Kapitalertragsteuer bei „Disregarded Entities“: BZSt prüft Entlastungsanträge weiterhin im Einzelfall
| Die Antwort in einem Satz
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft seit Herbst 2025 verstärkt, wie eine ausschüttende deutsche Kapitalgesellschaft aus US-steuerlicher Sicht behandelt wird — insbesondere, ob sie infolge einer Check-the-Box-Wahl als transparente Disregarded Entity gilt. Nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 10. August 2026 veröffentlichten Informationen liegt darin keine grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis: Anträge auf Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer werden weder automatisch noch flächendeckend abgelehnt, sondern befinden sich überwiegend in der Einzelfallprüfung. Für den Nachweis, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht zusätzlich in den USA angerechnet wird, soll in typischen Fällen eine Eigenbestätigung des Zahlungsempfängers nach dem vom IDW bereitgestellten Muster genügen. |
| Das Wichtigste in Kürze
✓ Ausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft an eine US-Muttergesellschaft unterliegen zunächst 26,375 % deutscher Kapitalertragsteuer (25 % KapSt zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). ✓ Die Entlastung erfolgt antragsgebunden über das BZSt — als Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG oder als Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG. ✓ Das BZSt stützt seine Prüfung auf Art. 1 Abs. 7 DBA-USA sowie auf § 50d Abs. 11a EStG und verlangt Nachweise zur US-steuerlichen Behandlung der ausschüttenden Gesellschaft (etwa Auszüge aus Form 1120). ✓ Nach IDW-Angaben gibt es keine pauschale Ablehnung; die wenigen ablehnenden Entscheidungen betrafen Fälle unzureichender Mitwirkung und sind noch nicht bestandskräftig. ✓ Das BZSt befindet sich hierzu im Austausch mit dem BMF und dem IRS; eine abschließende Klärung steht aus. ✓ Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2026 — I R 13/23 entschieden, dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. (heute § 50d Abs. 11a EStG) rein verfahrensrechtlich wirkt und den materiell-rechtlichen Entlastungsanspruch aus dem DBA nicht verändert. ✓ Die Antragsfrist im Erstattungsverfahren beträgt nach § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG vier Jahre nach Ablauf des Bezugsjahres — bei Bearbeitungszeiten von teilweise über 20 Monaten sollte frühzeitig beantragt werden. |
Bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen zwischen Deutschland und den USA entscheidet häufig ein einziger Umstand über eine Steuerbelastung im sechs- oder siebenstelligen Bereich: die Frage, ob dieselbe Gesellschaft in beiden Staaten steuerlich gleich eingeordnet wird. Genau hier setzt die aktuelle Prüfungspraxis des Bundeszentralamts für Steuern an. Im Fokus stehen deutsche Kapitalgesellschaften, die für Zwecke des US-Steuerrechts als steuerlich transparent — als sogenannte Disregarded Entities — behandelt werden. Die praktische Bedeutung ist erheblich: US-Inbound-Strukturen mit deutschen operativen Gesellschaften sind in der deutschen Wirtschaft alles andere als selten.
Was ist eine Disregarded Entity — und warum entsteht aus ihr ein Qualifikationskonflikt?
Ausgangspunkt ist eine Besonderheit des US-Steuerrechts. Nach den sogenannten Check-the-Box-Regelungen (Treas. Reg. §§ 301.7701-1 bis 301.7701-3, ausgeübt über IRS Form 8832) kann für bestimmte ausländische Rechtsträger die steuerliche Einordnung gewählt werden. Wird für eine deutsche Kapitalgesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter die Transparenzbehandlung gewählt, gilt sie aus US-Sicht nicht mehr als eigenständiges Steuersubjekt, sondern wird wie eine unselbständige Einheit — funktional wie eine Betriebsstätte — des US-Gesellschafters behandelt.
