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Keine Besuchspflicht per Testament

15. Juli 2019

Eine Verknüpfung von Besuchspflichten mit der Erbenstellung durch den Erblasser ist, trotz der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit, sittenwidrig. Der Erbe hatte versucht, per Testamentsbestimmung eine Besuchspflicht seiner Enkel durchzusetzen. In seinem handschriftlichen Testament wurden die Ehefrau und ein Sohn mit jeweils 25% vom Geldvermögen bedacht. Bezüglich seiner beiden Enkel traf der Erblasser folgende testamentarische Verfügung:

„Die restlichen 50% des noch vorhandenen Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel 1. und 2., aber nur, wenn sie mich regelmäßig, d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen. […] Sollte das nicht der Fall sein d.h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau und meinem Sohn aufgeteilt.“

Der Inhalt war allen Beteiligten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt, ohne dass die Enkel die jährlichen Besuche in ausreichender Anzahl unternommen hätten. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin den Erbschein im Sinne von Ehefrau und Sohn. Dagegen legten die Enkel Beschwerde ein. Das Urteil stieß auf großes Medieninteresse, da die Vorenthaltung von Kontakt zu den Enkelkindern durch deren Eltern ein häufig anzutreffendes familiäres Problem darstellt. Da er mit seinem Sohn B offensichtlich zerstritten war, versuchte sich der Erblasser gegen diese Befürchtung mithilfe der testamentarischen Verfügung abzusichern.

Testierfreiheit:
Die Testierfreiheit ist gemäß § 1937 BGB geschützt und genießt als Ausfluss der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie Verfassungsrang. Jeder Erblasser kann demnach die Erbfolge grundsätzlich nach seinen Vorstellungen gestalten. Nur im Einzelfall kann eine testamentarische Verfügung gemäß § 138 BGB nichtig sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser durch die Schaffung eines wirtschaftlichen Anreiz‘ in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ Art und Weise ein Verhalten zu erzwingen versucht. In die Einzelfallbetrachtung sind die höchstpersönlichen und wirtschaftlichen Umstände mit einzubeziehen. Die Zuwendungen müssen nach ihrem Gewicht dazu geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit des Bedachten zu beeinflussen.

Ergebnis:
Nach Ansicht des Gerichts (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss v. 5.2.2019 – 20 W 98/18) ist die vom Erblasser angeordnete aufschiebende Bedingung der Besuche sittenwidrig und damit nichtig. Gegen den Wunsch die Enkelkinder zu sehen sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Besuch setzt jedoch eine freie innere Überzeugung der Enkelkinder voraus. Durch die finanziellen Anreize hatte der Großvater versucht, ein Verhalten seiner Enkelkinder zu erzwingen bzw. zu erkaufen. Die erhebliche Höhe des Gesamtvermögens in Höhe von bis zu 300.000€ war auch ohne weiteres dazu geeignet, die Entschließungsfreiheit in Bezug auf Besuchsfragen zu beeinflussen. Die Verfügung verstößt damit gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist daher, auch unter Berücksichtigung der Testierfreiheit, nichtig.
Gleichzeitig führt die Nichtigkeit der Verfügung aber nicht zu einer Nichtigkeit der Erbeinsetzung seiner Enkelkinder im Ganzen. Durch seine unwirksame Bedingung beweist der Erblasser gerade seine enge Beziehung zu den Enkelkindern. Die Gesamtumstände der hypothetischen Testamentsauslegung sprechen dafür, dass der Erblasser seine Enkelkinder auch ohne die Besuchsbedingungen zu Erben eingesetzt hätte. Ihm ging es vorrangig um den Ausschluss seines Sohnes B. Die Enkelkinder hatten daher mit ihrer Beschwerde Erfolg und waren in den zu erteilenden Erbschein aufzunehmen.

Praxishinweise:
Der Testierfreiheit sind vor allem durch persönliche Freiheitsrechte (Eheschließungsfreiheit, Religionsfreiheit) Grenzen gesetzt. In Bezug auf vermögensbezogene Freiheitsrechte sind der Testierfreiheit hingegen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Grenzen gesetzt. Die Benennung von Bedingungen in einem Testament ist ein häufig genutztes Mittel des Erblassers. Eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung ist dabei auch grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist allerdings eine mögliche Sittenwidrigkeit der gewünschten konkreten Regelung. Die Nichtigkeit der Bedingung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung, es sei denn, dass ein abweichender Wille des Erblassers erkennbar ist (Staudinger/Otte, BGB, 2013, Rn. 77; NJW-Spezial 2019, 168).

Gerne beraten wir Sie umfassend zu allen Bereichen rund um das Thema Testamentsgestaltung. Sie erreichen uns unter 040 528403 – 0 oder per E-Mail info@rugefehsenfeld.de