Steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt: BFH bestätigt volle Steuerbefreiung der US-Invaliditätsentschädigung für Veteranen in Deutschland (X R 29/22)
Das Wichtigste in Kürze
• BFH X R 29/22 (23.4.2026, veröffentlicht 28.5.2026): US-Invaliditätsentschädigung für eine im Einsatz erlittene Beschädigung ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.
• „Aus öffentlichen Mitteln“ erfasst auch ausländische öffentliche Mittel — die zahlende Staatskasse ist unerheblich.
• Die Entschädigung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG); sie erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht.
• Abzugrenzen von dienstzeitbezogenen Versorgungsbezügen (Militärpension), die steuerpflichtig bleiben.
• Bestätigung und Fortführung von BFH I R 152/94 (Invaliditätsrente eines ehemaligen Fremdenlegionärs).
Wen betrifft das Urteil?
Deutschland beheimatet eine der größten Gemeinschaften aktiver und ehemaliger US-Soldaten außerhalb der Vereinigten Staaten. Jahrzehnte der Stationierung an Standorten wie Ramstein, Grafenwöhr, Wiesbaden und Stuttgart haben dazu geführt, dass viele Amerikaner — nach Dienst, Heirat und Familiengründung — ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in Deutschland behalten. Ein erheblicher Teil von ihnen bezieht eine VA disability compensation für im Dienst erlittene Schäden.
Genau an diese Personengruppe richtet sich das Urteil. Wer als ehemaliges Mitglied der US-Streitkräfte im Dienst verwundet oder anderweitig beschädigt wurde, nunmehr in Deutschland ansässig ist und eine Invaliditätsentschädigung des US Department of Veterans Affairs bezieht, kann sich darauf berufen, dass diese Entschädigung vollständig von der deutschen Einkommensteuer befreit ist — und darüber hinaus nicht einmal in die Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte einfließt.
Das Urteil schützt zugleich die Ehegatten und Familien. Im Streitfall handelte es sich um zusammen veranlagte Eheleute. Das günstige Ergebnis bewahrt nicht allein die Entschädigung des Veteranen, sondern die steuerliche Gesamtsituation des Haushalts.
Was hat der BFH am 23. April 2026 entschieden?
Der Sachverhalt verdient es, nüchtern und klar benannt zu werden. Der Kläger gehörte den Streitkräften der Vereinigten Staaten an und wurde im Einsatz körperlich schwerstgeschädigt; seither ist er behindert. Im Streitjahr 2020 bezog er aufgrund dieser im Dienst erlittenen Beschädigung eine Invaliditätsentschädigung der US-Bundesregierung.
Die Eheleute erklärten die Entschädigung als nach dem DBA-USA steuerfreie sonstige Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit als solche an — wandte aber den Progressionsvorbehalt des § 32b EStG an und erhöhte über die steuerfreien Bezüge den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 9.5.2022 — 9 K 2651/21) gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Der BFH wies sie als unbegründet zurück.
Die Begründung ruht auf zwei Säulen. Erstens: Die Entschädigung ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei — der inländischen Befreiungsvorschrift für Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und gleichgestellte Personen gezahlt werden. Zweitens: Da § 3 Nr. 6 EStG in der enumerativen Aufzählung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG nicht enthalten ist, greift der Progressionsvorbehalt nicht. Einkünfte, die aus anderen als den dort genannten Gründen steuerfrei sind, erhöhen den Steuersatz nicht.
Warum „öffentliche Mittel“ auch die US-Staatskasse erfasst — und warum das gerecht ist
Im Kern steht eine einzige, prinzipielle Frage: Kommt es für die deutsche Steuerbefreiung versorgungshalber gewährter Invaliditätsbezüge darauf an, welcher Staat sie zahlt?
Die implizite Position des Finanzamts hätte eine Grenze an der Landesgrenze gezogen — den im Dienst erlittenen Schaden nur dann anerkannt, wenn die ausgleichende Kasse eine deutsche ist. Der BFH hat diese Grenzziehung verworfen, und das zu Recht. Der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG spricht von „öffentlichen Mitteln“ ohne Einschränkung. Er sagt nicht „inländische öffentliche Mittel“. Er sagt nicht „Mittel eines EU- oder EWR-Staates“. Der Senat hat es abgelehnt, eine Beschränkung in die Norm hineinzulesen, die der Gesetzgeber nicht geschrieben hat.
