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Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung können abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein

21. Mai 2026

Entstehen Anwaltskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH, Urteil v. 11.3.2026 – II R 10/23; veröffentlicht am 21.5.2026).