Kosten für Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar
In seinem Urteil vom 04.04.2019 (Az. VI R 18/17) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind, da diese nicht unter die Höchstbegrenzung von 1.000 EUR fallen. Er stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Hintergrund
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger die Kosten für Miete und Anschaffungskosten von Einrichtungsgegenständen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese auf 1.000 EUR pro Monat gekürzt, da es die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auf diesen Höchstbetrag begrenzt sah. Die Frage, welche Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf die „Nutzung der Unterkunft“ entfallen, ist bisher umstritten.
Entscheidung
Der BFH bestätigt nun eine Entscheidung des FG. Dieses ging davon aus, dass die Einrichtungskosten nicht zu den Kosten der Unterkunft zählen und daher nicht über den Höchstbetrag abgegolten seien. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen. Der Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG gilt somit nur für Unterkunftskosten im engeren Wortsinne. Dazu zählen etwa auch die Nebenkosten. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind hingegen zusätzlich zu berücksichtigen und von der Deckelung nicht umfasst. Sofern es sich um notwendige Aufwendungen handelt, sind diese daher ohne Begrenzung in der Höhe abzugsfähig.
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