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Federal Estate Tax 2026: Wie der OBBBA-Freibetrag von 15 Millionen Dollar deutsche Erben mit US-Vermögen entlastet

29. Mai 2026
Das Wichtigste in Kürze

• Federal Estate Tax Exemption permanent 15 Mio. USD ab 1.1.2026 (P.L. 119-21).

• Top-Steuersatz unverändert 40 %; Inflationsindexierung ab 2027.

• Für deutsche Erblasser greift Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb: anteiliger Unified Credit statt 60.000-USD-Pauschalfreibetrag.

Form 706-NA-Pflicht bleibt bestehen, sobald US-Situs-Property über 60.000 USD liegt.

§ 21 ErbStG-Anrechnung der Federal Estate Tax in Deutschland möglich; State Estate Taxes nur über § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig.

Wer ist von der Reform tatsächlich betroffen?

Die Federal Estate Tax trifft auf den ersten Blick nur sehr vermögende Personen — in der Beratungspraxis zeigt sich aber regelmäßig ein anderes Bild. Betroffen sind im Wesentlichen drei Gruppen, die sich nicht selten überschneiden.

Die erste Gruppe sind US-Bürger und Greencard-Inhaber mit Wohnsitz in Deutschland, die nach US-Recht weltweit estate-tax-pflichtig bleiben. Für sie gilt der erhöhte 15-Mio.-USD-Freibetrag uneingeschränkt — unabhängig davon, wo sie versterben.

Die zweite Gruppe — und für die deutsche Mandantenbasis besonders relevant — sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die US-Situs-Vermögen halten. Klassische Konstellationen: ein Apple- oder Microsoft-Aktiendepot bei Charles Schwab oder Fidelity, ein Ferienhaus in Florida, eine Eigentumswohnung in New York, Beteiligungen an US-LLCs. Diese Personen sind als Non-Resident Aliens (NRA) US-estate-tax-pflichtig nur mit ihrem US-belegenen Vermögen, profitieren aber nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erbschaftsteuer von einer anteiligen Anhebung des Unified Credit.

Die dritte Gruppe sind deutsche Erben — also Personen, die als Begünstigte aus einem US-Nachlass empfangen. Sie tragen wirtschaftlich die US-Federal-Estate-Tax (sie wird vom Nachlass abgezogen, bevor die Verteilung erfolgt) und sind anschließend in Deutschland mit dem Welterwerb erbschaftsteuerpflichtig — mit Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG.

Was hat sich am 1. Januar 2026 konkret geändert?

Der zentrale Mechanismus ist denkbar einfach: § 2010(c)(3) IRC wurde durch OBBBA neu kodifiziert. Statt zum Jahresende 2025 auf den Pre-TCJA-Wert von rund 7 Mio. USD zurückzufallen, beträgt der Basic Exclusion Amount nun ab 2026 dauerhaft 15.000.000 USD pro Person. Der Wert wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 inflationsbereinigt fortgeschrieben.

Die jährliche Schenkungsfreigrenze (Annual Gift Tax Exclusion) beträgt 2026 nach Rev. Proc. 2025-32 19.000 USD pro Empfänger und Jahr. Für Schenkungen an einen Non-US-Citizen-Ehegatten gilt 2026 die erhöhte Freigrenze von 194.000 USD. Beide Werte werden ebenfalls indexiert.

Unverändert bleibt der Top-Steuersatz von 40 % sowie der Federal-Unified-Credit-Mechanismus, der Lebzeitschenkungen und Erbschaft zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammenführt. Wer zu Lebzeiten 5 Mio. USD verschenkt hat, hat nach dem Tod nur noch 10 Mio. USD Restfreibetrag.

Wie wirkt der höhere Freibetrag bei deutschen Erblassern?

Hier liegt der eigentliche Hebel. Das US-Innenrecht räumt einem Non-Resident Alien grundsätzlich nur einen Pauschal-Freibetrag von 60.000 USD auf US-Situs-Vermögen ein (§ 2102(b) IRC). Wer als deutscher Erblasser also 1 Mio. USD US-Aktien hält, müsste rechnerisch auf 940.000 USD Federal Estate Tax mit bis zu 40 % zahlen — ein Steuerbetrag von rund 376.000 USD.

Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb durchbricht diesen statischen Pauschalbetrag: Deutschen Erblassern wird ein anteiliger Unified Credit gewährt, berechnet nach der Formel

Unified Credit für 15 Mio. USD × (US-Situs-Vermögen ÷ Welt-Nachlass).

