter Steuer bis zu zehn Jahre, sonst vier Jahre — kann eine Nacherhebung drohen. Wenn allerdings das Finanzamt selbst die Steuerfreiheit als Verwaltungsauffassung praktiziert hat, dürften Vertrauensschutzaspekte zumindest in der Argumentation eine Rolle spielen können.
Welche Bedeutung hat die deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung vom 10.8.2012 für die deutsch-US-amerikanische Konstellation?
Die Konsultationsvereinbarung war ein wichtiges Argument der Gegenseite (Anknüpfung an den Verstorbenen). Sie ist allerdings durch BMF-Schreiben vom 26.11.2021 (IV B 3-S 1301-AUT/19/10006:003) inzwischen aufgehoben worden. Der Senat des FG Rheinland-Pfalz nutzt diese Aufhebung als zusätzliches Argument: Selbst wenn man die Vereinbarung methodisch für übertragbar gehalten hätte, sei sie nicht mehr gültig. Damit fällt ein zentraler Pfeiler der Gegenargumentation.
Warum ist mit einer BFH-Entscheidung nicht vor 2027 zu rechnen?
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs ist für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständig und gehört zu den am stärksten ausgelasteten Senaten des BFH. Durchschnittliche Verfahrensdauern von drei bis vier Jahren ab Revisionseinlegung sind keine Seltenheit. Die Revision wurde in der Verhandlung am 17.12.2025 zugelassen; die Begründung wird typischerweise in den kommenden Monaten beim BFH eingereicht. Mit einer mündlichen Verhandlung dürfte realistisch frühestens Mitte/Ende 2026, mit einer Veröffentlichung der Entscheidung 2027 zu rechnen sein. Bis dahin bleiben alle vergleichbaren Verfahren in der Schwebe.
Sollte ich nun lieber die US-Steuererklärung als Resident oder als Nonresident abgeben?
Das hängt von der weiteren US-rechtlichen Situation der Hinterbliebenen ab (insbesondere Green Card, frühere US-Aufenthalte, US-Vermögensverwaltung). Eine pauschale Empfehlung verbietet sich; der Schritt von 1040-SR auf 1040-NR sollte erst nach sorgfältiger Prüfung der US-Tax-Residency erfolgen. Das FG Rheinland-Pfalz hat im Streitfall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin in den USA beschränkt steuerpflichtig sei (keine US-Staatsangehörige, kein US-Wohnsitz) und folglich Form 1040-NR der korrekte Formularweg gewesen wäre — die irrtümlich eingereichte Form 1040-SR habe die Doppelbesteuerung verursacht. Eine Korrektur über Form 1040-X (Amended Return) ist hier der wahrscheinliche Weg.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie als deutsche Staatsangehörige eine Witwenpension vom Defense Finance and Accounting Service, vom Office of Personnel Management oder einer anderen US-Bundesbehörde beziehen — oder einen entsprechenden Mandanten betreuen — sind drei Schritte zeitkritisch. Erstens: Prüfung, ob die laufenden Veranlagungsjahre 2020–2025 sauber dokumentiert sind (DFAS-Bescheinigungen, 1099-R/1042-S, US-Steuererklärungen, Euro-Umrechnung). Zweitens: Bei ablehnenden Bescheiden Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Bezugnahme auf BFH VI R 5/26 beantragen. Drittens: US-Verjährungsfristen im Auge behalten — eine Form 1040-NR (gegebenenfalls Form 1040-X) zur Rückforderung der einbehaltenen US-Quellensteuer ist innerhalb des Refund Statute Expiration Date einzureichen, sonst gehen die US-Erstattungsansprüche verloren.
RUGE FEHSENFELD betreut seit über zwei Jahrzehnten deutsch-amerikanische Familien in genau diesen Konstellationen — Witwen US-amerikanischer Soldaten und Bundesbediensteter, Ortskräfte, Doppelstaaterinnen mit US-Federal-Pension-Bezug. Wir koordinieren die deutsche Verfahrensführung (Einspruch, AdV, Verfahrensruhen) mit der US-Erstattungsstrategie (Form 1040-NR, Form 1040-X, Refund Claim). Schreiben Sie an info@rugefehsenfeld.de oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Website. Ergänzend finden Sie auf unserem Blog Schwesterbeiträge zur Besteuerung von US-Altersvorsorgeplänen unter dem DBA-USA.