Weiterhin Kindergeld trotz Notenbekanntgabe im Rahmen der Berufsausbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14.09.2017 erstmals entschieden, dass der Kindergeldanspruch nicht zwingend mit bestehen der mündlichen Prüfung und der einhergehenden Notenbekanntgabe enden muss. Sofern eine abweichende Rechtsvorschrift des jeweiligen Ausbildungsberufes das Ende des Ausbildungsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach der Notenbekanntgabe verschiebt, besteht bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein ungekürzter Kindergeldanspruch.
Im zu Grunde liegenden Fall bezog ein Steuerpflichtiger Kindergeld für sein Kind, die sich in einer Ausbildung zur staatlich annerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Das arbeitsvertragliche Ausbildungsende war auf den 31.08. des Jahres terminiert. Die Abschlussprüfung fand jedoch bereits einen Monat zuvor statt; die der Prüfung nachfolgende Notenbekanntgabe erfolgte ebenfalls im Juli des Jahres. Sowohl das betriebliche Ausbildungsverhältnis als auch die berufliche Qualifikation „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ endete bzw. begann mit dem 01.09. des Jahres.
Die zuständige Familienkasse stellte bei der Berechnung des Kindergeldes zu Unrecht auf die Notenbekanntgabe ab und forderte das überzahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen erhobene finanzgerichtliche Klage war erfolgreich. Die von der Familienkasse erhobene Revision blieb hingegen ohne Erfolg.