Beispiel: Ein Hamburger Privatanleger verstirbt mit einem Welt-Nachlass von 5 Mio. USD, davon 1 Mio. USD US-Aktien bei Charles Schwab. Der anteilige Freibetrag beträgt 15.000.000 × (1.000.000 ÷ 5.000.000) = 3.000.000 USD. Da das US-Situs-Vermögen unter dem anteiligen Freibetrag liegt, fällt keine US-Federal-Estate-Tax an. Ohne DBA wäre der Erbe mit ca. 376.000 USD belastet.

Konstellation Welt-Nachlass US-Situs-Vermögen Anteiliger Freibetrag Federal Estate Tax
Ohne DBA-Anwendung 5 Mio. USD 1 Mio. USD 60.000 USD ca. 376.000 USD
Mit DBA-Pro-Rata 2026 5 Mio. USD 1 Mio. USD 3 Mio. USD 0 USD
Großvermögen mit DBA 30 Mio. USD 5 Mio. USD 2,5 Mio. USD ca. 1 Mio. USD

Der Effekt fällt umso stärker aus, je niedriger der Anteil des US-Vermögens am Gesamtnachlass ist. Bei sehr großen Welt-Nachlässen mit relativ kleiner US-Quote bleibt die anteilige Freibetragsmechanik begrenzt — hier kann die zusätzliche Marital-Tax-Credit-Regel nach Art. 10 Abs. 6 DBA-USA-Erb für deutsche Ehegatten greifen.

Welche US-Vermögenswerte gelten als US-Situs-Property?

Die Frage, was als US-belegen gilt, entscheidet über die gesamte Steuerpflicht. Maßgeblich ist zunächst US-Innenrecht (§ 2104 IRC), modifiziert durch das DBA — und gerade letzteres wird in der Praxis übersehen.

Klassisch US-belegen sind US-Immobilien, Anteile an US-Personengesellschaften, soweit sie US-Aktivitäten ausüben sowie persönliches körperliches Vermögen, das sich physisch in den USA befindet (Yachten, Kunst). Auch Aktien an US-Kapitalgesellschaften sind nach US-Innenrecht US-Situs — und genau hier setzt das DBA an.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b DBA-USA-Erb gelten Aktien an US-Kapitalgesellschaften, die ein deutscher Erblasser hält, nicht als in den USA belegen, sofern Deutschland nach Art. 4 DBA als Wohnsitzstaat gilt. Diese Treaty-Position kann das US-Situs-Vermögen drastisch reduzieren — ein Apple-Depot des Hamburger Erblassers ist Treaty-rechtlich nicht US-Situs. In der US-Form 706-NA muss diese Position jedoch aktiv geltend gemacht werden (Treaty-Disclosure).

Schuldverschreibungen (Bonds) und Bankguthaben bei US-Banken sind in vielen Konstellationen ebenfalls vom US-Situs ausgenommen (§ 2105 IRC, Portfolio-Interest-Regelung). Lebensversicherungsleistungen einer US-Versicherung an einen NRA sind grundsätzlich nicht US-belegen.

Was ändert OBBBA an § 21 ErbStG nicht?

Der OBBBA verändert nichts an der deutschen Anrechnungssystematik. Die deutsche Erbschaftsteuer auf den Welterwerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) wird unverändert berechnet, und die in den USA gezahlte Federal Estate Tax kann nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden — soweit die deutsche Steuer auf das anrechenbare US-Vermögen entfällt (Per-Country-Limitation, § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Die Anrechnungsfrist beträgt fünf Jahre ab Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Wer wegen Probate-Verzögerung erst Jahre später die Federal Estate Tax festgesetzt bekommt, kann den Anrechnungsantrag rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geltend machen — ein in der Praxis häufig verkannter Mechanismus.

State Estate Taxes — etwa in Massachusetts (12 % über 2 Mio. USD), Oregon, Washington, New York — sind nach DBA-Art. 11 Abs. 3 nicht anrechnungsfähig. Sie können in Deutschland nur als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abgezogen werden, was den Effekt deutlich abschwächt.

Welche typischen Fehler sehen wir in der Praxis?

Der häufigste Fehler ist die unterlassene Treaty-Disclosure auf Form 706-NA: Wer den Pro-Rata-Unified-Credit nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb nicht aktiv beantragt, erhält nur den 60.000-USD-Pauschalfreibetrag. Der zweite Fehler liegt in der Frist: Form 706-NA muss innerhalb von 9 Monaten ab Sterbedatum beim IRS eingereicht werden, mit Verlängerungsmöglichkeit auf 15 Monate (Form 4768). Verspätete Einreichungen führen zu Failure-to-File-Strafen.