Hierin liegt die stille Gerechtigkeit der Entscheidung. Ein im Dienst erlittener Schaden bleibt ein im Dienst erlittener Schaden. Die Behinderung wird nicht weniger real, der Einsatz nicht weniger ehrenhaft, weil die Entschädigung aus Washington statt aus Berlin stammt. Wie die Anmerkung zum Urteil hervorhebt, bleibt entscheidend, dass das schädigende Ereignis „im Einsatz“ eingetreten ist. Die Identität des zahlenden Staates tritt dahinter zurück. Es kann und darf nicht darauf ankommen, aus welcher Kasse jemand für den Dienst an seinem Land entschädigt wird.
Der Grundsatz ist dem Gehalt nach nicht neu. Der BFH hatte bereits in I R 152/94 die von Frankreich gezahlte Invaliditätsrente eines ehemaligen Fremdenlegionärs als nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei angesehen. Mit X R 29/22 stellt der Senat nun klar, dass dieselbe Gleichbehandlung auch für Entschädigungen eines Drittstaates außerhalb von EU und EWR gilt. Die Vereinigten Staaten stehen damit auf exakt derselben Stufe wie die Bundesrepublik selbst. So ist es richtig.
Warum die Befreiung vom Progressionsvorbehalt noch wichtiger ist
Viele Steuerpflichtige nehmen an, mit „steuerfrei“ sei die Sache erledigt. In Deutschland ist sie das häufig nicht. Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist ein Mechanismus, durch den bestimmte steuerfreie Einkünfte — selbst zwar nicht besteuert — gleichwohl allein zur Berechnung des Steuer*satzes* auf die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte hinzugerechnet werden. Im Ergebnis kann „steuerfreies“ Einkommen die Steuerlast auf alles Übrige erhöhen.
Genau dies versuchte das Finanzamt hier. Wäre es durchgedrungen, hätte die Invaliditätsentschädigung des Veteranen — formal befreit — den Steuersatz auf das übrige Einkommen der Eheleute angehoben und den Vorteil der Befreiung still ausgehöhlt.
Der BFH hat dem einen Riegel vorgeschoben. Die Aufzählung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist nach Wortlaut und gesetzgeberischer Konzeption (BT-Drucks. 11/2157, S. 149) abschließend. Dort nicht genannte Leistungen speisen die Progressionsberechnung nicht. Da § 3 Nr. 6 EStG nicht im Katalog steht, bleibt die Invaliditätsentschädigung vom Progressionsvorbehalt vollständig ausgenommen. Die Befreiung ist damit umfassend: Die Entschädigung wird weder unmittelbar besteuert noch zur Erhöhung des Satzes auf andere Einkünfte herangezogen.
| Art der US-Zahlung | In Deutschland steuerfrei? | Progressionsvorbehalt (§ 32b)? | Rechtsgrundlage |
| VA disability compensation (im Dienst erlittener Schaden) | Ja — vollständig befreit | Nein | § 3 Nr. 6 EStG (BFH X R 29/22) |
| Militärpension (dienstzeitbezogen) | Nein — steuerpflichtig | — | § 3 Nr. 6 EStG (Ausnahme Dienstzeit) |
| DBA-befreite Einkünfte (sonstige Kategorien) | Ja — abkommensbefreit | i.d.R. ja | § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG |
Worin liegt der Unterschied zwischen Invaliditätsentschädigung und Militärpension?
Diese Abgrenzung ist der praktisch bedeutsamste Punkt für Veteranen in Deutschland — und sie ist im Gesetz selbst angelegt. § 3 Nr. 6 EStG befreit Bezüge, die versorgungshalber an im Dienst Beschädigte gezahlt werden. Ausdrücklich nicht befreit sind dagegen Bezüge, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.
In US-Begriffen entspricht dies einer vertrauten Unterscheidung. Die VA disability compensation — gezahlt wegen einer im Dienst erlittenen Beschädigung, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung — fällt unmittelbar unter die mit diesem Urteil bestätigte Befreiung des § 3 Nr. 6 EStG. Die Militärpension (military retirement pay) — erworben durch das Ableisten von zwanzig oder mehr Dienstjahren und bemessen nach Rang und Dienstzeit — ist dienstzeitbezogene Versorgung und bleibt in Deutschland nach den Zuteilungsregeln des DBA-USA steuerpflichtig.
Bezieht ein Veteran beides, ist eine saubere Trennung unerlässlich. Die beiden Ströme haben einen vollständig unterschiedlichen Steuercharakter; ihre Vermengung in der deutschen Erklärung führt entweder zur Überzahlung (Behandlung der Entschädigung als steuerpflichtig) oder zur Beanstandung (Behandlung der Pension als befreit). Die Abgrenzung sollte durch die zugrunde liegenden VA-Bescheide (award letters) und DFAS-Abrechnungen belegt werden.