Aus deutscher Sicht ändert sich dadurch nichts. Die GmbH oder AG bleibt ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt; ihre Gewinnausschüttungen sind Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Aus US-Sicht existiert die Ausschüttung dagegen als steuerlicher Vorgang gar nicht: Der laufende Gewinn der deutschen Gesellschaft wird dem US-Gesellschafter unmittelbar zugerechnet und dort besteuert; die spätere Ausschüttung ist ein steuerlich unbeachtlicher Innenvorgang.
Dieser Qualifikationskonflikt ist strukturell derselbe, der Mandanten auch in der umgekehrten Richtung begegnet — etwa bei der US-LLC, die in den USA transparent, in Deutschland nach dem Typenvergleich aber regelmäßig als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Neu ist lediglich, dass das BZSt die Frage nun auch auf der Ebene der ausschüttenden deutschen Gesellschaft stellt und nicht nur auf der Ebene des Zahlungsempfängers.
Wie funktioniert die Kapitalertragsteuerentlastung im Verhältnis zu den USA?
Ausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft an ihre US-Muttergesellschaft unterliegen zunächst dem vollen inländischen Steuerabzug von 26,375 % (25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Die Entlastung auf den abkommensrechtlichen Satz erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim BZSt — entweder vorab durch Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder nachträglich durch Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG.
| Abkommensrechtliche Grundlage | Satz | Wesentliche Voraussetzungen |
| Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA | 15 % | Auffangtatbestand für alle übrigen Nutzungsberechtigten |
| Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA | 5 % | Nutzungsberechtigter ist eine Gesellschaft mit unmittelbar mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile |
| Art. 10 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA | 0 % | Unmittelbar mindestens 80 % der Stimmrechte seit einem Zeitraum von 12 Monaten und Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 28 (LOB-Klausel) |
| § 50d Abs. 3 EStG | — | Versagungsnorm: Anti-Treaty-Shopping-Prüfung; wirkt neben den abkommensrechtlichen Schranken |
Die Entlastung auf 0 % nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA ist damit an anspruchsvolle Voraussetzungen geknüpft. Hinzu tritt § 50d Abs. 3 EStG, der eigenständige Anforderungen an die Substanz des Antragstellers stellt. Bereits ohne die aktuelle Diskussion ist das Verfahren also kein Formalakt.
Worauf stützt das BZSt seine Bedenken bei Disregarded-Entity-Strukturen?
Nach den öffentlich zugänglichen Berichten aus der Beratungspraxis hat das BZSt seit Ende 2025 in laufenden Antragsverfahren Informationsanforderungsschreiben versandt, in denen Nachweise darüber verlangt werden, wie die ausschüttende deutsche Gesellschaft aus US-Sicht steuerlich behandelt wird — etwa durch Auszüge aus der US-Form 1120 des Antragstellers. Dogmatisch stützt sich die Verwaltung dabei auf zwei Ansatzpunkte:
Erstens Art. 1 Abs. 7 DBA-USA. Die Vorschrift regelt Einkünfte, die durch einen nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als transparent behandelten Rechtsträger bezogen werden. Nach der Verwaltungsauffassung soll eine Ermäßigung nach Art. 10 DBA-USA nur in Betracht kommen, wenn die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Gewinnausschüttung auch aus US-Sicht als Einkommen behandelt wird. Bei einer Disregarded Entity ist das gerade nicht der Fall — die Ausschüttung ist dort ein Nullum.
Zweitens § 50d Abs. 11a EStG. Danach steht der Anspruch auf Entlastung nur derjenigen Person zu, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte einer dort ansässigen Person zugerechnet werden. Die Norm wurde als § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) eingeführt und ist seit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 inhaltsgleich in § 50d Abs. 11a EStG verortet.
| Konstellation | Was ist hybride? | Prüfungsschwerpunkt des BZSt |
| Klassischer Fall (seit Jahren streitig) | Der Empfänger der Ausschüttung — etwa eine S-Corporation oder eine US-Personengesellschaft | Wer ist antragsbefugt: die Gesellschaft selbst oder ihre Gesellschafter? Gegenstand des BFH-Urteils I R 13/23 |
| Neue Prüfungslinie (seit Herbst 2025) | Die ausschüttende deutsche Gesellschaft, die aus US-Sicht als Disregarded Entity gilt | Wird die Ausschüttung aus US-Sicht überhaupt als Einkommen behandelt? Droht eine doppelte Nichtbesteuerung? |
Was hat das IDW nun mitgeteilt?
