Künftige Datenerhebung bei Krypto-Transaktionen
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst einen Referentenentwurf für eine „Kryptowertetransfer-Verordnung“ vorgestellt. Es hat sich dabei an Empfehlungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention orientiert, welche von einer internationalen Behörde ausgestellt worden sind.
Im Wesentlichen sollen Krypto-Transaktionen künftig den Geldtransaktionen für diese Zwecke ähneln: Es sollen bei jeder Transferleistung Daten hinsichtlich des Übersenders und des Begünstigten übermittelt werden, sodass eine Nachvollziehbarkeit der Übertragungen von Krypto-Assets von einer Wallet in die andere gewährleistet werden können.
Außerdem soll eine Überprüfung und Überwachung hinsichtlich derjenigen Personen gewährleistet werden, die mit Sanktionen belegt worden sind. Aus diesem Grund wird die Anonymität der Krypto-Transfers teilweise ausgehebelt.
Letztlich soll es den beteiligten Dienstleistern ermöglicht werden, „eine stärker risikoorientierte Vorgehensweise“ im Krypto-Alltag an den Tag zu legen. Gefahren der Steuerhinterziehung oder anderer krimineller Akte sollen durch die geplante Verordnung insofern gebannt bzw. eingeschränkt werden.
Eine weitere Besonderheit soll künftig bei sog. „unhosted Wallets“(also solchen, die nicht an eine außenstehende Verwaltung gekoppelt sind) gelten: Hier sollen die Angaben im obigen Sinne sogar erhoben und dauerhaft gespeichert werden. Wie die Ausgestaltung des Entwurfes unter den Anforderungen des Grundrechtes auf personelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG) obschon seiner relativ unbestimmten Formulierung standhalten wird, bleibt abzuwarten.
Für den Moment ist es in Anbetracht der kommenden Verordnung – aber auch generell – angezeigt, seine Transaktionen vor dem Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen. Zukünftig bekommt das Finanzamt nämlich genügend Informationen, um den Verdacht einer strafbaren Steuerhinterziehung zu begründen und entsprechend zu ermitteln.
Wurden bislang nicht sämtliche steuerbaren Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen deklariert, sollte der Schritt der strafbefreienden Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.
Zu dem Thema Besteuerung und Selbstanzeige im Krypto-Bereich sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.