Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf gebrauchter Teile
Der Europäischen Gerichtshof und der Bundesfinanzhof (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 – C-471/15 „Sjelle Autogenbrug“; BFH-Urteil v. 23. Februar 2017 – V R 37/15) haben entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Es wurde klargestellt, dass ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 bis 6 UStAE wie folgt angepasst:
„Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil v. 18.1.2017 – C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH, Urteil v. 23.2.2017 – V R 37/15, BStBl II S. XXX). Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.“ (siehe BMF-Schreiben v. 17. Juli 2019)
Das Schreiben ist für alle offenen Fälle anzuwenden und wird insbesondere beim Weiterverkauf von Fahrzeugteilen aus alten Kraftfahrzeugen relevant. Dennoch sind auch zahlreiche andere Konstellationen denkbar. Vor Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird das Schreiben auf der Internetseite des BMF bereitgestellt. Es gilt also zunächst eine Übergangsfrist, so dass die Finanzverwaltung es nicht beanstanden wird, wenn der Unternehmer für Umsätze, die vor der Herausgabe des Schreibens ausgeführt wurden, die alte Fassung des UStAE anwendet.
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