Für betroffene Unternehmen ist die zentrale Botschaft der IDW-Information zunächst entlastend: Nach den vom BZSt erteilten Auskünften gibt es keine grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis. Anträge, an denen eine Disregarded Entity beteiligt ist, werden weder automatisch noch flächendeckend abgelehnt.
Zahlreiche Verfahren befinden sich vielmehr weiterhin in der Einzelfallprüfung. Soweit es bereits zu ablehnenden Entscheidungen gekommen ist, betraf dies nach Angaben des IDW nur wenige Fälle, in denen Antragsteller nicht ausreichend an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hatten. Auch diese Entscheidungen sollen noch nicht bestandskräftig sein.
Im Mittelpunkt der Prüfung steht die für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens entscheidende Frage, wem die Dividende steuerlich zuzurechnen ist und wer die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen kann. Das BZSt untersucht dabei auch, ob die unterschiedliche Qualifikation in Deutschland und den USA in einzelnen Gestaltungen zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder zu Abkommensvorteilen führen könnte, die das DBA nicht vorsieht. Zu diesen Fragen befindet sich das BZSt im Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit dem US-amerikanischen Internal Revenue Service; eine abschließende Klärung steht derzeit noch aus.
Für laufende Verfahren folgt daraus eine klare Handlungsanweisung: Eine umfassende, in sich schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der konkreten Beteiligungs- und Besteuerungsstruktur ist für den Erfolg des Antrags von erheblicher Bedeutung. Die Mitwirkung des Antragstellers ist nach den derzeit vorliegenden Informationen der wesentliche Faktor für den Fortgang des Verfahrens.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil I R 13/23 vom 11. März 2026?
Parallel zur Verwaltungsdiskussion hat der Bundesfinanzhof eine für die Systematik zentrale Frage geklärt. Mit Urteil vom 11. März 2026 — I R 13/23 (veröffentlicht am 28. Mai 2026) hat der I. Senat entschieden, dass einer US-amerikanischen S-Corporation, die in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, aus deutscher Sicht aber eine Kapitalgesellschaft ist, als nutzungsberechtigter Gesellschaft das Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA zusteht, soweit die bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren dort ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Der Senat bestätigt damit sein Urteil vom 26. Juni 2013 — I R 48/12 (BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).
Entscheidend für die aktuelle Diskussion ist der zweite Leitsatz: Daran ändert § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. materiell-rechtlich nichts. Aus der Anwendung der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass nicht die S-Corporation selbst, sondern deren Gesellschafter den Erstattungsanspruch gegenüber dem BZSt geltend zu machen haben. Vorinstanz war das FG Köln (Urteil vom 16. November 2022 — 2 K 750/19).
Bemerkenswert ist auch, wie der BFH mit einem Argument der Verwaltung umgeht: Die im Regierungsentwurf zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 22. Januar 2021 (BR-Drucks. 50/21, S. 50) enthaltene Bemerkung, bei § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. handele es sich um eine Bestimmung zur materiellen Anwendung von DBA, wertet der Senat als nicht mehr als eine bloße Meinungsäußerung eines an einer späteren Gesetzgebung beteiligten Organs. Zur Ermittlung der Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes sei sie untauglich.