Der dritte Fehler ist die Vernachlässigung des IRS Transfer Certificate (Form 5173): Ohne dieses Zertifikat geben US-Banken und Broker die Vermögenswerte nicht an die Erben frei. Aktuelle Bearbeitungszeiten beim IRS Cincinnati Service Center liegen seit 2024 bei mehr als 24 Monaten — Liquidität wird über zwei Jahre gebunden. Hier kann eine vorausschauende Planung (Joint Tenancy, Transfer-on-Death-Designation, Trusts) erhebliche Probleme vermeiden.

Der vierte Fehler ist das Übersehen der deutschen Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Erben müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen — auch wenn die Schlussabrechnung der Federal Estate Tax noch Jahre dauert.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der 15-Millionen-Dollar-Freibetrag auch für Greencard-Inhaber mit Wohnsitz in Deutschland?

Ja. Greencard-Inhaber sind aus US-estate-tax-rechtlicher Sicht ebenso wie US-Bürger weltweit pflichtig (US-Domicile-Konzept, § 2031 IRC) und erhalten den vollen Freibetrag von 15 Mio. USD. Sie sind aber gleichzeitig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Deutschland mit dem Welterwerb erbschaftsteuerpflichtig — die DBA-Mechanik wirkt hier vor allem über Art. 11 (Anrechnung) und das Tie-Breaker-Verfahren des Art. 4.

Wann ist trotz höherem Freibetrag eine Form 706-NA einzureichen?

Eine Form 706-NA ist immer dann einzureichen, wenn das US-Situs-Vermögen des deutschen Erblassers bei seinem Tod 60.000 USD übersteigt — selbst wenn nach DBA-Pro-Rata-Berechnung keine Steuer anfällt. Die Treaty-Position muss in der Erklärung aktiv beantragt und mit Beleg der Welt-Nachlassbewertung untermauert werden.

Was passiert, wenn der Bundesstaat eine eigene Estate Tax erhebt?

Zwölf US-Bundesstaaten und der District of Columbia erheben 2026 eigenständige Estate oder Inheritance Taxes — darunter Massachusetts, Oregon, Washington, Maryland, New York und Hawaii. Diese State Taxes sind durch das DBA-USA-Erb nicht erfasst. In Deutschland ist nur ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG möglich, keine Anrechnung. Bei substantiellem Belegenheitsbezug zu solchen Staaten lohnt eine vorgelagerte Strukturplanung (Domicile-Verlagerung des US-Vermögens, Trust-Strukturen).

Welche Bedeutung hat das IRS Transfer Certificate (Form 5173)?

Das Transfer Certificate ist die formelle Bestätigung des IRS, dass die US-Federal-Estate-Tax-Pflicht erfüllt ist. US-Banken, Broker und Transfer Agents geben Vermögenswerte ohne diese Bescheinigung nicht an die Erben frei. Aktuelle Bearbeitungszeiten beim IRS liegen seit 2024 deutlich über zwei Jahre. Wir empfehlen, parallel zur Form-706-NA-Einreichung eine Power of Attorney (Form 2848) sowie die Bestellung eines US-Domicile-Repräsentanten vorzubereiten.

Wie lange bleibt der erhöhte Freibetrag stabil?

Mit OBBBA wurde der Freibetrag dauerhaft kodifiziert — eine künftige gesetzliche Reduzierung ist politisch nicht ausgeschlossen, würde aber ein neues Gesetzgebungsverfahren erfordern (anders als beim TCJA, der mit eingebautem Sunset arbeitete). Ab 2027 erfolgt jährliche Inflationsanpassung nach IRC § 1(f)(3).

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn US-Vermögen substantiellen Anteil an Ihrem Gesamtvermögen hat oder absehbar in einen deutsch-amerikanischen Erbfall einfließt, lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche US-Situs-Werte liegen vor? Welche Treaty-Positionen aus Art. 11 DBA können das US-Situs-Vermögen reduzieren? Wie wirkt die Pro-Rata-Mechanik bei realistisch geschätztem Welt-Nachlass? Welche State-Estate-Tax-Risiken bestehen? Und welche US-Strukturen (Joint Tenancy, Transfer-on-Death, Revocable Living Trust) können das Probate-Risiko verkürzen?

Die Kanzlei RUGE FEHSENFELD berät seit über zwei Jahrzehnten in deutsch-amerikanischen Erbfällen und ist als PTIN-registrierte Kanzlei zur Erstellung von US-Steuererklärungen einschließlich Form 706-NA und der Treaty-Disclosure befugt. Schreiben Sie an info@rugefehsenfeld.de oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Website.

 

Quellen und Rechtsgrundlagen