Häufig gestellte Fragen
Ich beziehe eine VA disability compensation und lebe in Deutschland. Muss ich sie erklären?
Ja — jedoch als steuerfreie Einkünfte. Auch wenn die Entschädigung nach § 3 Nr. 6 EStG vollständig befreit und vom Progressionsvorbehalt ausgenommen ist, empfiehlt sich Transparenz in der deutschen Erklärung. Die korrekte Deklaration als steuerfrei unter Hinweis auf BFH X R 29/22 und die zugrunde liegenden VA-Unterlagen vermeidet spätere Rückfragen des Finanzamts und stellt die Position klar. Eine Erfassung als Progressionseinkünfte nach § 32b EStG hat zu unterbleiben.
Gilt das auch, wenn ich nicht im Gefecht, sondern in der Ausbildung verletzt wurde?
Gesetz und Urteil stellen darauf ab, ob das schädigende Ereignis „im Einsatz“ / im Dienst eingetreten ist — nicht spezifisch auf ein Gefecht. Entscheidend ist der Dienstbezug der Schädigung. VA disability ratings setzen ihrerseits eine service connection (Dienstbezug) voraus, die genau diese Verknüpfung herstellt. Der konkrete Sachverhalt ist zu prüfen; eine vom VA anerkannte dienstbezogene Schädigung erfüllt den Maßstab in aller Regel.
Ist damit auch meine Militärpension steuerfrei?
Nein. Das Urteil betrifft die Invaliditätsentschädigung, nicht die Versorgungsbezüge. § 3 Nr. 6 EStG nimmt dienstzeitbezogene Bezüge ausdrücklich aus. Die Militärpension (20-Jahres-Pension und Vergleichbares) bleibt in Deutschland nach den Zuteilungsregeln des DBA-USA steuerpflichtig. Wer sowohl Entschädigung als auch Pension bezieht, muss beide getrennt erklären und unterschiedlich behandeln.
Kann ich Vorjahre aufgreifen, in denen das Finanzamt den Progressionsvorbehalt angewendet hat?
Möglicherweise. Sind Ihre früheren Bescheide verfahrensrechtlich noch offen — unter Einspruch, unter Vorbehalt der Nachprüfung oder innerhalb der Korrekturtatbestände der Abgabenordnung —, liefert das BFH-Urteil eine starke Grundlage, die Invaliditätsentschädigung aus der Progressionsberechnung herauszunehmen. Bestandskräftige Bescheide sind grundsätzlich gebunden; konkrete Korrekturtatbestände sind im Einzelfall zu prüfen.
Greift das DBA-USA oder § 3 Nr. 6 EStG?
Beides kann einschlägig sein, und das Urteil klärt das Zusammenspiel. Die Entschädigung kann sowohl nach dem Abkommen als auch nach § 3 Nr. 6 EStG befreit sein. Entscheidend für den Progressionsvorbehalt ist, dass die Einkünfte — weil § 3 Nr. 6 EStG nicht im § 32b-Katalog steht — unabhängig von der Abkommensbetrachtung der Progression entgehen. Die innerstaatliche Befreiung ist insoweit der stärkere Schutz.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie als US-Veteran in Deutschland leben und eine Invaliditätsentschädigung beziehen, sichert dieses Urteil einen klaren und vollständigen Vorteil: Die Entschädigung ist steuerfrei und bleibt aus der Progressionsberechnung heraus, die andernfalls den Satz auf Ihre übrigen Einkünfte anheben würde. Die praktischen Schritte: den Dienstbezug Ihres VA-Bescheids bestätigen, die Invaliditätsentschädigung sauber von dienstzeitbezogener Versorgung trennen, die Entschädigung korrekt als steuerfrei und außerhalb des § 32b deklarieren und — soweit Vorjahre noch offen sind — prüfen lassen, ob der Progressionsvorbehalt zu Unrecht angewandt wurde und korrigiert werden kann.
Die Kanzlei RUGE FEHSENFELD berät US-Bürger und Veteranen mit Wohnsitz in Deutschland in allen Fragen des grenzüberschreitenden Einkommensteuerrechts, einschließlich der zutreffenden Behandlung von VA disability compensation, Militärpension sowie des Zusammenspiels von § 3 Nr. 6 EStG, Progressionsvorbehalt und DBA-USA. Schreiben Sie an info@rugefehsenfeld.de oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Website. Wir betrachten es als Ehre, denen zu dienen, die gedient haben.