Da § 50d Abs. 11a EStG die Altfassung inhaltsgleich fortführt, dürfte die Aussage des BFH auf die geltende Norm zu übertragen sein. Für Antragsteller bedeutet das: Die Norm verlagert die Geltendmachungsbefugnis, sie schafft aber keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Versagungsgrund. Wer sein Verfahren offenhält, sollte bis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt und bis zu einer etwaigen Anwendungsregelung der Finanzverwaltung entsprechend argumentieren.
Praktische Erleichterung: Wann genügt eine Eigenbestätigung des Zahlungsempfängers?
Eine wichtige Erleichterung betrifft den Nachweis, dass die in Deutschland erhobene Kapitalertragsteuer nicht zusätzlich in den USA steuerlich angerechnet wird. Der Hintergrund ist einleuchtend: Wird die deutsche Gesellschaft aus US-Sicht wie eine Betriebsstätte behandelt, können die auf ihrer Ebene erhobenen deutschen Steuern beim US-Gesellschafter grundsätzlich anrechnungsfähig sein. Würde Deutschland die Kapitalertragsteuer erstatten und die USA dieselbe Steuer zugleich anrechnen, entstünde eine doppelte Entlastung.
Nach dem derzeitigen Stand soll in typischen Fällen grundsätzlich eine Eigenbestätigung beziehungsweise Zusicherung des Dividenden- oder Zahlungsempfängers ausreichen, mit der bestätigt wird, dass keine zusätzliche Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer in den USA erfolgt. Auf diese Vorgehensweise haben sich BZSt und IDW im Rahmen eines fachlichen Austauschs verständigt. Das IDW stellt hierfür eine Musterbestätigung in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
Die Verwendung des Musters kann bei typischen Sachverhalten dazu beitragen, zusätzliche Rückfragen des BZSt zu vermeiden und das Entlastungsverfahren zu verkürzen. Bei komplexeren Beteiligungs- oder Besteuerungsstrukturen — etwa mehrstöckigen Strukturen, in denen auch der US-Gesellschafter transparent behandelt wird und der Gewinn den mittelbaren Gesellschaftern zugerechnet wird — bleibt es dagegen bei einer individuellen Prüfung.
Ist die Verwaltungsauffassung überzeugend? Eine kritische Würdigung
Aus Beratersicht bestehen erhebliche Zweifel, ob Art. 1 Abs. 7 DBA-USA die Position der Verwaltung überhaupt trägt. Die Vorschrift ist als Zurechnungsnorm konzipiert: Sie soll sicherstellen, dass Einkünfte, die durch einen transparenten Rechtsträger bezogen werden, gleichwohl einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugerechnet werden können. Sie ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik keine Norm, die die Abkommensvergünstigung davon abhängig macht, dass ein bestimmter Zahlungsvorgang im anderen Staat als solcher — also gerade als Dividende — qualifiziert wird.
Hinzu kommt: Der wirtschaftliche Gewinn der deutschen Gesellschaft wird beim US-Gesellschafter tatsächlich besteuert — nur eben laufend statt im Ausschüttungszeitpunkt. Von einer doppelten Nichtbesteuerung kann in diesen Fällen typischerweise keine Rede sein. Das Argument der Verwaltung greift eher eine zeitliche Verschiebung der Besteuerung auf als eine Besteuerungslücke.
Auch verfahrensrechtlich ist die Entwicklung unbefriedigend. Die Positionsänderung wurde nach den vorliegenden Berichten zunächst mündlich kommuniziert; eine offizielle Verlautbarung oder ein BMF-Schreiben liegt bislang nicht vor. Für einen Massenprozess mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite und Bearbeitungszeiten von teilweise über 20 Monaten ist das ein schwer erträglicher Zustand. In der Fachliteratur wird bereits die Sorge geäußert, dass sich hier — nach den sogenannten Registerfällen — ein neuer, verwaltungsseitig ausgelöster Streitpunkt mit politischer Dimension aufbaut.
