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Zweifel an der Besteuerung von Fremdwährungs-Festgeldanlagen: Beschluss des FG Rheinland-Pfalz

27. Juli 2026
Das Wichtigste auf einen Blick

✓      Das FG Rheinland-Pfalz hat ernstliche Zweifel daran geäußert, ob rein rechnerische Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungs-Festgeldanlagen bereits bei Rückzahlung nach § 20 EStG steuerbar sind.

✓      Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung werden zur „Fremdwährungskapitalforderung“ zusammenfasst.

✓      Das Gericht sieht insbesondere offene Fragen zur Realisation, zur Bestimmung von Einnahmen und Anschaffungskosten sowie zur Abgrenzung gegenüber § 23 EStG.

✓        Eine doppelte steuerliche Erfassung desselben Währungsgewinns – zunächst bei Rückzahlung und später beim tatsächlichen Rücktausch – erscheint systematisch problematisch.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. 4 V 1436/25) im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungs-Festgeldanlagen nach § 20 EStG geäußert. Der Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der wiederholt USD-Festgeldanlagen hielt und bei Fälligkeit Kapital und Zinsen jeweils erneut in USD anlegte, ohne einen Rücktausch in Euro vorzunehmen. Gleichwohl erfasste das Finanzamt rechnerische Kursgewinne aus den Rückzahlungen als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG und erhöhte die Einkommensteuer entsprechend. Das FG gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil es die zugrunde liegende Verwaltungsauffassung als rechtlich zweifelhaft ansah.

Verwaltungsauffassung des BMF – und ihre Kritik

Ausgangspunkt der Diskussion ist das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 19. Mai 2022, insbesondere Randziffer 131. Danach soll die Rückzahlung eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (Festgeldkonto) bereits ohne tatsächlichen Währungstausch einen steuerbaren Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG auslösen. Dogmatisch verschmilzt das BMF Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung zur „Fremdwährungskapitalforderung“ und ordnet diese vorrangig § 20 EStG zu, während die bisherige BFH-Rechtsprechung Währungsgewinne im Privatvermögen grundsätzlich über § 23 EStG und erst bei marktoffenbarem Rücktausch erfasst.

Diese Erweiterung auf rein rechnerische, nicht realisierte Währungsgewinne und ihre rückwirkende Anwendung auf offene Fälle seit 2009 ist in Literatur und Praxis deutlich kritisiert worden; wir teilen diese Kritik. Sie berührt das Leistungsfähigkeitsprinzip und wirft systematische Fragen im Verhältnis von § 20 zu § 23 EStG auf, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung von Einnahmen und Anschaffungskosten sowie auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung derselben Wertsteigerung.

Kernaussagen des FG Rheinland-Pfalz

Der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz greift zentrale Kritikpunkte auf und formuliert drei eigenständige Zweifel an der BMF-Linie.

Erstens stellt das Gericht in Frage, ob neben dem Festgeldvertrag überhaupt ein eigenständiger „Rückzahlungsvorgang“ als gesondertes Rechtsgeschäft vorliegt, der als Veräußerung fingiert werden könnte; wirtschaftlich tritt lediglich die Erfüllung des bestehenden Vertrags durch Rückgabe der Fremdwährung ein.

Zweitens bleibt unklar, welche Einnahmen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bei bloßer Erfüllung anzusetzen sind und wie Anschaffungskosten zu bestimmen sind, wenn die Forderung durch Hingabe von Kapital selbst begründet und nicht entgeltlich erworben wird. Das Gericht weist darauf hin, dass die derzeitige Verwaltungsauffassung zu einer Besteuerung rein rechnerischer, nicht realisierter Währungsgewinne im Privatvermögen führen kann.

Drittens sieht das Gericht einen systemischen Konflikt mit § 23 EStG: Wird der rechnerische Währungsgewinn bereits bei Rückzahlung nach § 20 EStG besteuert und später beim tatsächlichen Rücktausch nochmals nach § 23 EStG erfasst, droht eine doppelte steuerliche Erfassung desselben Wertzuwachses. Die Entscheidung knüpft damit erkennbar an die BFH-Rechtsprechung an, die Währungsgewinne erst bei einem marktoffenbaren Veräußerungsvorgang – insbesondere beim Rücktausch in Euro oder in eine andere Währung – als realisiert ansieht.

Implikationen für die Praxis

Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz führt dazu, dass die steuerliche Behandlung von Fremdwährungs-Festgeldanlagen im Privatvermögen neu bewertet werden sollte. Denn hier äußert sich erstmals ein deutsches Finanzgericht zu der neuen Verwaltungsauffassung und dies – für uns sehr nachvollziehbar – überaus kritisch. Der Beschluss ist zwar zunächst nur eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz; die Hauptsacheentscheidung und eine etwaige BFH-Klärung stehen noch aus. Gleichwohl markiert er einen wichtigen Prüfstein für die Verwaltungspraxis und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Einordnung.

Für bestehende und künftige Anlage- und Deklarationsentscheidungen ist es daher sinnvoll, die individuelle Situation – insbesondere Art und Umfang der Fremdwährungsanlagen, die bisherige steuerliche Behandlung und den Verfahrensstand der Bescheide – sorgfältig zu analysieren. Auf dieser Grundlage können verfahrensrechtliche Schritte (etwa Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Ruhen des Verfahrens) sowie die inhaltliche Ausgestaltung künftiger Steuererklärungen im Lichte der aktuellen Entwicklungen gezielt geprüft und abgestimmt werden.

Unsere Kanzlei begleitet Mandanten bei dieser Einordnung, bei der Bewertung von Chancen und Risiken sowie bei der Ausgestaltung eines rechtssicheren Vorgehens im Dialog mit der Finanzverwaltung.

Zu diesem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.