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Aufwendungen für Kinderbetreuung auch durch Großeltern

31. Juli 2019

Für Kinder bis 14 Jahren können 2/3 der jährlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zu einer Maximalhöhe von 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen neben Kosten für Kindergarten und Kinderhort auch Honorare für Pflegemütter oder etwa Fahrtkostenerstattungen.

Hinweis: Damit die Kosten vom Finanzamt akzeptiert werden, bedarf es einer Überweisung (nicht Barzahlungen) und einer Nachweisbarkeit, etwa in Form einer Rechnung.

Entscheidend für die Geltendmachung ist das Vorliegen von verschiedenen Haushalten. So können etwa auch dann, wenn die Großeltern in einem eigenen Haushalt leben, Ausgaben, die an die Großeltern als Betrag für die Betreuung der Enkelkinder gezahlt werden, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Vertrag muss genauso ausfallen, wie bei einem Vertrag unter Fremden üblich, was vom Finanzamt durch einen so genannten Fremdvergleich geprüft wird. Genauso muss wieder auf die Überweisung anstelle von Barzahlungen geachtet werden. Die Großeltern müssen diese allerdings in voller Höhe als Einnahmen versteuern, so dass sich dieses Modell nur rechnet, wenn die Großeltern auch nach Zurechnung des Betreuungsentgelts keine Einkommenssteuer zahlen müssen.

Hinweis: Nicht versteuert werden müssen allerdings reine Aufwendungen. Fahrtkosten im Rahmen der Kinderbetreuung können grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer erstattet. Zur Anerkennung durch das Finanzamt sollte auch hier auf eine Überweisung geachtet und eine Rahmenvereinbarung getroffen werden, welche die genauen Betreuungszeiten fixiert. Fahrtkosten an Angehörige sind sogar dann abzugsfähig, wenn die Betreuung selbst kostenlos erbracht wird. Als reiner Aufwendungsersatz müssen diese Kosten auch nicht versteuert werden, so dass sich ein Betreuungsvertrag mit den Großeltern steuerlich anbietet.

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