Wir teilen diese Kritik. Eine so weitreichende Auslegungsänderung gehört in ein veröffentlichtes BMF-Schreiben mit klarer Anwendungsregelung und Vertrauensschutz für Altfälle — nicht in Informationsanforderungsschreiben einzelner Antragsverfahren. Dass das BZSt Anträge, die von der transparenten Gesellschaft für ihre Gesellschafter gestellt wurden, zurückweist, obwohl der BFH exakt diese Frage in I R 13/23 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hat, verstärkt den Eindruck einer fiskalisch motivierten Praxis.
Was betroffene Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
Unternehmen mit deutsch-amerikanischen Beteiligungsstrukturen sollten bestehende und geplante Entlastungsanträge systematisch durchgehen. Die folgenden Punkte haben sich in der Praxis als die entscheidenden Prüfsteine erwiesen:
- US-Qualifikation der deutschen Gesellschaft feststellen: Wurde für die deutsche GmbH oder AG jemals eine Check-the-Box-Wahl getroffen (Form 8832)? Dies ist häufig vor Jahren im Rahmen einer Konzernstrukturierung geschehen und in Deutschland nicht dokumentiert.
- Einkünftezurechnung nachzeichnen: Wem werden die Gewinne der deutschen Gesellschaft nach US-Steuerrecht zugerechnet — der unmittelbaren US-Muttergesellschaft oder deren mittelbaren Gesellschaftern?
- Behandlung der deutschen Kapitalertragsteuer in den USA klären: Wird sie als Foreign Tax Credit geltend gemacht? Nur wenn dies verneint werden kann, trägt die Eigenbestätigung.
- Abkommensberechtigung prüfen: Wer erfüllt die Voraussetzungen des Art. 28 DBA-USA (LOB) und des § 50d Abs. 3 EStG?
- Antragsberechtigung klären: Vor dem Hintergrund von § 50d Abs. 11a EStG und I R 13/23 sollte im Zweifel vorsorglich auch im Namen der Gesellschafter beantragt werden.
- Bestehende Freistellungsbescheinigungen überprüfen: Wurde der Disregarded-Entity-Status im ursprünglichen Antragsverfahren offengelegt? Wurde er es nicht, besteht ein erhöhtes Risiko späterer Rückfragen oder eines Widerrufs.
- Fristen wahren: Der Erstattungsantrag ist nach § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Kapitalerträge bezogen wurden; die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Entrichtung der Steuer.
- Verfahren offenhalten: Gegen ablehnende Bescheide ist Einspruch einzulegen. Angesichts der ungeklärten Rechtslage und des laufenden Austauschs zwischen BZSt, BMF und IRS sollte kein Bescheid unangefochten bestandskräftig werden.
Läuft bereits ein Entlastungsverfahren beim BZSt, gilt: Auf Rückfragen der Behörde sollte vollständig, fristgerecht und nachvollziehbar reagiert werden. Nach den IDW-Angaben waren gerade Mitwirkungsdefizite die Ursache der wenigen bislang ergangenen Ablehnungen.
Häufig gestellte Fragen
Lehnt das BZSt Entlastungsanträge bei Disregarded Entities pauschal ab?
Nein. Nach den vom IDW veröffentlichten Informationen gibt es keine grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis und keine automatische oder flächendeckende Ablehnung. Die Verfahren befinden sich überwiegend in der Einzelfallprüfung. Die wenigen ablehnenden Entscheidungen betrafen Fälle unzureichender Mitwirkung und sind noch nicht bestandskräftig. Zutreffend ist allerdings, dass das BZSt seit Ende 2025 gezielt Nachweise zur US-steuerlichen Behandlung der ausschüttenden Gesellschaft anfordert.
Genügt die IDW-Musterbestätigung in jedem Fall?
