Sascha Fehsenfeld LL.M.
Bastian Ruge LL.M.
Nicht zuletzt durch den Ankauf von Datenträgern (sog. Daten-CDs) der deutschen Finanzverwaltung aus der Schweiz, aber auch anderen ehemaligen Steuerparadiesen und der nicht aufhörenden Berichterstattung in der Presse, ist das Thema nicht deklarierter Auslandsvermögen auch weiterhin außerordentlich aktuell. Panama Papers und die Namen berühmter Persönlichkeiten mit sog. schwarzen Auslandskonten, die keine wirksame Selbstanzeige durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt oder Steuerberater abgegeben haben, bestimmen immer wieder die Debatte in den Medien.
Fakt ist jedoch auch, dass die Bundesregierung seit Jahren ganz kontinuierlich daran arbeitet, die Steuerflucht deutscher Steuerzahler gänzlich einzudämmen. Hierbei bedient sich der Gesetzgeber verschiedenster Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Etwa durch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten zu Auslandskonten werden viele Lücken nach und nach geschlossen. Die Einführung der lebenslangen Identifikationsnummer, die Verschärfung der Selbstanzeigeregelungen, das neue Transparenzregister, die Abschaffung der 500-Euro-Note, die Herabsenkung der Grenze für anonyme Bareinzahlungen von ehemals EUR 15.000 auf EUR 10.000 und die Regelungen zur revisionssicheren elektronischen Registrierkasse sind nur einige von einer Vielzahl von flankierenden Regelungen, um gegen Schwarzgeld und das Hinterziehen von Steuern anzugehen. Ein Ende weiterer Gesetzesverschärfungen im nationalen wie internationalen Bereich ist derzeit nicht abzusehen.
Ganz gleich, ob man als Geschäftsführer einer Firma oder als Erbe von Steuerhinterziehungen seines Rechtsvorgängers erfährt oder man es selbst mit der ordnungsgemäßen Erklärung von Einkünften nicht so genaugenommen hat: durch Mitwisser, Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen und die genannten gesetzlichen Maßnahmen droht stets eine Tatentdeckung mit strafrechtlich relevanten Folgen, sofern nicht rechtzeitig eine wirksame Selbstanzeige Steuern abgegeben wird.
Aber auch in anderen Fällen von Steuerhinterziehungen (z.B. bei den spanischen Ferienimmobilien S.L.) droht immer auch die Gefahr, dass es für eine freiwillige Offenlegung zu spät ist. Denn nur, wer eine wirksame (d.h. u.a. auch rechtzeitige) Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt abgibt, wird mit der strafbefreienden Wirkung der Offenlegung belohnt.
RUGE FEHSENFELD hat aufgrund von zahlreichen Selbstanzeigen im privaten sowie im unternehmerischen Bereich und mehr als 200 ausnahmslos erfolgreich offengelegten Auslandskonten einschlägige Erfahrung in diesem steuerstrafrechtlichen Spezialgebiet. Zudem sind wir vertraut mit einer Vielzahl von Kontodokumenten ausländischer Privat- und Großbanken sowie Versicherungen und Stiftungen. Regelmäßig werden wir von namhaften ausländischen Kreditinstituten empfohlen.
Die steuerliche Selbstanzeige beim Finanzamt ist ein hoch sensibles und für die Mandantschaft nicht selten auch ein sehr emotionales Thema. Wir wissen um diese ganz besondere Verantwortung und schätzen das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir garantieren Ihnen nicht nur absolute Diskretion von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Abschluss des Verfahrens, sondern aufgrund unserer einschlägigen Erfahrungen auch eine professionelle, zügige und vor allem erfolgreiche Abwicklung der brisanten Steuerangelegenheit.
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