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Wichtige Änderungen bei Minijobs

5. August 2019

Um wirtschaftliche Belastungen durch eine ungewollte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Minijobbern zu vermeiden, müssen Arbeitgeber die neuen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten.

1. Mindestlohn
Die Erhöhung des Mindestlohns seit dem 01.01.2019 auf 9,19 EUR hat zur Absenkung der maximal möglichen monatlichen Stundenzahl von 50 auf 48 Stunden geführt, da ansonsten die Geringverdienergrenze von 450,- EUR überschritten wird.

2. Vermutete wöchentliche Arbeitszeit bei Abrufarbeit
Bei geringfügig Beschäftigten wird oft nur der Stundenlohn und nicht die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit genau festgelegt (Abrufarbeit). Bisher galt in einem solchen Fall die gesetzliche Vermutung von 10 Stunden pro Woche. Dadurch wurde die Geringverdienergrenze nicht überschritten.

Seit dem 01.01.2019 gilt diese Vermutung nicht mehr. Sofern keine eindeutige Regelung zur Arbeitszeit getroffen wurde, wird von nun an eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vermutet (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG). Legt man den Mindestlohn zugrunde, wäre die monatliche Geringverdienergrenze damit überschritten und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis die Folge. Als Ergebnis kann die Rentenversicherung nun nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Auch könnte sich der Arbeitgeber darüber hinaus Lohnnachforderungen durch den Arbeitnehmer ausgesetzt sehen.

3. Dokumentation
Die tatsächliche Arbeitszeit muss dokumentiert werden. Für die Dokumentation müssen Sie den tatsächlichen Beginn, die Dauer und das Ende arbeitstäglich aufzeichnen. Es genügt dabei nicht im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit zu regeln und sich dann bei einer Prüfung darauf zu berufen. Sie müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten konkret aufzeichnen.

4. Handlungsempfehlung
– Arbeitsverträge hinsichtlich Stundenvereinbarung prüfen
– Ggf. Arbeitsverträge anpassen
– Stundenzettel führen, mit Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen oder für weitergehende Informationen. Sie erreichen uns telefonisch unter 040 – 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de