Nein. Die Eigenbestätigung betrifft ausschließlich den Nachweis, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht zusätzlich in den USA angerechnet wird, und soll in typischen Sachverhalten genügen. Bei komplexeren Beteiligungs- oder Besteuerungsstrukturen — insbesondere bei mehrstöckigen Strukturen mit weiteren transparenten Ebenen — bleibt es bei der individuellen Prüfung durch das BZSt. Die Bestätigung ersetzt zudem nicht den Nachweis der Abkommensberechtigung nach Art. 28 DBA-USA und § 50d Abs. 3 EStG.
Sind bestehende Freistellungsbescheinigungen gefährdet?
Nach den vorliegenden Berichten aus der Beratungspraxis wird derzeit nicht erwartet, dass bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen von der neuen Prüfungslinie erfasst werden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Disregarded-Entity-Status im ursprünglichen Antragsverfahren nicht offengelegt wurde. In diesen Fällen sollte die Bescheinigung überprüft und die Offenlegungslage bewertet werden. Eine abschließende Aussage lässt sich auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen nicht treffen, da eine offizielle Verlautbarung des BZSt zu dieser Frage nicht vorliegt.
Wer muss den Entlastungsantrag stellen — die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter?
Das hängt von der Struktur ab. Ist der Empfänger der Ausschüttung aus US-Sicht transparent, verlagert § 50d Abs. 11a EStG die Befugnis zur Geltendmachung auf die Gesellschafter. Der BFH hat in I R 13/23 klargestellt, dass dies eine rein verfahrensrechtliche Folge ist und den materiell-rechtlichen Anspruch nicht berührt; das FG Köln hatte in der Vorinstanz zudem eine Antragstellung durch die Gesellschaft im Interesse ihrer Gesellschafter als wirksam angesehen. Da das BZSt derzeit eine streng formale Sichtweise vertritt, empfiehlt sich in Zweifelsfällen die vorsorgliche Antragstellung im Namen der Gesellschafter.
Wie lange dauert das Erstattungsverfahren beim BZSt?
Das BZSt weist selbst darauf hin, dass es im Bereich der Erstattung zu Bearbeitungszeiten von über 20 Monaten kommen kann; die Anträge werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. In Verbindung mit der Vierjahresfrist des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG und der aktuellen Prüfungsintensität bedeutet dies, dass Anträge möglichst früh und von Beginn an vollständig dokumentiert eingereicht werden sollten. Wo eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt, kann es im Einzelfall vorteilhaft sein, geplante Ausschüttungen zeitlich vorzuziehen.
Kann die Kapitalertragsteuer bei Ablehnung endgültig verloren gehen?
Bei Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids und Ablauf der Antragsfrist ja. Genau deshalb ist das Offenhalten der Verfahren durch Einspruch und gegebenenfalls Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO der zentrale Baustein der Verteidigungsstrategie, solange BZSt, BMF und IRS die aufgeworfenen Fragen nicht abschließend geklärt haben.
Wie wir Sie unterstützen
Die verstärkte Prüfung von Disregarded-Entity-Strukturen bedeutet derzeit keine generelle Versagung der Kapitalertragsteuerentlastung. Die Finanzverwaltung untersucht vielmehr, ob im konkreten Einzelfall die Entlastungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob unbeabsichtigte Abkommensvorteile entstehen. Wer seine Struktur sauber dokumentiert und frühzeitig auf beiden Seiten des Atlantiks abgleicht, hat gute Argumente — wer erst auf das Informationsanforderungsschreiben reagiert, verliert Zeit und Verhandlungsspielraum.
RUGE FEHSENFELD berät seit Jahren an der Schnittstelle des deutsch-amerikanischen Steuerrechts. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Beurteilung grenzüberschreitender Beteiligungsstrukturen, bei Entlastungs- und Erstattungsverfahren gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern sowie bei Einspruchs- und Klageverfahren. Gerne prüfen wir, welche Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind, ob die vom IDW entwickelte Eigenbestätigung für Ihre Struktur genutzt werden kann und ob eine vorsorgliche Antragstellung im Namen der Gesellschafter angezeigt ist.
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