Keine Pflicht zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern
Das Finanzgericht Köln hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 07.12.2017 (Az. 15 K 1122/16) erstmals zur der Frage Stellung bezogen, ob es ein unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal zur ordnungsgemäßen Buchführung gibt, welches bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorsieht, dass die Rechnungsnummernvergabe zwingend fortlaufend in nummerischer oder alpha-nummerischer Reihenfolge zu erfolgen hat.
Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Steuerpflichtige seine Rechnungsnummern computergesteuert durch eine Kombination von bestimmten Parametern vergeben hat. Die Parameter waren aber derart individuell gewählt, dass sichergestellt wurde, dass jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wurde. Lediglich der Aufbau der Rechnungsnummer ließ keine Rückschlüsse auf Vollständigkeit oder eine zeitliche Reihenfolge zu.
Nach Ansicht des zu prüfenden Finanzamtes lag hierin ein schwerwiegender Mangel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen Unsicherheitszuschlag rechtfertigte.
Dem folgte das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil nicht. Nach Ansicht des Senats bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung abzuleitende Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen oder alpha-nummerischen System.